E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste - gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführern zu D6 312794-2/2009 und D6 312795-2/2009 - am 9.9.2006 mit einem Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.9.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer zu D6 233414-2/2009, hielt sich bereits seit seiner Asylantragsstellung im April 2002 in Österreich auf.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste - gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführern zu D6 312794-2/2009 und D6 312795-2/2009 - am 9.9.2006 mit einem Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.9.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer zu D6 233414-2/2009, hielt sich bereits seit seiner Asylantragsstellung im April 2002 in Österreich auf.
1. Im Rahmen ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass ihr Ehemann und ihre Schwägerin Swiadisten gewesen seien; letztere sei von politischen Gegnern vergiftet worden. In weiterer Folge habe ihr Ehemann auf Grund von politischen Problemen aus Georgien flüchten müssen. In den vergangenen Jahren sei sie immer wieder bedroht worden. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie Angst um sich und um ihre Kinder bekommen und beschlossen, Georgien zu verlassen.
Im Rahmen ihrer Einvernahme am 3.10.2006 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann bei XXXX gearbeitet habe und beschuldigt worden sei, Zucker im Wert von US-Dollar 5.000,-- unterschlagen zu haben.Im Rahmen ihrer Einvernahme am 3.10.2006 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann bei römisch 40 gearbeitet habe und beschuldigt worden sei, Zucker im Wert von US-Dollar 5.000,-- unterschlagen zu haben.
Im Zuge ihrer Einvernahme am 22.5.2007 brachte die Beschwerdeführerin vor, auf Grund von Problemen ihres Ehemannes im Jahr 1996 nach Ossetien ausgereist zu sein, um 1999 wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Ihr Ehemann habe "für die Swiadisten" gearbeitet. Im "Februar oder März 2002" habe ihr Ehemann erklärt, dass er Probleme mit Gegnern der Swiadisten habe und das Land verlassen müsse. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin in ständiger Angst gelebt, zumal "fast jede Woche ein bis drei Männer" vor ihrem Haus gestanden hätten, um ihr Haus zu beobachten. Sie habe diesen Zustand nicht mehr ertragen können. Sehr viele Menschen in ihrer Umgebung seien von unbekannten Personen bereits getötet worden. Ihre Schwägerin sei 1996 in Tbilisi mit Giftgas und durch eine Schussverletzung getötet worden.
2. Mit Bescheid vom 1.6.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Georgien nicht zuerkannt. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin die Verfolgung durch unbekannte Personen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen. Ferner habe sie sich auch in zahlreiche (näher dargelegte) Widersprüche verwickelt. So sei die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage gewesen, gleichbleibende bzw. gleichlautende Angaben in Bezug auf ihre Ausreise zu machen. In ihrer Erstbefragung habe sie auf Probleme ihres Ehemannes als Swiadist (sowie der Vergiftung ihrer Schwester bzw. Schwägerin) verwiesen und ihre Verfolgung durch Gegner des Ehemannes behauptet, wogegen sie in ihrer Einvernahme vom 30.10.2006 angegeben habe, dass ihr Ehemann bei XXXX gearbeitet und des Diebstahls von Zucker beschuldigt worden sei. Während sie in dieser Einvernahme angegeben habe, 7 bis 8 Mal von unbekannten Männern bedroht worden zu sein, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 22.5.2007 behauptet, dass nach der Abreise ihres Ehemannes fast jede Woche drei Männer vor ihrem Haus erschienen seien. Auch die Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachten Vorfälle seien widersprüchlich. Doch selbst bei (hypothetischer) Zugrundelegung des Vorbringens als den Tatsachen entsprechend seien die Fluchtschilderungen nicht geeignet, eine Asylgewährung zu begründen, da keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen dem Vorbringen zu entnehmen sei.2. Mit Bescheid vom 1.6.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Georgien nicht zuerkannt. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin die Verfolgung durch unbekannte Personen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen. Ferner habe sie sich auch in zahlreiche (näher dargelegte) Widersprüche verwickelt. So sei die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage gewesen, gleichbleibende bzw. gleichlautende Angaben in Bezug auf ihre Ausreise zu machen. In ihrer Erstbefragung habe sie auf Probleme ihres Ehemannes als Swiadist (sowie der Vergiftung ihrer Schwester bzw. Schwägerin) verwiesen und ihre Verfolgung durch Gegner des Ehemannes behauptet, wogegen sie in ihrer Einvernahme vom 30.10.2006 angegeben habe, dass ihr Ehemann bei römisch 40 gearbeitet und des Diebstahls von Zucker beschuldigt worden sei. Während sie in dieser Einvernahme angegeben habe, 7 bis 8 Mal von unbekannten Männern bedroht worden zu sein, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 22.5.2007 behauptet, dass nach der Abreise ihres Ehemannes fast jede Woche drei Männer vor ihrem Haus erschienen seien. Auch die Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachten Vorfälle seien widersprüchlich. Doch selbst bei (hypothetischer) Zugrundelegung des Vorbringens als den Tatsachen entsprechend seien die Fluchtschilderungen nicht geeignet, eine Asylgewährung zu begründen, da keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen dem Vorbringen zu entnehmen sei.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, worin sie auf die Verfolgung ihres Ehemannes als Swiadist verwies.
4. Mit Bescheid vom 8.4.2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab, behob jedoch die Ausweisung ersatzlos. Begründend verwies der Bundesasylsenat auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Herkunftsstaat sowie darauf, dass der swiadistischen Bewegung keinerlei politische Bedeutung mehr zukomme und daher deren Anhänger auch nicht mehr verfolgt würden. Überdies habe die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe im Laufe der Einvernahmen mehrfach geändert. Die Beschwerde sei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegengetreten. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte über die Ermordung eines georgischen Oppositionspolitikers würden nicht erkennen lassen, in wie weit die Beschwerdeführerin von diesem Vorfall betroffen sein sollte.4. Mit Bescheid vom 8.4.2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab, behob jedoch die Ausweisung ersatzlos. Begründend verwies der Bundesasylsenat auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Herkunftsstaat sowie darauf, dass der swiadistischen Bewegung keinerlei politische Bedeutung mehr zukomme und daher deren Anhänger auch nicht mehr verfolgt würden. Überdies habe die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe im Laufe der Einvernahmen mehrfach geändert. Die Beschwerde sei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegengetreten. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte über die Ermordung eines georgischen Oppositionspolitikers würden nicht erkennen lassen, in wie weit die Beschwerdeführerin von diesem Vorfall betroffen sein sollte.
Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen sei. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete der Unabhängige Bundesasylsenat mit dem Fehlen außergewöhnlicher Umstände, die eine Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin nach Georgien im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Da im Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin - aufgrund der in seinem Fall anzuwendenden Rechtslage - keine Ausweisung verfügt wurde, behob der Unabhängige Bundesasylsenat die gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Ausweisung unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen sei. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete der Unabhängige Bundesasylsenat mit dem Fehlen außergewöhnlicher Umstände, die eine Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin nach Georgien im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Da im Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin - aufgrund der in seinem Fall anzuwendenden Rechtslage - keine Ausweisung verfügt wurde, behob der Unabhängige Bundesasylsenat die gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Ausweisung unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
5. Die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde nach Art. 131 B-VG lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2009, Zl.2008/23/0015-0018, ab.5. Die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde nach Artikel 131, B-VG lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2009, Zl.2008/23/0015-0018, ab.
6. Am 24.7.2009 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Verfahrens Österreich nicht verlassen zu haben. Hinsichtlich ihrer Antragsgründe führte sie aus, dass sich die Lage in ihrer Heimat verschlechtert habe, ihr Sohn krank sei und in Österreich behandelt werde. Die Beschwerdeführerin selbst habe zwei Blutgerinnsel im Kopf, die einen Gehirnschlag auslösen könnten. Ihr Ehemann müsse in der Heimat US-Dollar 25.000,-- an eine kriminelle Vereinigung bezahlen. Das Gebiet, in welchem sie lebe, werde von der Polizei nicht gesichert.
7. Am 30.7.2009 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 seine Absicht mit, den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterfertigung der schriftlichen Mitteilung. Ferner wurde ihr eine Ladung zu ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.8.2009 ausgefolgt.7. Am 30.7.2009 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 seine Absicht mit, den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterfertigung der schriftlichen Mitteilung. Ferner wurde ihr eine Ladung zu ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.8.2009 ausgefolgt.
8. Am 4.8.2009 ging ein mit dem selben Tag datiertes Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin beim Bundesasylamt ein, dem zufolge die Beschwerdeführerin "derzeit an einem akuten Schub einer schizoaffektiven Psychose" leide. Aus medizinischer Sicht sei "daher dringend angeraten, den geplanten Termin am 6.8.2009 [gemeint: die Einvernahme vor dem Bundesasylamt] zu verschieben".
9. Am 6.8.2009 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die eine Kopie des ärztlichen Schreibens vom 4.8.2009 mitbrachte, statt. Dem Einvernahmeprotokoll ist u.a. folgender Wortlaut zu entnehmen:
"F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Ich dachte, es ist anders, aber wenn ich gezwungen werde.....
Anmerkung: Die AW wurde am 06.08.2000 ho. von einem Arzt untersucht, wobei festgestellt wurde, dass eine Einvernahme am heutigen Tag möglich ist."
Im Laufe ihrer (weiteren) Einvernahme legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde vor, denen zufolge bei ihr eine Hypertonie sowie eine cerebrovaskuläre Insuffizienz diagnostiziert worden sei.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.8.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien (insbesondere zur medizinischen Grundversorgung) und stellte die Nationalität und Identität der Beschwerdeführerin fest. Das erste Verfahren der Beschwerdeführerin sei am 8.7.2009 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihre Fluchtgründe die gleichen (wie im Erstverfahren) seien und keine neuen Gründe hinzugekommen wären. Die allgemeine Situation in Georgien habe sich - soweit sie die Beschwerdeführerin betreffe - seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Die Beschwerdeführerin habe ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 4.8.2009 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin an einem akuten Schub einer schizoaffektiven Psychose leide. Einem weiteren Arztbrief sei die Diagnose Hypertonie und cerebrovaskuläre Insuffizienz zu entnehmen. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt darauf, dass die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet sei. Anschließend referierte es die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinsichtlich Abschiebungen psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.8.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien (insbesondere zur medizinischen Grundversorgung) und stellte die Nationalität und Identität der Beschwerdeführerin fest. Das erste Verfahren der Beschwerdeführerin sei am 8.7.2009 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihre Fluchtgründe die gleichen (wie im Erstverfahren) seien und keine neuen Gründe hinzugekommen wären. Die allgemeine Situation in Georgien habe sich - soweit sie die Beschwerdeführerin betreffe - seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Die Beschwerdeführerin habe ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 4.8.2009 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin an einem akuten Schub einer schizoaffektiven Psychose leide. Einem weiteren Arztbrief sei die Diagnose Hypertonie und cerebrovaskuläre Insuffizienz zu entnehmen. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt darauf, dass die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet sei. Anschließend referierte es die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinsichtlich Abschiebungen psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass im vorliegenden Verfahren kein neuer Sachverhalt, sondern lediglich eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung mit einer (zu Lasten der Beschwerdeführerin) ausgehenden Interessenabwägung.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass im vorliegenden Verfahren kein neuer Sachverhalt, sondern lediglich eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung mit einer (zu Lasten der Beschwerdeführerin) ausgehenden Interessenabwägung.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden. Ferner wird der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
12. Mit Beschluss vom 25.8.2009 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.12. Mit Beschluss vom 25.8.2009 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des §41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des §41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorangegangene Verfahren nicht am 8.7.2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausführt und daran die Feststellung knüpft, dass sämtliche bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien. Dem Akteninhalt zufolge (und wie oben dargestellt) hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes im ersten Verfahren mit Bescheid vom 8.4.2008 abgewiesen. Mit Zustellung dieses Bescheides am 14.4.2008 war daher das Verfahren hinsichtlich des (ersten) Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgeschlossen, wenn auch die Beschwerdeführerin in der Folge eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof erhoben hat, dessen Behandlung dieser mit Beschluss vom 26.6.2009 ablehnte (dieser Beschluss ging am 8.7.2009 dem Bundesasylamt zu).
3.2 Am 4.8.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, dem zufolge die Beschwerdeführerin an einem akuten Schub einer schizoaffektiven Psychose leide. Weiters enthält dieses Schreiben die "dringende" Empfehlung, die für 6.8.2009 vorgesehene Einvernahme zu verschieben.
Im Protokoll zur Einvernahme am 6.8.2009 findet sich lediglich eine Anmerkung, der zufolge die Beschwerdeführerin am Tag der Einvernahme von einem (nicht näher genannten) Arzt untersucht worden sei, der - dem Sinn nach - die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt habe. Jeder weitere Hinweis lässt sich jedoch weder dem Protokoll noch dem Verwaltungsakt entnehmen: Es ist in keiner Weise ersichtlich (und keiner nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglich), welcher Arzt zum Schluss gekommen ist, dass - entgegen dem Arztbericht vom 4.8.2009 - die Beschwerdeführerin einvernahmefähig sei. Es lässt sich auch keine fachspezifische Ausrichtung dieses Arztes erkennen. Ferner lässt sich nicht erkennen, aus welchen Gründen die Einvernahme möglich erschien, ob der betreffende Arzt der Richtigkeit des Befundes, der sich aus dem Arztbrief vom 4.8.2009 ergibt, entgegentrat oder ob er diesen Befund bestätigte, oder ob er die Einvernahmefähigkeit trotz des Vorliegens der Erkrankung als möglich erachtete. In diesem Zusammenhang fällt besonders ins Gewicht, dass der Arztbrief lediglich zwei Tage vor der Einvernahme vom 6.8.2009 datiert und daher die ärztliche Diagnose zeitnah gegenüber dem Einvernahmetermin (und der an diesem Tag erfolgten weiteren Untersuchung) stattgefunden hat.
Damit ist aber die Frage der (durch das Schreiben vom 4.8.2009 in Zweifel gezogene) Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin in keiner eindeutigen, eine Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei ermöglichenden und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise dargetan.
3.3 Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Antrag bereits ihr zweites Verfahren auf internationalen Schutz - nur wenige Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der negativen Entscheidung in ihrem ersten Verfahren - angestrengt hat.
Dessen ungeachtet sind naturgemäß auch im vorliegenden Verfahren die Garantien des Art. 3 EMRK zu beachten: Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2400/07, zusammenfassend aus, dass im Allgemeinen kein Fremder über ein Recht auf den Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat verfüge, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet; dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe.Dessen ungeachtet sind naturgemäß auch im vorliegenden Verfahren die Garantien des Artikel 3, EMRK zu beachten: Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2400/07, zusammenfassend aus, dass im Allgemeinen kein Fremder über ein Recht auf den Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat verfüge, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet; dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe.
Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde zu konzedieren, dass gemäß den von ihr getroffenen Länderfeststellungen eine Behandlung psychischer Erkrankungen in Georgien möglich ist. Dennoch ist auch zu berücksichtigen, dass die Überstellung bzw. die Rückführung in den Herkunftsstaat als solche vorübergehend (oder dauernd) eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken kann, wie sich dies auch etwa aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005, der für solche Fälle Vorsorge trifft, ergibt.Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde zu konzedieren, dass gemäß den von ihr getroffenen Länderfeststellungen eine Behandlung psychischer Erkrankungen in Georgien möglich ist. Dennoch ist auch zu berücksichtigen, dass die Überstellung bzw. die Rückführung in den Herkunftsstaat als solche vorübergehend (oder dauernd) eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirken kann, wie sich dies auch etwa aus Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, der für solche Fälle Vorsorge trifft, ergibt.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Arztbericht vom 4.8.2009 erwähnt, wobei sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt, ob die belangte Behörde diesen Befund ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat (der Hinweis auf die Vorlage entsprechender medizinischer Befunde sowie auf die Behandelbarkeit solcher Erkrankungen zieht dies nicht unbedingt nach sich). Da der in Rede stehende Befund auch darauf hinweist, dass von einem akuten Schub einer schizoaffektiven Psychose auszugehen ist, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, allenfalls unter Heranziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zu ermitteln, in wie weit ein derartiger akuter Schub einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegen stehen könnte.Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Arztbericht vom 4.8.2009 erwähnt, wobei sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt, ob die belangte Behörde diesen Befund ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat (der Hinweis auf die Vorlage entsprechender medizinischer Befunde sowie auf die Behandelbarkeit solcher Erkrankungen zieht dies nicht unbedingt nach sich). Da der in Rede stehende Befund auch darauf hinweist, dass von einem akuten Schub einer schizoaffektiven Psychose auszugehen ist, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, allenfalls unter Heranziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zu ermitteln, in wie weit ein derartiger akuter Schub einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK entgegen stehen könnte.
Angesichts einer solchen Diagnose wären weitere Ermittlungen und - darauf gründende - Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit erforderlich gewesen, um die Zulässigkeit ihrer Abschiebung abschließend beurteilen zu können.
3.4 Da im vorliegenden Fall nicht gänzlich auszuschließen ist, dass die Beseitigung des beanstandeten Verfahrensmangels ein Abschiebungshindernis zutage treten lässt, das nicht bloß vorübergehender Natur iSd § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, waren sowohl Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II. aufzuheben (vgl. im Übrigen VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).3.4 Da im vorliegenden Fall nicht gänzlich auszuschließen ist, dass die Beseitigung des beanstandeten Verfahrensmangels ein Abschiebungshindernis zutage treten lässt, das nicht bloß vorübergehender Natur iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, waren sowohl Spruchpunkt römisch eins. als auch Spruchpunkt römisch zwei. aufzuheben vergleiche im Übrigen VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.