E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte den ersten Asylantrag am 29.04.2003 und gab im Zuge dessen an, er sei nicht Mitglied der Kommunistischen Partei, ein deklarierter Jugoslawe, somit auch kein Großserbe gewesen. Der BF habe Verfolgungen und Erpressungen erdulden müssen und sei für 13 Monate in Untersuchungshaft gekommen. Schwer krank sei er dann wieder frei gelassen worden.
Das letzte Mal sei der BF 1997 in Belgrad gewesen. Nach dem Tod seiner Mutter habe er alles verkauft und sei niemals nach Serbien zurückgekehrt.
In Österreich habe er mit seinem abgelaufenen Pass Probleme bekommen, weswegen er keine Aufenthaltsverlängerung erhalten habe. 2 Jahre habe er versucht, dieses Problem legal zu lösen, er habe aber keinen Staatsbürgerschaftsnachweis von den neu entstandenen Staaten erhalten.
Von den heutigen Machthabern in Serbien und infolge seiner Vergangenheit als persona non grata könne er nicht zurück nach Serbien. Politische Gegner würden immer wieder verschwinden, ermordet und er befürchte, dass es auch ihm so ergehen könnte.
Auf dem Asylantragsformular (AS 71ff des erstinstanzlichen Aktes) hat der BF als Aus- bzw. Einreisedatum den 26.10.1991 angegeben.
1.2. Aus der Fremdeninformationsdatei ergibt sich, dass über den BF ein Aufenthaltsverbot verhängt (gültig vom 14.04.2003 - 14.04.2013) und dass der Antrag des BF auf Aufenthaltsbewilligung bereits am 22.04.1998 abgewiesen wurde
Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres scheinen folgende Eintragungen auf (Stand 02.05.2003):
Körperverletzung (20.06.1998)
Sachbeschädigung (30.07.1999)
Schwerer Betrug (25.08.1999)
In der erkennungsdienstlichen Evidenz des Bundesministeriums für Inneres scheint eine Eintragung bezüglich Widerstand gegen die Staatsgewalt (11.01.2003) auf.
Gemäß einer Strafregisterauskunft vom 02.05.2003 wurde der BF in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen X. am 05.03.2003 wegen §§ 146/2, 15, 269/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Gemäß einer Strafregisterauskunft vom 02.05.2003 wurde der BF in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen römisch zehn. am 05.03.2003 wegen Paragraphen 146 /, 2, 15, 269 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
1.3. In einer Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.01.2003 gab der BF an, sich seit 12 Jahren ununterbrochen in Österreich zu befinden. Er besitze keinen jugoslawischen Pass, nur einen jugoslawischen Führerschein.
Er habe einen Gewerbeschein und sei als Selbständiger (Innenausbau) in Österreich tätig, verdiene allerdings kaum etwas.
Der BF habe ein Visum, das sich aber in seinem alten Pass befinde, der wiederum beim Konsulat sei.
Im Zuge eines Vorfalles in einem österreichischen Lokal sei er von einem Polizisten festgenommen worden. Diesen gestoßen zu haben leugne er jedoch. Auch sei es falsch, dass er ein Springmesser habe ziehen wollen.
1.4. In einer weiteren Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.02.2003 gab der BF erneut zu Protokoll, seit 1991 durchgehend in Österreich zu sein. Er besitze derzeit keinen gültigen Pass und auch kein gültiges Visum. Vor seiner Inhaftierung sei er mit seiner Wiener Innenausbaufirma in Österreich tätig gewesen.
Der BF habe eine Lebensgefährtin.
Sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, werde er dort weder strafrechtliche noch politische Probleme haben.
1.5. In einer dritten vor der Bundespolizeidirektion Wien am 14.04.2003 durchgeführten Befragung führte der BF an, zuletzt ca. 1997/1998 von Ungarn kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist zu sein, um Bekannte zu besuchen bzw. ein Studium zu beginnen.1.5. In einer dritten vor der Bundespolizeidirektion Wien am 14.04.2003 durchgeführten Befragung führte der BF an, zuletzt ca. 1997 aus 1998, von Ungarn kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist zu sein, um Bekannte zu besuchen bzw. ein Studium zu beginnen.
Am 11.01.2003 sei er wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Aufenthaltes ohne gültige Dokumente und Einreise ohne Sichtvermerk festgenommen worden.
Vom Landesgericht für Strafsachen X sei er am 05.03.2003 zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt worden (3 Monate davon unbedingt). Sein jugoslawischer Reisepass befinde sich in Wien, sei aber im Jahr 2000 abgelaufen.Vom Landesgericht für Strafsachen römisch zehn sei er am 05.03.2003 zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt worden (3 Monate davon unbedingt). Sein jugoslawischer Reisepass befinde sich in Wien, sei aber im Jahr 2000 abgelaufen.
Seinen letzten Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung habe er 1998 gestellt. Er sei jedoch im selben Jahr abgewiesen worden. Bis 20.07.1997 habe er eine Aufenthaltsgenehmigung besessen.
Seine Lebensgefährtin könne den abgelaufenen Reisepass beibringen.
Die Eltern des BF seien bereits beide verstorben.
Der BF wiederholte, im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit keiner Verfolgung aus strafrechtlichen oder politischen Gründen rechnen zu müssen.
1.6. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wien vom 29.08.2003 gab der BF an, dass ihm der Aufenthaltsort seines Vaters nicht bekannt, seine Mutter 1996 verstorben sei, er noch eine Halbschwester in Italien, einen Bruder in Sarajevo und einen Tante (mit Kindern) in den Vereinigten Staaten habe.
Der BF betonte, dass er nur der jugoslawischen Volksgruppe angehöre.
Der BF habe eine Militärschule absolviert und sei dort als politisch ungeeignet eingestuft worden. Man habe ihn auch für 2 Jahre teils im Militärgefängnis teils in einem zivilen Gefängnis inhaftiert. Durch seine Haft habe er dann Probleme in Zusammenhang mit seinem Pass bekommen.
Seine letzte Einreise nach Österreich sei am 26.10.1991 gewesen.
Seinen Reisepass habe er von einem Freund auf legalem Wege bekommen.
Inhaftiert habe man ihn aus politischen Gründen und weil er bei keiner Partei gewesen sei. Er habe zur Zeit der Machtergreifung durch Milosevic Einfluss auf andere Personen gehabt. Er und Gleichgesinnte hätten eine Partei gründen bzw. einen Putsch organisieren wollen. Das sei zw. 1986 und 1988 gewesen. Der BF sei damals für ca. 12 Monate inhaftiert worden (Untersuchungshaft). Er sei schwer krank geworden und habe auch an TBC gelitten. Wegen der Erkrankung habe man ihn dann auch entlassen. Man habe Angst gehabt, dass sein Tod im Gefängnisspital zuviel Aufsehen erregt hätte.
Von November 1988 bis Februar 1989 sei er erneut in Haft gewesen.
1990 habe ihn ein in Wien lebender Freund mit in die Bundeshauptstadt genommen. Nach einem ca. einmonatigen Aufenthalt sei er wg. einer schweren Erkrankung seiner Mutter nach Serbien zurückgekehrt. Als er 1990 nach Serbien zurückgekehrt sei, habe er an den damaligen Demonstrationen gegen Milosevic aktiv teilgenommen. Die Gruppierung des BF sei noch keine feste Organisation gewesen. Man habe sich damals eher spontan zusammengefunden, weswegen es auch keine Mitgliedsausweise gegeben habe.
Als Milosevic bzw. seine Truppen mit Gewalt und Panzer gegen die Demonstranten vorgegangen seien, habe er beschlossen, das Land zu verlassen, um einem Bürgerkrieg aus dem Weg zu gehen.
1991 sei er erneut - dieses Mal mit der Absicht zu bleiben - nach Wien gereist.
Bis auf einige Kurzbesuche seiner Mutter in Belgrad sei der BF seit 1991 durchgehend in Österreich aufhältig.
Hier in Österreich habe der BF ebenfalls Probleme mit den jugoslawischen Behörden gehabt. Auch seine Mutter sei von den Behörden bzw. vom Geheimdienst unter Druck gesetzt und gequält worden.
Im Falle seiner Rückkehr würde er für die derzeitigen Machthaber (u.a. Hr. Z. und Hr. J.) als Verräter, Deserteur, Kriegsprofiteur und kroatischer Agent gelten. Diese beiden Männer würden seine Vergangenheit kennen und ihn aus diesem Grund vermutlich inhaftieren oder ermorden lassen.
Zudem sei der immer diskriminiert worden, da er sich immer als Jugoslawe und nicht als Groß-Serbe deklariert habe.
Von 1971 bis 1975 habe er die Militärschule besucht.
1.7. In einer Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres ist ein bis 08.11.2006 gültig gewesenes Waffenverbot betreffend den BF vermerkt.
1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2003 wurde der Asylantrag des BF gem. §§ 7, 8 AsylG abgewiesen und die Abschiebung nach (damals noch) Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo für zulässig erklärt.1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2003 wurde der Asylantrag des BF gem. Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen und die Abschiebung nach (damals noch) Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo für zulässig erklärt.
1.9. Am 24.04.2009 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag führte der BF an, dass sich in seinem Herkunftsstaat sein Vater und ein Bruder aufhalten würden. Seine Mutter sei bereits verstorben. In Österreich würden seine Lebensgefährtin und zwei Halbschwestern leben.
Er sei als Bildmaler tätig gewesen und habe auch eine Baufirma gehabt (von 1996 bis 2008), sei aber in Konkurs gegangen. In den vergangenen 6 Jahren (bis Juni 2008) habe er auch die X & Co KEG besessen. Seit Juni 2008 versuche er sein Leben neu zu ordnen und seinen Aufenthalt in Österreich wieder zu legalisieren. Seit seiner Einreise sei er nicht noch einmal straffällig geworden.Er sei als Bildmaler tätig gewesen und habe auch eine Baufirma gehabt (von 1996 bis 2008), sei aber in Konkurs gegangen. In den vergangenen 6 Jahren (bis Juni 2008) habe er auch die römisch zehn & Co KEG besessen. Seit Juni 2008 versuche er sein Leben neu zu ordnen und seinen Aufenthalt in Österreich wieder zu legalisieren. Seit seiner Einreise sei er nicht noch einmal straffällig geworden.
Zu Serbien habe er keinen Bezug mehr. Seit 1997 befinde sich der BF in Österreich. Der BF sei Katholik und hätte schon alleine deswegen in Serbien große Probleme, da dort konservative Orthodoxe leben würden. Auch mit der in seinem Heimatland vorherrschenden Mentalität und den dort vertretenen politischen Ansichten könne er sich nicht mehr identifizieren.
Seine bisher angeführten Fluchtgründe würden nach wie vor bestehen.
1.10. Im Zuge einer Personenkontrolle vom 22.04.2009 wurde festgestellt, dass infolge einer rechtskräftigen Verurteilung gegen den BF ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist (14.04.2003 - 14.04.2013).
1.11. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.04.2009 wurde die Abschiebung des BF angeordnet.
1.12. In einem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.04.2009 wurde u.a. darüber informiert, dass der BF lt. eigenen Angaben seit 1998 in Österreich aufhältig sei.
1.13. In einem weiteren Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien wurde darüber informiert, dass der BF infolge von Haftuntauglichkeit aus der Schubhaft entlassen worden war.
1.14. Aus der Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen X vom 05.06.2009 betreffend den BF ergibt sich eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom 28.05.2009 (rechtskräftig am 02.06.2009) nach §§ 223/2, 224 StGB.1.14. Aus der Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen römisch zehn vom 05.06.2009 betreffend den BF ergibt sich eine rechtskräftige Verurteilung des BF vom 28.05.2009 (rechtskräftig am 02.06.2009) nach Paragraphen 223 /, 2, 224, StGB.
1.15. In einer Niederschrift vor der Erstaufnahmestelle Ost vom 09.07.2008 führte der BF an, schon vor 25 Jahren unter den Kommunisten im Gefängnis gesessen zu sein, da er eine Taxe für eine Ausreise nicht bezahlt habe. Er sei zu 2 Jahren Haft verurteilt worden und sei gemeinsam mit politischen Häftlingen inhaftiert gewesen.
Die sozialistische Partei sei noch immer in der Regierung und es habe sich an den Verhältnissen nichts geändert.
Da der BF sich schon so lange in Österreich aufhalte, würde er in Serbien sicher unter Hausarrest gestellt oder andere Zwangsmaßnahmen zu erleiden haben. Er habe keinen Bezug zu Serbien und könne keine Arbeit dort finden. Er habe jahrelang ein Visum gehabt, das er wegen der "Geschichte mit dem gefälschten Ausweis" verloren habe.
Hinsichtlich der Fluchtgründe brachte der BF lt. Einvernahmeleiter nichts Neues verglichen mit dem Vorbringen des bisherigen Asylverfahrens vor.
1.16. In einer vom BF eigenhändig, in Deutsch verfassten Stellungnahme brachte er vor, dass er nach genauer Durchsicht der Niederschrift vom 09.07.2008 doch Änderungen einwenden möchte.
Der BF sei doch 2 mal in Haft gewesen (2 Jahre; 13 Monate), weswegen er sich aus dem politischen Leben zurückziehen habe müssen
damals habe er alles streng geheim machen müssen, weswegen er keine Dokumente hinsichtlich seiner politischen Aktivität vorlegen könne
wegen der politischen Ansichten des BF wäre eine Ausweisung nach Serbien eine Bestrafung
in den vergangenen Jahren seien mehrere Politiker in Serbien zu Tode gekommen (Premierminister, Ex-Präsident und Präsidentschaftskandidat)
der BF könne als Nicht-Serbe nicht nach Serbien zurück, da es zu ethnischen Säuberungen komme
auch die orthodoxe Kirche verfolge eine radikale Politik und unterdrücke Andersgläubige
ein früherer enger Mitarbeiter von Milosevic sei jetzt Innenminister, weswegen der BF jederzeit damit rechnen müsse, verhaftet zu werden (u.a. als Deserteur und Verräter) oder er müsse mich unterschiedlichsten Schikanen rechnen (Hausarrest, Isolierung,...) bis hin zu einem inszenierten Unfall (Ermordung).
der BF habe seit 6 Jahren eine Lebensgefährtin, lebe seit rd. 20 Jahren in Österreich, habe hier Freunde und in Österreich lange Jahre gearbeitet und - bis auf die Probleme mit seinen Papieren/Personaldokumenten - ein normales Leben geführt.
zu Serbien habe er im Gegensatz zu Österreich keinen Bezug mehr.
1.17. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.1.17. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
1.18. In der gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF erstmals 1989 in Österreich eingereist sei und seinen ersten Asylantrag am 02.05.2003 gestellt habe.
Als Fluchtgründe habe der BF politische Motive, den in Serbien vorherrschenden Nationalismus und Verfolgung durch radikale orthodoxe Christen angeführt.
Die Situation im Herkunftsstaat des BF habe sich verschlechtert (Verweis auf eine Entscheidung des UBAS vom 25.10.2007).
Die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob der BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt.Die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob der BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt.
Er habe eine Lebensgefährtin, sei integriert, habe in Österreich studiert, könne perfekt Deutsch und habe sich auch unternehmerisch und künstlerisch in Österreich entfaltet. Seine Wurzeln zu Österreich seien stärker als zu Serbien.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofs:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft getreten.
Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung auch Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung auch Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.
2. Zum Sachverhalt:
Im Bereich der erstinstanzlichen Entscheidung müssen grobe Verfahrensmängel festgestellt werden.
Im Erstverfahren vor dem Bundesasylamt hat der BF sein Fluchtvorbringen lediglich auf seine politische Gesinnung und regimekritischen Aktivitäten in Serbien (damals noch Jugoslawien) gestützt hat.
Im nunmehrigen, zweiten Asylverfahren des BF wurden zusätzlich zu den bisherigen Fluchtgründen auch religiöse Bedrohungsmomente durch die radikale orthodoxe Kirche in Serbien ins Treffen geführt, die dem BF - einem Katholiken - ein Leben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden.
Sollte es sich bei diesem neuen Vorbringen um keine glaubwürdige Fluchtgeschichte handeln, müsste dies durch die entscheidende Behörde fundiert und nachvollziehbar begründet werden. Allerdings lässt die erstinstanzliche Entscheidung eine solche Begründung vermissen.
Wäre die belangte Behörde andererseits zu dem Schluss gekommen, dass die Furcht vor der Bedrohung durch radikale Vertreter der orthodoxen Kirche begründet ist, würde die Grundlage für eine Entscheidung gem. § 68 AVG wegfallen.Wäre die belangte Behörde andererseits zu dem Schluss gekommen, dass die Furcht vor der Bedrohung durch radikale Vertreter der orthodoxen Kirche begründet ist, würde die Grundlage für eine Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG wegfallen.
Eine notwendige Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen - der von der radikalen orthodoxen Kirche in Serbien möglicherweise für den BF ausgehenden Gefahr - wurde von der belangten Behörde unterlassen.
Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass die (ehemaligen) Kommunisten in Serbien wieder großen Einfluss erlangt hätten, fehlt eine fundierte Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit dieser Behauptung.
Zudem ist für eine sachliche Beurteilung solcher Vorbringen bzw. die Beurteilung, ob diese einen glaubhaften Kern enthalten, die Zugrundelegung aktueller Länderberichte unbedingt erforderlich, was von der belangten Behörde ebenfalls unterlassen wurde (siehe VfGH U 765/08: "Trotz der durchgeführten Verhandlung ist dem AsylGH somit vorzuwerfen, dass er keinerlei Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt, nämlich insbesondere betreffend die Lage im Herkunftsland, vorgenommen hat. Er hat dies weder in der mündlichen Verhandlung thematisiert, noch dem BF schriftlich die Möglichkeit gegeben, sich zu der derzeit aktuellen Lage in Moldawien oder zu seiner derzeitigen Situation zu äußern, noch hat er darüber hinaus Ermittlungstätigkeiten gesetzt und in seine Entscheidung auch keine aktuellen Länderberichte in Form von aktuellen Feststellungen zu Moldawien einfließen lassen.")
Zur Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen des Art. 8 EMRK ist auch auf ein mögliches Privat- und Familienleben eines Asylwerbers im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen.Zur Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen des Artikel 8, EMRK ist auch auf ein mögliches Privat- und Familienleben eines Asylwerbers im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen.
Mehrmals wurde vom BF angeführt, dass er seit mehreren Jahren eine Lebensgefährtin in Österreich habe. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Punkt bzw. eine dahingehende Befragung des BF ist der erstinstanzlichen Entscheidung/dem erstinstanzlichen Akt allerdings nicht zu entnehmen.
Nachdem es sich um ein Fristverfahren handelt und der Asylgerichtshof somit binnen einer sehr kurzen Frist zu entscheiden hätte, wäre eine genaue Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF durch die Erstbehörde als weitere Entscheidungsgrundlage für den erkennenden Senat unbedingt erforderlich gewesen. Da das erstinstanzliche Verfahren jedoch die beschriebenen und auch wesentlichen Verfahrensmängel aufweist, war der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, GZ. 09 04.864-EAST Ost somit gemäß § 41 Abs. 3, 3. Satz AsylG 2005 zu beheben.Nachdem es sich um ein Fristverfahren handelt und der Asylgerichtshof somit binnen einer sehr kurzen Frist zu entscheiden hätte, wäre eine genaue Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF durch die Erstbehörde als weitere Entscheidungsgrundlage für den erkennenden Senat unbedingt erforderlich gewesen. Da das erstinstanzliche Verfahren jedoch die beschriebenen und auch wesentlichen Verfahrensmängel aufweist, war der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, GZ. 09 04.864-EAST Ost somit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3, Satz AsylG 2005 zu beheben.
Damit gilt das Asylverfahren gemäß § 41 Abs. 3, 2. Satz als zugelassen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Damit gilt das Asylverfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2, Satz als zugelassen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Die vom Gesetzgeber angeordnete Verbindung der Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag mit der Ausweisungsentscheidung (§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) hatte spruchgemäß zur Zurückverweisung der gesamten Angelegenheit an das Bundesasylamt zu führen.Die vom Gesetzgeber angeordnete Verbindung der Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag mit der Ausweisungsentscheidung (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) hatte spruchgemäß zur Zurückverweisung der gesamten Angelegenheit an das Bundesasylamt zu führen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.
Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.