E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 22.09.2008 seinen ersten Asylantrag ein. Er führte im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vom 23.09.2008 aus, in XXXX, Nigeria geboren zu sein. Er besitze aber die Staatsbürgerschaft von Südafrika. Als Fluchtgrund führte er aus, in Nigeria politische Probleme zu haben. Er hätte eigentlich nach Südafrika zurückkehren wollen, er hätte sich zur südafrikanischen Botschaft in Nigeria begeben und dort um einen Reisepass angesucht. Er hätte jedoch keinen Reisepass bekommen, da er kein südafrikanisches Dokument besessen hätte. Seine Mutter hätte südafrikanische Dokumente für ihn gehabt, diese wäre jedoch verstorben und wisse er nicht, wo sich diese Dokumente befänden. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte eine weitere Einvernahme zu den Fluchtgründen am 25.11.2008 vor dem Bundesasylamt in Graz. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er die Staatsbürgerschaft von Nigeria besäße. Er sei XXXX in Nigeria geboren und hätte dort bis 1994 gelebt. Von 1994 bis 1999 wäre er in Südafrika gewesen, danach sei er wieder nach Nigeria zurückgekehrt. Sein Vater sei Südafrikaner, seine Mutter wäre Nigerianerin. Der Beschwerdeführer bekräftigte seine politischen Probleme in Nigeria. In Südafrika wäre er keiner Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer fragte, ob es in Österreich eine Möglichkeit gebe, dass ihm bei der Rückkehr nach Südafrika geholfen werden könnte. Er fügte jedoch an, dass seine Mutter in Südafrika Probleme gehabt hätte. Er wisse nicht, was ihm nach einer Rückkehr nach Südafrika passieren würde. Sein Vater wäre dort umgebracht worden und es könne sein, dass auch er dort getötet würde.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 22.09.2008 seinen ersten Asylantrag ein. Er führte im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vom 23.09.2008 aus, in römisch 40 , Nigeria geboren zu sein. Er besitze aber die Staatsbürgerschaft von Südafrika. Als Fluchtgrund führte er aus, in Nigeria politische Probleme zu haben. Er hätte eigentlich nach Südafrika zurückkehren wollen, er hätte sich zur südafrikanischen Botschaft in Nigeria begeben und dort um einen Reisepass angesucht. Er hätte jedoch keinen Reisepass bekommen, da er kein südafrikanisches Dokument besessen hätte. Seine Mutter hätte südafrikanische Dokumente für ihn gehabt, diese wäre jedoch verstorben und wisse er nicht, wo sich diese Dokumente befänden. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte eine weitere Einvernahme zu den Fluchtgründen am 25.11.2008 vor dem Bundesasylamt in Graz. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er die Staatsbürgerschaft von Nigeria besäße. Er sei römisch 40 in Nigeria geboren und hätte dort bis 1994 gelebt. Von 1994 bis 1999 wäre er in Südafrika gewesen, danach sei er wieder nach Nigeria zurückgekehrt. Sein Vater sei Südafrikaner, seine Mutter wäre Nigerianerin. Der Beschwerdeführer bekräftigte seine politischen Probleme in Nigeria. In Südafrika wäre er keiner Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer fragte, ob es in Österreich eine Möglichkeit gebe, dass ihm bei der Rückkehr nach Südafrika geholfen werden könnte. Er fügte jedoch an, dass seine Mutter in Südafrika Probleme gehabt hätte. Er wisse nicht, was ihm nach einer Rückkehr nach Südafrika passieren würde. Sein Vater wäre dort umgebracht worden und es könne sein, dass auch er dort getötet würde.
Mit Bescheid vom 27.11.2008 hat das Bundesasylamt sodann den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen und ihn nach Südafrika ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte keine konkreten Gefahren im Bezug auf Südafrika geltend gemacht. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde sodann mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009 zu GZ. A5 403.296-1/2008/3E ohne Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gemäß §§ 3, 8, 10 abgewiesen. Es wurde neuerlich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Südafrika ausgesprochen. Eine Verfolgungsgefahr in Südafrika sei auszuschließen. Zu der Identität des Beschwerdeführers wurde auf Seite 3 des zitierten Erkenntnisses angeführt, dass diese nicht geklärt hätte werden können, es wäre aber aufgrund der landesspezifischen Kenntnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sein diesbezügliches Vorbringen der Wahrheit entspreche und er südafrikanischer Staatsbürger sei.Mit Bescheid vom 27.11.2008 hat das Bundesasylamt sodann den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen und ihn nach Südafrika ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte keine konkreten Gefahren im Bezug auf Südafrika geltend gemacht. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde sodann mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009 zu GZ. A5 403.296-1/2008/3E ohne Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraphen 3, 8, 10, abgewiesen. Es wurde neuerlich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Südafrika ausgesprochen. Eine Verfolgungsgefahr in Südafrika sei auszuschließen. Zu der Identität des Beschwerdeführers wurde auf Seite 3 des zitierten Erkenntnisses angeführt, dass diese nicht geklärt hätte werden können, es wäre aber aufgrund der landesspezifischen Kenntnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sein diesbezügliches Vorbringen der Wahrheit entspreche und er südafrikanischer Staatsbürger sei.
Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.03.2009 die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
2. Der Beschwerdeführer hat am 02.06.2009 aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag gestellt. Er wurde am 16.07.2009 einer polizeilichen Erstbefragung dazu unterzogen (AS. 7-11 BAA; Zweitverfahren). Der Beschwerdeführer bekräftigte zu seiner Identität wiederum, er besitze die südafrikanische Staatsbürgerschaft. Zur Begründung seines Fluchtgrundes führt er aus, dass er nach den Flüchtgründen im Erstverfahren nicht gefragt worden sei. Er wäre im November 2006 in Nigeria aus einem fahrenden Klein-LKW gestoßen worden. Es hätte sich um einen Bandenkrieg gehandelt. Die Täter gehörten zu einer verfeindeten politischen Gruppe. Aus dieser Zeit stamme die Verletzung seines rechten Fußes. Deshalb habe er Nigeria im August 2008 verlassen. Weiters gehörte seine Mutter zum Stamm der Ibo und sein Vater zum Stamm der Zulu, was in Ibo-Kreisen nicht geduldet werde. Ferner wäre er am XXXX der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden um ihn nach Nigeria abzuschieben. Es sei aber nicht rechtens, dass man ihn nach Nigeria abschiebe, da er kein nigerianischer Staatsbürger wäre. Dazu wolle er angeben, dass seine Mutter ihn 1994 nach Südafrika gebracht hätte. Dort wären sie von den Feinden seines Vaters angegriffen worden und wieder nach Nigeria zurückgegangen.2. Der Beschwerdeführer hat am 02.06.2009 aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag gestellt. Er wurde am 16.07.2009 einer polizeilichen Erstbefragung dazu unterzogen (AS. 7-11 BAA; Zweitverfahren). Der Beschwerdeführer bekräftigte zu seiner Identität wiederum, er besitze die südafrikanische Staatsbürgerschaft. Zur Begründung seines Fluchtgrundes führt er aus, dass er nach den Flüchtgründen im Erstverfahren nicht gefragt worden sei. Er wäre im November 2006 in Nigeria aus einem fahrenden Klein-LKW gestoßen worden. Es hätte sich um einen Bandenkrieg gehandelt. Die Täter gehörten zu einer verfeindeten politischen Gruppe. Aus dieser Zeit stamme die Verletzung seines rechten Fußes. Deshalb habe er Nigeria im August 2008 verlassen. Weiters gehörte seine Mutter zum Stamm der Ibo und sein Vater zum Stamm der Zulu, was in Ibo-Kreisen nicht geduldet werde. Ferner wäre er am römisch 40 der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden um ihn nach Nigeria abzuschieben. Es sei aber nicht rechtens, dass man ihn nach Nigeria abschiebe, da er kein nigerianischer Staatsbürger wäre. Dazu wolle er angeben, dass seine Mutter ihn 1994 nach Südafrika gebracht hätte. Dort wären sie von den Feinden seines Vaters angegriffen worden und wieder nach Nigeria zurückgegangen.
Einer Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Wien XXXX zufolge war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu 2 Monaten Freiheitsstrafe wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden (AS. 13 BAA).Einer Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Wien römisch 40 zufolge war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu 2 Monaten Freiheitsstrafe wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden (AS. 13 BAA).
Am 24.07.2009 erfolgte eine Befragung vor dem Referenten des Bundesasylamtes im Polizeianhaltezentrum Wien XXXX (AS. 57-63 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs wiederum, dass seine Staatsbürgerschaft jene von Südafrika sei. Der Beschwerdeführer wurde ferner gefragt, warum er im Vorverfahren ausgeführt hatte, in Südafrika keine Probleme zu haben und führte er an, dass er versucht hätte, dem Referenten seine Probleme sehr wohl zu erklären. Der Beschwerdeführer wiederholte auch sein Fluchtvorbringen in Bezug auf Nigeria. Seitens des Organs des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die Rückkehr in das Land offen stehe, dessen Staatsbürgerschaft er besitze.Am 24.07.2009 erfolgte eine Befragung vor dem Referenten des Bundesasylamtes im Polizeianhaltezentrum Wien römisch 40 (AS. 57-63 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs wiederum, dass seine Staatsbürgerschaft jene von Südafrika sei. Der Beschwerdeführer wurde ferner gefragt, warum er im Vorverfahren ausgeführt hatte, in Südafrika keine Probleme zu haben und führte er an, dass er versucht hätte, dem Referenten seine Probleme sehr wohl zu erklären. Der Beschwerdeführer wiederholte auch sein Fluchtvorbringen in Bezug auf Nigeria. Seitens des Organs des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die Rückkehr in das Land offen stehe, dessen Staatsbürgerschaft er besitze.
Mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.07.2009 zu Zl. 09 08.422-EAST Ost hat das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers sodann gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihn neuerlich gemäß § 10 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Südafrika ausgewiesen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Im Herkunftsland des Beschwerdeführers hätten sich seit dem Vorverfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt ebenso wenig wie der Asylgerichtshof in seinem Vorerkenntnis erkennen könnte, dass das Leben in Südafrika wegen einer angeblichen Bedrohung durch die Mörder des XXXX getöteten Vaters des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Insbesondere sei nicht plausibel, dass er 1994 sogar mit seiner Mutter nach Südafrika zurückgekehrt wäre. Das nunmehrige Vorbringen sei "der Rechtfertigungsversuch eines als untauglich erwiesenen Fluchtvorbringens". De Feststellung, dass sich an der allgemeinen Lage in Südafrika keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, beziehe sich auf "notorisch bekannte Tatsachen" bzw. auf Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge "zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern aus dem Heimatland des Beschwerdeführers" (gemeint wohl: Südafrika) gewonnen hätte. Wegen fehlender Änderung der Sachlage und des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.07.2009 zu Zl. 09 08.422-EAST Ost hat das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers sodann gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihn neuerlich gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Südafrika ausgewiesen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Im Herkunftsland des Beschwerdeführers hätten sich seit dem Vorverfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt ebenso wenig wie der Asylgerichtshof in seinem Vorerkenntnis erkennen könnte, dass das Leben in Südafrika wegen einer angeblichen Bedrohung durch die Mörder des römisch 40 getöteten Vaters des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Insbesondere sei nicht plausibel, dass er 1994 sogar mit seiner Mutter nach Südafrika zurückgekehrt wäre. Das nunmehrige Vorbringen sei "der Rechtfertigungsversuch eines als untauglich erwiesenen Fluchtvorbringens". De Feststellung, dass sich an der allgemeinen Lage in Südafrika keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, beziehe sich auf "notorisch bekannte Tatsachen" bzw. auf Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge "zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern aus dem Heimatland des Beschwerdeführers" (gemeint wohl: Südafrika) gewonnen hätte. Wegen fehlender Änderung der Sachlage und des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Gegen diesen am 30.07.2009 persönlich zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Entscheidung offenkundig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aus Südafrika herkomme. Der Beschwerdeführer habe aber durchgehend angegeben aus Nigeria zu kommen und dort Verfolgung erlitten zu haben. Zur Identität wäre auszuführen, dass sich das Bundesasylamt scheinbar nicht mit der Fremdenbehörde "kurzgeschlossen" hätte, die derzeit bemüht wäre, ihn nach Nigeria abzuschieben und zwar auch deshalb, weil die Botschaft der Republik Südafrika der Fremdenbehörde in einem Schreiben vom 22.06.2009 mitgeteilt hätte, dass er im Datenregistersystem Südafrikas nicht aufgefunden werde hätten können. Zur Abschiebung nach Nigeria wäre er am XXXX der nigerianischen Botschaft in Wien vorgeführt worden. Der Herkunftsstaat - der Staat des letzten dauernden Aufenthaltes - wäre in seinem Fall zweifellos Nigeria, die Fluchtgründe hätten daher in Bezug auf diesen Staat geprüft werden hätten müssen.3. Gegen diesen am 30.07.2009 persönlich zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Entscheidung offenkundig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aus Südafrika herkomme. Der Beschwerdeführer habe aber durchgehend angegeben aus Nigeria zu kommen und dort Verfolgung erlitten zu haben. Zur Identität wäre auszuführen, dass sich das Bundesasylamt scheinbar nicht mit der Fremdenbehörde "kurzgeschlossen" hätte, die derzeit bemüht wäre, ihn nach Nigeria abzuschieben und zwar auch deshalb, weil die Botschaft der Republik Südafrika der Fremdenbehörde in einem Schreiben vom 22.06.2009 mitgeteilt hätte, dass er im Datenregistersystem Südafrikas nicht aufgefunden werde hätten können. Zur Abschiebung nach Nigeria wäre er am römisch 40 der nigerianischen Botschaft in Wien vorgeführt worden. Der Herkunftsstaat - der Staat des letzten dauernden Aufenthaltes - wäre in seinem Fall zweifellos Nigeria, die Fluchtgründe hätten daher in Bezug auf diesen Staat geprüft werden hätten müssen.
4. Die gegenständliche Beschwerde ist gemeinsam mit dem Verwaltungsakt am 14.08.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt. Die Vorsitzende der zuvor zuständig gewesenen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes war urlaubsbedingt abwesend, weshalb eine Zuteilung an die gegenständliche Einzelrichterabteilung erfolgt ist.
5. Eingedenk des Vorbringens in der Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes in der Folge Kontakt mit der Fremdenpolizeibehörde aufgenommen, welche am 18.08.2009 das in der Beschwerde genannte Schreiben der Botschaft der Republik Südafrika betreffend den Beschwerdeführer übermittelt hat. In diesem mit 22.06.2009 datierten Schreiben wird ausgeführt, dass die Botschaft der Republik Südafrika bestätigten könnte, dass aufgrund der vorliegenden Informationen vom Innenministierum kein Antrag des Beschwerdeführers ins Datenregistersystem gefunden hätte werden können. Für weitere Fragen stehe die Konsulabteilung jederzeit gerne zur Verfügung. Dem Asylgerichtshof wurde seitens des Referenten der Fremdenpolizei Wien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer konfrontiert mit dem Ergebnis der Recherche der südafrikanischen Botschaft angeführt hätte, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein, deshalb wäre er in der Folge der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden. Ein Ergebnis liege bis dato nicht vor, die Bearbeitung solcher Anfragen könne aber mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Einem ebenso übermittelten Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vor der Fremdenpolizei Wien am 25.06.2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch damals nicht angeführt hatte, nigerianischer Staatsbürger zu sein. Er führte aus, er sei in Nigeria geboren worden. Seine Mutter wäre nigerianische Staatsbürgerin gewesen, sein Vater wäre aus Johannesburg hergekommen. Er sei in Nigeria aufgewachsen. Im Alter von 4 Jahren wäre er nach Johannesburg gegangen und hätte dort 4 Jahre die Volksschule besucht, danach sei er nach Nigeria zurückgekehrt, um dort dann 5 Jahre die Hauptschule zu besuchen. Da sein Vater südafrikanischer Staatsbürger gewesen wäre, hätte er von ihm ebenfalls die südafrikanische Staatsbürgerschaft erhalten, obwohl er in Nigeria geboren sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
2. Im vorliegenden Verfahren ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem zentralen Punkt nicht hinreichend ermittelt zu haben. Im vorliegenden Fall scheint offenkundig, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nigeria hatte. Die Prüfung eines Asylantrages in Bezug auf die Republik Südafrika wäre daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die südafrikanische Staatsbürgerschaft besitzt. Davon wurde im rechtskräftigen Erstverfahren ausgegangen und ist daher für den Asylgerichtshof nun nicht mehr zu beurteilen, ob in diesem Verfahren die Klärung der Staatsbürgerschaft mit ausreichender Sicherheit erfolgt ist. Jedenfalls im Zweitverfahren wäre dem Bundesasylamt aber bei gehöriger Aufmerksamkeit und ordnungsgemäßer Verfahrensführung klar geworden, dass an der südafrikanischen Staatsbürgerschaft erhebliche Zweifel bestehen. Es muss dem Bundesasylamt zugemutet werden, mit der Fremdenpolizeibehörde in Kontakt zu bleiben und sich darüber informiert zu halten, welche Informationen die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich der Staatsbürgerschaft erhält. Das Schreiben der südafrikanischen Botschaft vom 22.06.2009 an das fremdenpolizeiliche Büro Wien ist nun während des aufrechten Zweitverfahrens eingelangt. Ob es sich bei dieser Information um ein "novum productum" oder ein "novum repertum" handelt, kann zum gegenständlichen Verfahrenszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmt werden. Es ist aber durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen ist, dass er südafrikanischer Staatsbürger war und dass die Information der südafrikanischen Botschaft vom 22.06.2009 tatsächlich die erstmalige Bestätigung des Umstandes ist, dass ihm die südafrikanische Staatsbürgerschaft aktuell aus welchen Gründen auch immer zusteht (sohin läge ein "novum productum" vor). All dies und ob das Schreiben überhaupt bedeutet, dass die südafrikanische Staatsbürgerschaft zu verneinen ist, hätte das Bundesasylamt aber erheben müssen. Wäre das Bundesasylamt zum Schluss gekommen, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die südafrikanische Staatsbürgerschaft besitzt, hätte das Bundesasylamt auch keine Zurückweisungsentscheidung treffen dürfen, sondern hätte ein neues Verfahren im Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zu führen gehabt (alternativ allenfalls ein Verfahren nach § 8 Abs 6 AsylG 2005). Dann wären natürlich Feststellungen zu Nigeria zu treffen gewesen und hätte auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Beschwerdevorbringen im Bezug auf Nigeria zu erfolgen gehabt. Das Bundesasylamt hat aber jedenfalls, indem es im verwaltungsbehördlich offenen Zweitverfahren die Informationen, die die Fremdenpolizei gehabt hat, nicht berücksichtigt hat und sich mit der Frage der Staatsbürgerschaft überhaupt nicht näher auseinandergesetzt hat (auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren als solches hätte bereits Anlass zu weiteren Erhebungen sein müssen), jedenfalls einen schweren Verfahrensfehler begangen und bedeutet das hier, dass letztlich der Asylgerichtshof all diese Informationen neu einholen müsste. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist also zusammengefasst und wie bereits ausgeführt in einem zentralen Punkt nicht geklärt.2. Im vorliegenden Verfahren ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem zentralen Punkt nicht hinreichend ermittelt zu haben. Im vorliegenden Fall scheint offenkundig, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nigeria hatte. Die Prüfung eines Asylantrages in Bezug auf die Republik Südafrika wäre daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die südafrikanische Staatsbürgerschaft besitzt. Davon wurde im rechtskräftigen Erstverfahren ausgegangen und ist daher für den Asylgerichtshof nun nicht mehr zu beurteilen, ob in diesem Verfahren die Klärung der Staatsbürgerschaft mit ausreichender Sicherheit erfolgt ist. Jedenfalls im Zweitverfahren wäre dem Bundesasylamt aber bei gehöriger Aufmerksamkeit und ordnungsgemäßer Verfahrensführung klar geworden, dass an der südafrikanischen Staatsbürgerschaft erhebliche Zweifel bestehen. Es muss dem Bundesasylamt zugemutet werden, mit der Fremdenpolizeibehörde in Kontakt zu bleiben und sich darüber informiert zu halten, welche Informationen die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich der Staatsbürgerschaft erhält. Das Schreiben der südafrikanischen Botschaft vom 22.06.2009 an das fremdenpolizeiliche Büro Wien ist nun während des aufrechten Zweitverfahrens eingelangt. Ob es sich bei dieser Information um ein "novum productum" oder ein "novum repertum" handelt, kann zum gegenständlichen Verfahrenszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmt werden. Es ist aber durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen ist, dass er südafrikanischer Staatsbürger war und dass die Information der südafrikanischen Botschaft vom 22.06.2009 tatsächlich die erstmalige Bestätigung des Umstandes ist, dass ihm die südafrikanische Staatsbürgerschaft aktuell aus welchen Gründen auch immer zusteht (sohin läge ein "novum productum" vor). All dies und ob das Schreiben überhaupt bedeutet, dass die südafrikanische Staatsbürgerschaft zu verneinen ist, hätte das Bundesasylamt aber erheben müssen. Wäre das Bundesasylamt zum Schluss gekommen, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die südafrikanische Staatsbürgerschaft besitzt, hätte das Bundesasylamt auch keine Zurückweisungsentscheidung treffen dürfen, sondern hätte ein neues Verfahren im Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zu führen gehabt (alternativ allenfalls ein Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005). Dann wären natürlich Feststellungen zu Nigeria zu treffen gewesen und hätte auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Beschwerdevorbringen im Bezug auf Nigeria zu erfolgen gehabt. Das Bundesasylamt hat aber jedenfalls, indem es im verwaltungsbehördlich offenen Zweitverfahren die Informationen, die die Fremdenpolizei gehabt hat, nicht berücksichtigt hat und sich mit der Frage der Staatsbürgerschaft überhaupt nicht näher auseinandergesetzt hat (auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren als solches hätte bereits Anlass zu weiteren Erhebungen sein müssen), jedenfalls einen schweren Verfahrensfehler begangen und bedeutet das hier, dass letztlich der Asylgerichtshof all diese Informationen neu einholen müsste. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist also zusammengefasst und wie bereits ausgeführt in einem zentralen Punkt nicht geklärt.
3. Somit wäre es also möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz/subsidiärem Schutz (in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, dessen Ermittlung, wie unter 2. ausgeführt, schwer mangelhaft war) hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters sachgerecht eingegangen wäre. Da zielgerichtete Ermittlungen - wie oben beschrieben - erforderlich sind, erscheint jedenfalls zunächst eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit (und zu seinen Kontakten mit südafrikanischen Behörden dazu; vgl schon As. 21 BAA, Erstverfahren) zwingend erforderlich. Ferner ist allenfalls unter Beiziehung der österreichischen Botschaft in Südafrika oder eines Gutachters zu dieser Frage oder durch Einholung einer Auskunft der Staatendokumentation zu erheben, welche Bedeutung das Schreiben der südafrikanischen Botschaft vom 22.06.2009 im Bezug auf die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers hat. Es ist gegebenenfalls auch zu untersuchen, inwieweit ein möglicherweise theoretisch bestehender Rechtsanspruch auf die südafrikanische Staatsbürgerschaft vom Beschwerdeführer real durchgesetzt werden wird können. Das Bundesasylamt wird sich dabei zu vergegenwärtigen haben, dass eine Entscheidung, die eine Ausweisung in ein Land ausspricht, in welchem eine Aufnahme völlig unrealistisch erscheint, auch unter dem Gesichtspunkt der Effizienz des Verwaltungshandelns nicht sinnvoll erscheint. Die Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer dann zu erörtern sein. Sofern sich ergibt, dass Nigeria als der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anzusehen ist, werden weitere diesbezügliche Erhebungen und Würdigungen zu erfolgen haben, wie schon oben unter Punkt 2 angeführt. Sofern dagegen (allenfalls im Zweifel) die südafrikanische Staatsbürgerschaft bestätigt werden kann, wird gegebenenfalls (neuerlich) eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache mit dann ausreichender Begründung erfolgen können (Sofern die Frage der Staatangehörigkeit überhaupt nicht geklärt werden kann, wäre allenfalls auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs 6 AsylG 2005 zu prüfen). Dass dies ein besonders wahrscheinlicher Verfahrensausgang ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch wie ausgeführt nicht gesagt werden. Vollständigkeitshalber war noch zu ergänzen, dass die Art und Weise, wie im gegenständlichen Beschied konstatiert wurde, dass sich im Bezug auf Südafrika keine entscheidende Änderungen der Situation ergeben haben, nicht hinreichend nachvollziehbar ist.3. Somit wäre es also möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz/subsidiärem Schutz (in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, dessen Ermittlung, wie unter 2. ausgeführt, schwer mangelhaft war) hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters sachgerecht eingegangen wäre. Da zielgerichtete Ermittlungen - wie oben beschrieben - erforderlich sind, erscheint jedenfalls zunächst eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit (und zu seinen Kontakten mit südafrikanischen Behörden dazu; vergleiche schon As. 21 BAA, Erstverfahren) zwingend erforderlich. Ferner ist allenfalls unter Beiziehung der österreichischen Botschaft in Südafrika oder eines Gutachters zu dieser Frage oder durch Einholung einer Auskunft der Staatendokumentation zu erheben, welche Bedeutung das Schreiben der südafrikanischen Botschaft vom 22.06.2009 im Bezug auf die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers hat. Es ist gegebenenfalls auch zu untersuchen, inwieweit ein möglicherweise theoretisch bestehender Rechtsanspruch auf die südafrikanische Staatsbürgerschaft vom Beschwerdeführer real durchgesetzt werden wird können. Das Bundesasylamt wird sich dabei zu vergegenwärtigen haben, dass eine Entscheidung, die eine Ausweisung in ein Land ausspricht, in welchem eine Aufnahme völlig unrealistisch erscheint, auch unter dem Gesichtspunkt der Effizienz des Verwaltungshandelns nicht sinnvoll erscheint. Die Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer dann zu erörtern sein. Sofern sich ergibt, dass Nigeria als der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anzusehen ist, werden weitere diesbezügliche Erhebungen und Würdigungen zu erfolgen haben, wie schon oben unter Punkt 2 angeführt. Sofern dagegen (allenfalls im Zweifel) die südafrikanische Staatsbürgerschaft bestätigt werden kann, wird gegebenenfalls (neuerlich) eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache mit dann ausreichender Begründung erfolgen können (Sofern die Frage der Staatangehörigkeit überhaupt nicht geklärt werden kann, wäre allenfalls auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zu prüfen). Dass dies ein besonders wahrscheinlicher Verfahrensausgang ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch wie ausgeführt nicht gesagt werden. Vollständigkeitshalber war noch zu ergänzen, dass die Art und Weise, wie im gegenständlichen Beschied konstatiert wurde, dass sich im Bezug auf Südafrika keine entscheidende Änderungen der Situation ergeben haben, nicht hinreichend nachvollziehbar ist.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.