Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S7 317933-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S7 317933-2/2009

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Spruch

S7 317.933-2/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zl. 09 09.550-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 05.11.2007 illegal von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 05.11.2007 erfolgte die Erstbefragung der Antragstellerin durch Organe der öffentlichen Sicherheit. Im Zuge dieser Erstbefragung gab die Antragstellerin u.a. an, dass sie in Österreich oder in einem EU-Staat keine Familienangehörige habe. Zudem gab die Antragstellerin nach Vorhalt des italienischen Eurodac-Treffers aus dem Jahre 2007 zu, dass es richtig sei, dass sie in Italien gewesen sei und sie sich dort ca. sechs Monate aufgehalten habe; zuvor hatte die Antragstellerin vorgebracht, dass sie nie in einem anderen Land gewesen sei und nicht wisse, wo ihre Einreise in die EU genau erfolgt sei.

Am 07.11.2007 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) - unter Anführung des EURODAC-Treffers - an Italien, welches am selben Tag elektronisch via DublinNET übermittelt wurde.

Am 09.11.2007 wurde der Antragstellerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, dass Dublin-Konsultationen mit Italien seit 07.11.2007 geführt werden und dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, übergeben.

Da seitens Italiens kein Antwortschreiben hinsichtlich des seitens Österreichs gestellten Wiederaufnahmeersuchens einlangte, richtete das Bundesasylamt am 26.11.2007 ein Schreiben an Italien, in welchem festgestellt wurde, dass Italien hinsichtlich des seitens Österreichs gestellten Wiederaufnahmeersuchens nicht geantwortet habe und somit eine konkludente Zustimmungserklärung Italiens, die Antragstellerin gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) wiederaufzunehmen, vorliegt.

Im Zuge der ersten Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 10.12.2007 wiederholte die Antragstellerin - nach Bejahung der Frage, ob sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren -, dass sie in Österreich keine Familienangehörige habe, sowie, dass sie auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebe. Ferner wurde der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Rücküberstellung ihrer Person nach Italien Stellung zu nehmen, und wurden von der Antragstellerin Gründe vorgebracht, die gegen eine Rücküberstellung ihrer Person nach Italien sprechen würden, vorgebracht. Im Zuge dessen gab die Antragstellerin erstmals an, dass sie in Italien bei einem Mann aus Kamerun gelebt habe, welcher sie angeblich zur Prostitution gezwungen habe, ebenso sei die Antragstellerin geschlagen worden, jedoch sei sie nicht vergewaltigt worden; eine diesbezügliche Anzeige bei der Polizei habe die Antragstellerin jedoch nicht erstattet.

Am 14.12.2007 erfolgte eine ärztliche Untersuchung der Antragstellerin durch eine Ärztin für psychotherapeutische Medizin. Im Zuge dieser in diesem Zusammenhang abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme gemäß Paragraph 30, AsylG stellte die untersuchende Ärztin fest, dass bei der Antragstellerin aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt.

Im Zuge der zweiten niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 08.01.2008 führte die Antragstellerin diese Gründe näher aus und brachte erstmals vor, von den Freunden des Mannes, bei welchem sie gewohnt habe, vergewaltigt worden zu sein; ebenso gab die Antragstellerin im Zeuge ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme erstmals zu, dass sie im Zuge ihres Asylverfahrens in Italien einvernommen worden sei.

Schließlich tätigte die Antragstellerin im Zuge ihrer dritten niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 06.02.2008 nähere Ausführungen zu dem Mann, bei welchem sie in Italien gelebt habe und gab wiederum unsubstantiierte Gründe, die gegen die Ausweisung ihrer Person nach Italien sprechen würden, an.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit 20 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 27.02.2008

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 06.03.2008, GZ 317.933-1/2E-XII/05/08, wurde die Beschwerde der Genannten gem. Paragraphen 5,,10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Ihrer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 17.04.2008, zu Zl. AW 2008/20/0251-3 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des VwGH vom 09.09.2008 zu Zl.2008/20/0273-5 wurde die Behandlung der Beschwerde in der Folge jedoch abgelehnt.

Am 10.08.2009 stellte die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft (neuerlich) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor dem LPK-OEA, Polizeianhaltezentrum, 1080 Wien, am 11.08.2009 gab sie an, Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Verfahrens nicht verlassen zu haben und den Folgeantrag zu stellen, weil sie nicht wisse, wohin sie gehen solle. Sie würde hier keine Papiere bekommen. Die von ihr bei ihrem letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. Sie habe keine neuen Fluchtgründe und auch keine Neuigkeiten zu ihren bereits angegebenen Fluchtgründen vorzubringen.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST-Ost am 24.08.2009 gab sie an, ihre bisherigen Angaben aufrecht zu erhalten. Sie gab neuerlich an, den neuen Asylantrag deswegen zu stellen, weil man ihr gesagt habe, dass man sie zurückschicken werde. Die Polizei habe ihr gesagt, dass man sie nach Italien zurückschicken werde. Es gäbe keine neuen Fluchtgründe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zl. 09 09.550 EAST-Ost, wurde der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.08.2009 (richtig: 10.08.2009) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen (richtig : Italien) ausgewiesen.

In der englischen Übersetzung des Spruches wird im Punkt römisch zwei ausgeführt: "You will be expelled from the federal territory of Austria to Italien".

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin nach Rechtskraft ihres ersten Asylverfahrens keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Das zu ihrem Antrag im ersten Verfahren erstattete Vorbringen decke sich zudem mit ihrem Vorbringen im Asylverfahren aufgrund ihres Antrags vom 10.08.2009.

Mit Fax vom 15.09.2009 erhobXXXX Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des BAA und brachte hierin vor, das Bundesasylamt habe sie zu Unrecht nach Polen ausgewiesen, in der Bescheidbegründung sei aber nur von einer Rückstellung nach Italien die Rede. Da die Begründung des Bescheides, dessen Spruch nicht ersetzen könne, wäre der Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen. Dies auch deswegen, weil Italien mit der Masse an Asylwerbern, die an seinen Küsten stranden, überfordert sei und es die Solidarität innerhalb der Europäischen Union erfordere, dass andere Staaten vom Selbsteintrittsrecht Gebraucht machen. Die Verfahrenszulassung hätte auch deswegen in Erwägung gezogen werden müssen, weil in Italien mit 01.08.2009 neue Sicherheitsgesetzte in Kraft getreten seien, deren Auswirkungen auf die Betroffenen noch gar nicht abschätzbar seien.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Inhalt und Form von Bescheiden sind in Paragraphen 58, ff AVG bestimmt.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.

In Ergänzung dazu ordnet Paragraph 60, AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.

Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.

Gemäß. Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.

Dem Telos des Paragraph 60, AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie enventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476 aus 1990,; 13.007 aus 1992,.)

Paragraph 60, AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegendes widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vergleiche etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).

Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte vergleiche auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. "inhaltsleere" vergleiche VwGH 07.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" vergleiche VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird vergleiche etwa auch VwGH 19.03.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).

Nach der einhelligen Rechtssprechung des VwGH führt ein unauflösbarer und rechtserheblicher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides (VwSlg.4705 A/1958; VwGH 12.1.1994, 92/13/0272; 26.041994, 93/04/0004; 3.10.1996, 96/06/0144).

Gegenständlich liegt ein Bescheid vor, in welchem die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachen und Feststellung in einzelnen stützen, sodass dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht die Entscheidung der belangten Behörde zu überprüfen, genommen ist.

Der gegenständliche Bescheid ist insbesonders in folgenden Punkten widersprüchlich und aktenwidrig:

1.) Das Datum des Antrages auf internationalen Schutz wird im Spruch mit 12.08.2009 wiedergegeben, im ersten Satz des Verfahrensganges unter Punkt A mit 10.08.2009 und im letzten Satz auf Seite 2 des Bescheides mit 11.08.2009.

2). Für Italien gibt es in der englischen Sprache ein eigenes Wort und ist dieses in der Übersetzung des Spruches auch korrekt anzugeben.

3.) Wie sich aus obiger Darstellung ergibt, wurde die Beschwerdeführerin laut Spruch in deutscher Sprache nach Polen, laut Übersetzung nach Italien ausgewiesen.

4.) In der Begründung ist unter Punkt A, Verfahrensgang, auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides vermerkt, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 05.11.2007 einen Asylantrag eingebracht habe, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes zurückgewiesen worden sei. Gleichzeitig wäre die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen worden. Tatsächlich wurde sie nach Italien ausgewiesen.

5.) Auf Seite 5 des erstinstanzlichen Bescheides findet sich der Satz: "Mit Schreiben vom 04.05.2006 verständigte die österreichische Asylbehörde die Behörde in Polen von der Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 19, Absatz 3, bzw. 20 Absatz eins, Litera d, der Dublin-II-VO.

Auf Seite 6 desselben Bescheides findet sich der Satz: "Festgestellt wird, dass die italienischen Behörden am 22.03.2009 von Österreich über die Überstellungsaussetzung informiert worden sind.

Davon abweichend findet sich auf Seite 8 des Bescheides wieder der Hinweis, dass am 23.02.2009 ein Schreiben an Italien übermittelt worden wäre, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien auf insgesamt 18 Monate überfolgt sei.

6.) Auf Seite 10 des erstinstanzlichen Bescheides ist das Einvernahmedatum mit 10.08.2009 statt richtig mit 11.08.2009 wiedergegeben.

7). Auf Seite 14 des Bescheides findet sich der Satz:

"Soweit Ihre Vertretung im gegenständlichen Verfahren auf der das Erkenntnis 2002/20/0315 des VwGH verweist, wonach keine entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG vorliegen könne, weil wesentliche Änderungen der maßgeblichen Umstände eingetreten seien, Sie mittlerweile mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert sein und ein gemeinsames Kind/er erwarten würden,...".

Hiezu ist anzumerken, dass solches weder von der Beschwerdeführerin, noch von ihrem Vertreter im Verfahren je vorgebracht wurde.

Dieser wohl offensichtlich verfehlte Textbaustein passt darüber hinaus wohl auch nur bei Antrag eines männlichen Beschwerdeführers.

8.) Im Gegensatz zur dem unter Punkt 7.) Wiedergegebenen wird auf Seite 16 des Bescheides wieder davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen in Österreich vorgebracht habe.

9.) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich auch, dass das Land, in welches die Beschwerdeführerin ausgewiesen werden soll bzw. bereits ausgewiesen wurde, nicht nur im Spruch in deutscher und englischer Sprache verschieden angegeben wird, sondern auch in der Begründung des Spruches jeweils unterschiedlich ( Polen, Nigeria, Italien) angeführt wird, sodass dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen die Bescherdeführerin in welches Land tatsächlich ausgewiesen werden sollte.

Aufgrund der dargelegten gravierenden Bescheidmängel, war in Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090924_S7_317_933_2_2009_00

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