E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 03. September 2005 seinen ersten Asylantrag. Der Beschwerdeführer gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren und russischer Staatsangehöriger inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt sei.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03. September 2005 seinen ersten Asylantrag. Der Beschwerdeführer gab an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und russischer Staatsangehöriger inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt sei.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2007, Z 05 13.972-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (FPG) zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14. Juni 2007, Z 05 13.972-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (FPG) zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. November 2007, Z 313.182-1/6E-XVII/55/07, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 129/2004, gemäß §§7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 129/2004, abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. November 2007, Ziffer 313 Punkt 182 -, eins /, 6 E, -, römisch siebzehn /, 55 /, 07,, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2004,, gemäß §§7, 8 Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2004,, abgewiesen.
2. Am 31. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03. November 2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe zwischenzeitlich auch in Spanien und Frankreich um Asyl angesucht und sei schließlich von deutschen Behörden "erwischt" und nach Österreich rücküberstellt worden. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe "zu Hause wegen Blutrache flüchten müssen". Er selbst und auch sein Bruder würden in Russland "strafrechtlich gesucht". Am 07. November 2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er werde strafrechtlich gesucht, sein Bruder habe Blutrache geübt und "dabei eine Person mehr getötet, als es hätte sein sollen". An den Gründen habe sich seit der ersten Asylantragstellung nichts geändert. Das erste Verfahren sei falsch entschieden worden, weil es in Russisch geführt worden sei. Nach den Gründen befragt, warum er nach rechtskräftiger Entscheidung einen neuerlichen Antrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, "Ich war bei der Caritas." In Österreich habe er nur einen entfernten Verwandten und keine sonstigen Anknüpfungspunkte zu Österreich.
Mit Bescheid vom 17. November 2008, Z 08 10.793-EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31. Oktober 2008 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 17. November 2008, Z 08 10.793-EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31. Oktober 2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der dagegen erhobene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29. Dezember 2008, Z D10 313182-2/2008/2E, gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08. Jänner 2009, Z D10 313182-2/2008/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 4/2008, unter Ersetzung des Wortes "Russland" durch "Russische Föderation" ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.Der dagegen erhobene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29. Dezember 2008, Z D10 313182-2/2008/2E, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08. Jänner 2009, Z D10 313182-2/2008/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, unter Ersetzung des Wortes "Russland" durch "Russische Föderation" ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
3. Am 03. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass nach wie vor die Gefahr einer Blutrache bestehe. Außerdem werde er von den Behörden gesucht. Nach der Ermordung von Milizangehörigen durch Rebellen im Juni 2004 sei er festgenommen, eingesperrt und ihm vorgeworfen worden, an der Tötung beteiligt gewesen zu sein. Seit seiner Inhaftierung, während der er geschlagen worden sei, leide er an Nierenschmerzen. Nach Lösegeldzahlung sei er freigelassen worden und um einer Gerichtsverhandlung zu entgehen ausgereist. Für den Fall, dass er zurückkehren müsse, wolle er sich etwas antun.
Am 09. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG persönlich ausgefolgt.Am 09. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG persönlich ausgefolgt.
Am 15. Juli 2009 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Traiskirchen, in Anwesenheit eines Dolmetschers der tschetschenischen Sprache und eines Rechtsberaters statt, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, dass er sich Ladungen aus seiner Heimat schicken lassen könne. Aus Angst, für einen Terroristen gehalten zu werden, habe er bisher nichts von seinen Problemen von Behördenseite erwähnt. Er "sterbe lieber hier als in der Heimat". Er habe mit einer Österreicherin einen Sohn von ca. eineinhalb Jahren, mit dem er Kontakt habe. Er gab weiters an, "psychisch am Ende" zu sein und nicht schlafen zu können. Über Nachfrage des entscheidungsbefugten Organwalters des Bundesasylamtes gab er an, dass er seit seiner Folterung in einem russischen Gefängnis psychische Probleme habe.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2009, Z 0907867, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 03. Juli 2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland aus (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Russland eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. [...] Im ersten Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. Sie haben keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen." (Bescheid, Seite 6 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 59). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren keinerlei gesundheitliche Probleme erwähnt habe und es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, eine Behandlung zu bekommen. Es sei für die erkennende Behörde höchst fragwürdig, warum er nicht bei diversen NGOs vorstellig geworden sei und um eine Untersuchung gebeten habe. Das Bundesasylamt ging nicht von einer dringenden Behandlungsbedürftigkeit aus, sondern vielmehr davon, dass der Beschwerdeführer versuche, "auf der medizinischen Schiene das zu erreichen, was Sie auf dem "normalen" Weg nicht vermochten, nämlich einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen". Von einer Untersuchung habe daher abgesehen werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt weiters aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt habe. Sein neues Vorbringen, wonach ihm von behördlicher Seite Verfolgung drohe, werde als unglaubwürdig erachtet. Er sei "zig Male" befragt worden und habe immer angegeben, keine weiteren Fluchtgründe zu haben. Er habe plötzlich behördliche Verfolgung behauptet und versuche diese "auch noch" durch angebliche Beweismittel in der Heimat zu untermauern. Er habe mehr als genug Zeit gehabt, der erkennenden Behörde alle erdenklichen Beweismittel vorzulegen. Den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Sohn wurde nicht geglaubt, nachdem der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen sei, die grundlegendsten Daten anzugeben. Selbst bei hypothetischer Annahme der Existenz des Sohnes stehe ihm kein Bleiberecht in Österreich zu. Nach Zitierung von Judikatur des EGMR kam das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Sohn nicht schützenswert wäre. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die im dritten Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates und während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und diese der Beschwerdeführer auch gekannt, aber wissentlich nicht ins Treffen geführt habe. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines dritten Antrages Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Vorbescheides bestanden hätten. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne nicht die Rede sein. Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich komme im Rahmen einer Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zu als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, weshalb seine Ausweisung gerechtfertigt sei.Mit Bescheid vom 16. Juli 2009, Z 0907867, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 03. Juli 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Russland eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. [...] Im ersten Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Sie haben keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen." (Bescheid, Seite 6 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 59). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren keinerlei gesundheitliche Probleme erwähnt habe und es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, eine Behandlung zu bekommen. Es sei für die erkennende Behörde höchst fragwürdig, warum er nicht bei diversen NGOs vorstellig geworden sei und um eine Untersuchung gebeten habe. Das Bundesasylamt ging nicht von einer dringenden Behandlungsbedürftigkeit aus, sondern vielmehr davon, dass der Beschwerdeführer versuche, "auf der medizinischen Schiene das zu erreichen, was Sie auf dem "normalen" Weg nicht vermochten, nämlich einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen". Von einer Untersuchung habe daher abgesehen werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt weiters aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt habe. Sein neues Vorbringen, wonach ihm von behördlicher Seite Verfolgung drohe, werde als unglaubwürdig erachtet. Er sei "zig Male" befragt worden und habe immer angegeben, keine weiteren Fluchtgründe zu haben. Er habe plötzlich behördliche Verfolgung behauptet und versuche diese "auch noch" durch angebliche Beweismittel in der Heimat zu untermauern. Er habe mehr als genug Zeit gehabt, der erkennenden Behörde alle erdenklichen Beweismittel vorzulegen. Den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Sohn wurde nicht geglaubt, nachdem der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen sei, die grundlegendsten Daten anzugeben. Selbst bei hypothetischer Annahme der Existenz des Sohnes stehe ihm kein Bleiberecht in Österreich zu. Nach Zitierung von Judikatur des EGMR kam das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Sohn nicht schützenswert wäre. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die im dritten Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates und während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und diese der Beschwerdeführer auch gekannt, aber wissentlich nicht ins Treffen geführt habe. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines dritten Antrages Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Vorbescheides bestanden hätten. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne nicht die Rede sein. Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich komme im Rahmen einer Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zu als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, weshalb seine Ausweisung gerechtfertigt sei.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Hinterlegung bei der Polizeiinspektion XXXX am 26. Juli 2009 zugestellt.Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Hinterlegung bei der Polizeiinspektion römisch 40 am 26. Juli 2009 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 07. August 2009 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Beschwerde.
4. Mit Email vom 17. August 2009 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 17. August 2009 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
II. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Rechtslage:
1.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.1.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,
§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.4 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I 471/1995, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.4 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 471 aus 1995,, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1.5 Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).1.5 Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
1.6 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.1.6 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
1.7 In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005).1.7 In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,).
2. In der Sache:
2.1 Vorausgeschickt wird, dass das Bundesasylamt nicht binnen der Frist von zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entschieden hat, dass der Antrag zurückzuweisen ist, weshalb spätestens nach Ablauf dieser Frist das Verfahren zuzulassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen gewesen wäre (§ 28 Abs. 1 und 2 AsylG 2005). Nach dem Akteninhalt ist dies jedoch nicht geschehen.2.1 Vorausgeschickt wird, dass das Bundesasylamt nicht binnen der Frist von zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entschieden hat, dass der Antrag zurückzuweisen ist, weshalb spätestens nach Ablauf dieser Frist das Verfahren zuzulassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen gewesen wäre (Paragraph 28, Absatz eins und 2 AsylG 2005). Nach dem Akteninhalt ist dies jedoch nicht geschehen.
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ergibt, ist auch nach Verfahrenszulassung eine zurückweisende Entscheidung uneingeschränkt möglich (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20054, K11. und K12. zu § 28). Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, 92/05/0063, vertretenen Auffassung, dass die Berufungsbehörde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache, wenn es von der Behörde erster Instanz übersehen worden ist und sie eine Sachentscheidung getroffen hat, zum ersten Mal aufgreifen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. November 2008, 2006/20/0624, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien ausdrücklich angeführt, dass es keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens sei, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfe, unabhängig davon, ob ein Zurückweisungstatbestand vor oder nach Zulassung zu Tage getreten sei und hat weiters auf sein Erkenntnis vom 31. Mai 2007, 2007/20/0466, verwiesen, wonach auch im Fall einer Zulassung gemäß § 41 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005, nach der erforderlichen Verfahrensergänzung eine erneute Zurückweisung durch das Bundesasylamt zulässig sei. Im vorliegenden Verfahren wurde der Asylantrag in rechtswidriger Weise nicht zugelassen. Wenn aber selbst nach Zulassung die Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG erlaubt ist, so muss dies umso mehr gelten, wenn das Verfahren - wenngleich rechtswidrig - nicht zugelassen worden ist. Eine andere Auslegung ist weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen.Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 ergibt, ist auch nach Verfahrenszulassung eine zurückweisende Entscheidung uneingeschränkt möglich vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20054, K11. und K12. zu Paragraph 28,). Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, 92/05/0063, vertretenen Auffassung, dass die Berufungsbehörde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache, wenn es von der Behörde erster Instanz übersehen worden ist und sie eine Sachentscheidung getroffen hat, zum ersten Mal aufgreifen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. November 2008, 2006/20/0624, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien ausdrücklich angeführt, dass es keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens sei, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfe, unabhängig davon, ob ein Zurückweisungstatbestand vor oder nach Zulassung zu Tage getreten sei und hat weiters auf sein Erkenntnis vom 31. Mai 2007, 2007/20/0466, verwiesen, wonach auch im Fall einer Zulassung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005, nach der erforderlichen Verfahrensergänzung eine erneute Zurückweisung durch das Bundesasylamt zulässig sei. Im vorliegenden Verfahren wurde der Asylantrag in rechtswidriger Weise nicht zugelassen. Wenn aber selbst nach Zulassung die Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erlaubt ist, so muss dies umso mehr gelten, wenn das Verfahren - wenngleich rechtswidrig - nicht zugelassen worden ist. Eine andere Auslegung ist weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen.
2.2 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2005 nach Frankreich und Spanien gereist, aber nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt.2.2 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2005 nach Frankreich und Spanien gereist, aber nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt.
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).
Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997, nunmehr § 18 AsylG 2005, - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21. 11.2002, 2002/20/0315; 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997, nunmehr Paragraph 18, AsylG 2005, - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21. 11.2002, 2002/20/0315; 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).
Das im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Asylantrag eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid festgestellten Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997, nunmehr § 18 AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 25.10.2000, 99/06/0169; 22.05.2001, 2001/05/0075; 20.03.2003, 99/20/0480).Das im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Asylantrag eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid festgestellten Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997, nunmehr Paragraph 18, AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 25.10.2000, 99/06/0169; 22.05.2001, 2001/05/0075; 20.03.2003, 99/20/0480).
2.3 Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Juli 2009 an, dass es Ladungen gebe und er gesucht werde. Die Ladungen hätten Verwandte bekommen und könne er sich diese schicken lassen. Auf die Frage, was er bisher unternommen habe, in deren Besitz zu kommen, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm bisher nicht gesagt worden sei, sich die Schriftstücke schicken zu lassen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 43). Eine weitere Befragung über den Inhalt der Ladungen bzw. den Zeitpunkt des Zugangs unterblieb. Solange nicht bekannt ist, ob es sich bei den Beweismitteln um solche handelt, die bereits vor Beendigung des ersten Asylverfahrens vorhanden waren oder diese nach Beendigung des ersten Asylverfahrens entstanden, kann nicht (abschließend) beurteilt werden, ob deren Vorliegen von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst ist oder nicht. Das Bundesasylamt wäre gehalten gewesen, den Beschwerdeführer detailliert zu befragen, um welche Ladungen es sich handelt und wann diese zugegangen sind. In der Begründung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer "mehr als genug Zeit" gehabt habe, seit dem Jahr 2005 alle Beweismittel vorzulegen, geht das Bundesasylamt antizipierend davon aus, dass die Ladungen bereits im Vorverfahren existierten, ohne dazu im nunmehrigen Verfahren nähere Ermittlungen angestellt zu haben. Dazu wird der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren zu befragen sein. Die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, wonach die vom Beschwerdeführer im dritten Asylantrag vorgebrachten Gründe schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates sowie im ersten Asylverfahren bestanden hätten und der Beschwerdeführer diese wissentlich nicht ins Treffen geführt habe (Bescheid, Seiten 11 und 12 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 69 und 71), fußen auf einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde und halten einer Überprüfung durch den Asylgerichtshof nicht stand.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem entscheidungsbefugten Organwalter des Bundesasylamtes (inklusive Rückübersetzung) lediglich dreißig Minuten gedauert hat, weshalb nicht verwundert, dass eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers zu entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen unterblieben ist. Das Bundesasylamt hat sich daher im weiteren Verfahren ausführlicher und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und in Folge schlüssig zu begründen, ob Sachverhaltsänderungen vorliegen und ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt oder nicht.
2.4 Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19. Feber 2009, 2008/01/0344, Folgendes aus:
"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"."Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".
Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:
"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt."Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.
Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."
Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.
Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).
Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."
Das Bundesasylamt hat im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz jegliche Ermittlungstätigkeit zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterlassen. Dieser drohte in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Selbstmord und gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, "psychisch am Ende" zu sein, Schlafstörungen zu haben und "lieber hier als in der Heimat" zu sterben. Er stellte seine Beschwerden auch in Zusammenhang mit einer angeblichen Folterung in einem russischen Gefängnis. Trotz dieses Vorbringens sah sich das Bundesasylamt nicht veranlasst, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erheben. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass es für den Beschwerdeführer "ein Leichtes gewesen [wäre], bei tatsächlichem Vorhandensein der gesundheitlichen Probleme auch Behandlung zu bekommen", überzeugt nicht, wäre es doch für das Bundesasylamt ebenso ein Leichtes gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklären zu lassen und erst daran anschließend einer Beurteilung zu unterziehen. Dem Beschwerdeführer zu unterstellen, zu simulieren, ist nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin entbehrlich, ebenso wie die laienhafte Einschätzung des Bundesasylamtes, dass nicht von dringender Behandlungsbedürftigkeit auszugehen sei (Bescheid, Seite 7 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 61), ohne auch nur irgendeine Ermittlungstätigkeit entfaltet zu haben. Das Bundesasylamt wäre vielmehr gehalten gewesen, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch Bestellung eines medizinischen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.
Das Bundesasylamt warf dem Beschwerdeführer in seiner Beweiswürdigung vor, behördliche Verfolgung seiner Person erst im dritten Asylverfahren ins Treffen zu führen, was als unglaubwürdig gewertet wurde (Bescheid, Seite 8 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 63). Diesen Vorwurf erhob die belangte Behörde ohne Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher, wie bereits im Detail ausgeführt, nicht erhoben wurde. Auch in der rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass alle behaupteten Gründe bereits im ersten Asylverfahren vorgelegen hätten und vom Beschwerdeführer wissentlich nicht ins Treffen geführt worden seien (Bescheid, Seite 12 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 71).
Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung, relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In ihrer Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das unterschiedliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Laufe seiner Asylverfahren auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung, relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In ihrer Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das unterschiedliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Laufe seiner Asylverfahren auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnte vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache könnte nur das maßgebende Ergebnis sein, wenn dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall damit entgegnet werden könnte, dass die Behörde nach vollständigen Ermittlungen zum Schluss kommt, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, und dass keine Änderung eingetreten ist, der Relevanz im Hinblick auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes iSd Art. 2 und 3 EMRK und des Protokolls Nr. 6 zur EMRK sowie in Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung zukommt.Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache könnte nur das maßgebende Ergebnis sein, wenn dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall damit entgegnet werden könnte, dass die Behörde nach vollständigen Ermittlungen zum Schluss kommt, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, und dass keine Änderung eingetreten ist, der Relevanz im Hinblick auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes iSd Artikel 2 und 3 EMRK und des Protokolls Nr. 6 zur EMRK sowie in Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung zukommt.
2.5 Das Bundesasylamt hat keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getätigt. Das Bundesasylamt stellte - ohne dazu Ermittlungen durchgeführt zu haben - fest, dass der Beschwerdeführer "keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen" habe (Bescheid, Seite 6 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 59). In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt lapidar aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers, einen Sohn mit einer Österreicherin zu haben, nicht geglaubt werde (Bescheid, Seite 9 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 65). Es wurde keinerlei Ermittlungstätigkeit in die Richtung geführt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Vater eines Sohnes ist, der möglicherweise wie angeblich seine Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft hat, sondern ausschließlich seine gerichtliche Verurteilung ins Treffen geführt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Neufassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, und auf die Notwendigkeit der Prüfung aller demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Z 2 durch das Bundesasylamt, welche das Bundesasylamt in einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung durchzuführen haben wird. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes trifft dieses jedenfalls eine Ermittlungspflicht zum Privat- und Familienleben (Bescheid, Seite 9 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 65), der das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzukommen hat. Das Bundesasylamt wird deshalb im weiteren Verfahren den Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben ergänzend befragen und diese Angaben in die Interessenabwägung einbeziehen müssen.2.5 Das Bundesasylamt hat keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getätigt. Das Bundesasylamt stellte - ohne dazu Ermittlungen durchgeführt zu haben - fest, dass der Beschwerdeführer "keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen" habe (Bescheid, Seite 6 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 59). In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt lapidar aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers, einen Sohn mit einer Österreicherin zu haben, nicht geglaubt werde (Bescheid, Seite 9 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 65). Es wurde keinerlei Ermittlungstätigkeit in die Richtung geführt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Vater eines Sohnes ist, der möglicherweise wie angeblich seine Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft hat, sondern ausschließlich seine gerichtliche Verurteilung ins Treffen geführt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Neufassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, und auf die Notwendigkeit der Prüfung aller demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Ziffer 2, durch das Bundesasylamt, welche das Bundesasylamt in einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung durchzuführen haben wird. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes trifft dieses jedenfalls eine Ermittlungspflicht zum Privat- und Familienleben (Bescheid, Seite 9 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 65), der das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzukommen hat. Das Bundesasylamt wird deshalb im weiteren Verfahren den Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben ergänzend befragen und diese Angaben in die Interessenabwägung einbeziehen müssen.
2.6 Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass unter anderem die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war der Beschwerde stattzugeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen ausgeführt hat, macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der "Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung" um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt (VwGH 21. November 2002, 2000/20/0084; 21. November 2002, 2002/20/0315; 11. Dezember 2003, 2003/07/0079).
In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).
Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.
2.7 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).2.7 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gegenständliche Beschwerde langte am 17. August 2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 17. August 2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.