E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 30.9.1997 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 3.10.1997 gab er an, er sei seit 1989 Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP); er sei von Anhängern der "Opposition" - damit meine er die Anhänger der Awami League; damals war die Awami League tatsächlich Regierungspartei - angezeigt worden. Am 16.7.1997 habe die Polizei nach ihm gesucht und seiner Mutter mitgeteilt, dass man ihn verhaften werde. Er wisse nicht, wessen man ihn beschuldige. Etwa zwei Monate und etwa einen Monat vor seiner Ausreise sei er auf der Straße von sieben oder acht Leuten tätlich angegriffen worden; er nehme an, dass es sich um Anhänger der Awami League gehandelt habe; einige habe er erkannt. Er befürchte, in Bangladesh inhaftiert und von Anhängern der Awami League wieder geschlagen zu werden.
1.1.1.2. Mit Bescheid vom 15.10.1997, 97 04.887-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1991 BGBl. 8/1992 ab. Es traf Feststellungen im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers, kam jedoch zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung nicht vorlägen, weil die behaupteten "tätlichen Angriffe durch Private der gegnerischen Partei" strafbare Handlungen seien, die von den Strafverfolgungsbehörden des Herkunftsstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden, und weil in einer einmaligen Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer keine Verfolgung zu erblicken sei. Sollte tatsächlich eine Anzeige erstattet worden sein, so erscheine es nicht als ungebührliches Verhalten der Polizei, wenn sie versuche, ihn in diesem Zusammenhang zu befragen.1.1.1.2. Mit Bescheid vom 15.10.1997, 97 04.887-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1991 Bundesgesetzblatt 8 aus 1992, ab. Es traf Feststellungen im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers, kam jedoch zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung nicht vorlägen, weil die behaupteten "tätlichen Angriffe durch Private der gegnerischen Partei" strafbare Handlungen seien, die von den Strafverfolgungsbehörden des Herkunftsstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden, und weil in einer einmaligen Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer keine Verfolgung zu erblicken sei. Sollte tatsächlich eine Anzeige erstattet worden sein, so erscheine es nicht als ungebührliches Verhalten der Polizei, wenn sie versuche, ihn in diesem Zusammenhang zu befragen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.10.1997 eine Berufung. In deren in englischer Sprache geschriebenem Teil führte er aus, er sei seit XXXX Mitglied der BNP, zuvor sei er Mitglied ihres Studentenflügels Bangladesh Nationalist Students Party gewesen. Etwa Mitte Mai 1997 habe er mit anderen Mitarbeitern der Partei eine friedliche Protestkundgebung in Dhaka organisiert, die sich gegen Schikanen gegen Parteimitglieder und -führer und gegen deren Festnahme durch die derzeitige Regierung der Bangladesh Awami League gerichtet habe. Die Polizei habe die Versammlung gewaltsam aufgelöst; die Teilnehmer seien auch von jugendlichen Mitarbeitern der Regierungspartei angegriffen worden. Wenige Tage danach habe die Polizei den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht, um ihn unter falschen Beschuldigungen festzunehmen. Er sei nicht zu Hause gewesen. Am nächsten Tag habe eine Gruppe von Awami-Leuten das Haus angegriffen. Es sei ihm gelungen, dem Angriff zu entgehen; er habe sich versteckt und dann Bangladesh verlassen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.10.1997 eine Berufung. In deren in englischer Sprache geschriebenem Teil führte er aus, er sei seit römisch 40 Mitglied der BNP, zuvor sei er Mitglied ihres Studentenflügels Bangladesh Nationalist Students Party gewesen. Etwa Mitte Mai 1997 habe er mit anderen Mitarbeitern der Partei eine friedliche Protestkundgebung in Dhaka organisiert, die sich gegen Schikanen gegen Parteimitglieder und -führer und gegen deren Festnahme durch die derzeitige Regierung der Bangladesh Awami League gerichtet habe. Die Polizei habe die Versammlung gewaltsam aufgelöst; die Teilnehmer seien auch von jugendlichen Mitarbeitern der Regierungspartei angegriffen worden. Wenige Tage danach habe die Polizei den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht, um ihn unter falschen Beschuldigungen festzunehmen. Er sei nicht zu Hause gewesen. Am nächsten Tag habe eine Gruppe von Awami-Leuten das Haus angegriffen. Es sei ihm gelungen, dem Angriff zu entgehen; er habe sich versteckt und dann Bangladesh verlassen.
1.1.1.3. In Erledigung dieser Berufung hob der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 1.8.2003, 200.708/-II/06/98, diesen Bescheid gemäß § 44 Abs. 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 auf und verwies die Sache an das Bundesasylamt zurück, da ein erstinstanzlicher Abspruch über die Non-Refoulement-Prüfung fehle.1.1.1.3. In Erledigung dieser Berufung hob der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 1.8.2003, 200.708/-II/06/98, diesen Bescheid gemäß Paragraph 44, Absatz 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, auf und verwies die Sache an das Bundesasylamt zurück, da ein erstinstanzlicher Abspruch über die Non-Refoulement-Prüfung fehle.
1.1.2. Am 14.4.2004 wurde dem Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid für eine Einvernahme am 2.8.2004 zugestellt. Zu diesem Termin erschien er jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 9.8.2004, 97 04.887-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig ([ASt. = Antragsteller] "Die Angaben des ASt. werden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben."), kam jedoch zum Ergebnis, dass dies nicht zur Asylgewährung führen könne. Die Angriffe gegen den Beschwerdeführer durch Mitglieder der Awami League könnten nicht auf einen Tatbestand der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) zurückgeführt werden. Es handle sich um Verfolgung bzw. Bedrohung durch Privatpersonen, "was an sich schon nicht geeignet ist, um eine Asylgewährung herbeizuführen". Aus der Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer aus ihm unbekannten Gründen könne ebenso wenig eine Verfolgung iSd GFK abgeleitet werden, zumal da es sich dabei um eine reine Ermittlungstätigkeit gehandelt haben dürfte. Den Fluchtgründen des Beschwerdeführers mangle es auch insofern an Asylrelevanz, als die Partei, welcher der Beschwerdeführer angehöre, mittlerweile an der Macht sei. Auf das Vorbringen in der Berufung vom 27.10.1997 ging das Bundesasylamt nicht ein. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.Mit Bescheid vom 9.8.2004, 97 04.887-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig ([ASt. = Antragsteller] "Die Angaben des ASt. werden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben."), kam jedoch zum Ergebnis, dass dies nicht zur Asylgewährung führen könne. Die Angriffe gegen den Beschwerdeführer durch Mitglieder der Awami League könnten nicht auf einen Tatbestand der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) zurückgeführt werden. Es handle sich um Verfolgung bzw. Bedrohung durch Privatpersonen, "was an sich schon nicht geeignet ist, um eine Asylgewährung herbeizuführen". Aus der Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer aus ihm unbekannten Gründen könne ebenso wenig eine Verfolgung iSd GFK abgeleitet werden, zumal da es sich dabei um eine reine Ermittlungstätigkeit gehandelt haben dürfte. Den Fluchtgründen des Beschwerdeführers mangle es auch insofern an Asylrelevanz, als die Partei, welcher der Beschwerdeführer angehöre, mittlerweile an der Macht sei. Auf das Vorbringen in der Berufung vom 27.10.1997 ging das Bundesasylamt nicht ein. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.8.2004 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.
1.2.1. Am 8.7.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am 8.7.2009 und vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 17.7.2009 gab er an, es gebe jetzt neue Probleme in Bangladesh, deshalb könne er nicht in seine Heimat zurückkehren. Bei seiner Flucht aus Bangladesh habe er Probleme mit Mitgliedern der Awami League gehabt. Damals seien sie aber nicht so mächtig wie jetzt gewesen. Bei den Parlamentswahlen Ende 2008 habe diese Partei die absolute Mehrheit erlangt. Seine Familienangehörigen seien mittlerweile mehrmals seinetwegen bedroht worden. Sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass seit dem Machtwechsel mehrmals bewaffnete Mitglieder der Awami League gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Mehrere seiner Parteifreunde seien getötet oder inhaftiert worden; er befürchte, gleichfalls inhaftiert zu werden. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.8.2004 habe er kein Rechtsmittel ergriffen, weil ihm erklärt worden sei, dass er ansonsten keine Niederlassungsbewilligung bekäme. Er sei seit seiner Einreise nach Österreich wieder in Bangladesh gewesen, könne sich aber an die genauen Daten nicht erinnern. Er glaube, dies sei 2005 gewesen, zuletzt im April oder Mai 2008. Deshalb gingen die Mitglieder der Awami League davon aus, dass er nach wie vor in Bangladesh sei, und hätten ihn gesucht. Bei seinem letzten Aufenthalt sei die Übergangsregierung an der Macht gewesen, damals sei die Situation nicht so schlimm wie jetzt gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, das "erste Asylverfahren" sei rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden (S 6 des angefochtenen Bescheides). Die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine Lage in Indien" - der Beschwerdeführer stammt aus Bangladesh - habe sich im Vergleich zum Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert (S 7). Der Beschwerdeführer habe zur Begründung ausdrücklich vorgebracht, die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Herkunftslandes bewogen hätten, seien nach wie vor dieselben, die er zur Begründung des ersten Asylantrages vorgebracht habe. Da darüber bereits rechtskräftig entschieden worden sei, unterliege "gegenständlicher Sachverhalt" keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung. Der Beschwerdeführer sei "[a]bermals" bei seinen Ausführungen vage und unkonkret geblieben. Seine Angaben bereits zu seinem ersten Antrag seien nicht glaubhaft gewesen. Er habe angegeben, dass er seit der ersten Antragstellung mehrmals in Bangladesh gewesen sei und offensichtlich dort keinerlei Probleme bei der Ein- und auch bei der Ausreise gehabt habe. Er habe auch keine Bedenken gehabt, ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde zu beantragen (S 8). Bereits im "Erstbescheid" sei der behauptete ausreisekausale Sachverhalt als unglaubwürdig qualifiziert worden (S 10). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, das "erste Asylverfahren" sei rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden (S 6 des angefochtenen Bescheides). Die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine Lage in Indien" - der Beschwerdeführer stammt aus Bangladesh - habe sich im Vergleich zum Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert (S 7). Der Beschwerdeführer habe zur Begründung ausdrücklich vorgebracht, die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Herkunftslandes bewogen hätten, seien nach wie vor dieselben, die er zur Begründung des ersten Asylantrages vorgebracht habe. Da darüber bereits rechtskräftig entschieden worden sei, unterliege "gegenständlicher Sachverhalt" keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung. Der Beschwerdeführer sei "[a]bermals" bei seinen Ausführungen vage und unkonkret geblieben. Seine Angaben bereits zu seinem ersten Antrag seien nicht glaubhaft gewesen. Er habe angegeben, dass er seit der ersten Antragstellung mehrmals in Bangladesh gewesen sei und offensichtlich dort keinerlei Probleme bei der Ein- und auch bei der Ausreise gehabt habe. Er habe auch keine Bedenken gehabt, ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde zu beantragen (S 8). Bereits im "Erstbescheid" sei der behauptete ausreisekausale Sachverhalt als unglaubwürdig qualifiziert worden (S 10). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.7.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 6.8.2009.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.8.2004 wurde dem Beschwerdeführer am 13.8.2004 durch Hinterlegung zugestellt. Da er dagegen kein Rechtsmittel einbrachte, wurde dieser Bescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
2.1.1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat seinem Vorbescheid das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers zugrundegelegt. Die Behauptung im angefochtenen Bescheid (S 8), die Angaben zu seinem damaligen Antrag seien nicht glaubhaft gewesen, ist daher aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat nunmehr sinngemäß angegeben, er habe sich in der Zwischenzeit mehrmals nach Bangladesh begeben; nach dem überwältigenden Wahlsieg seiner Gegner, der Awami League, habe er aber neuerlich und verstärkt mit Verfolgung zu rechnen. In der Tat kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die seinerzeit von Angehörigen der Awami League verfolgt worden sind, denen aber - wie das Bundesasylamt im Vorbescheid angenommen hat - staatlicher Schutz zuteil geworden wäre, nunmehr, nach dem überwältigenden Wahlsieg der Awami League, stärkerer Verfolgung ausgesetzt sind; es ist denkbar, dass die Awami League, die damals nicht einmal die Mehrheit der Parlamentssitze innehatte, nunmehr den staatlichen Machtapparat stärker beeinflusst, und zwar zum Nachteil von Personen mit dem Verfolgungsprofil, das der Beschwerdeführer behauptet (und von dem im Vorbescheid ausgegangen worden ist). Insofern kann nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von Vornherein ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um eine mehrfache Änderung des relevanten Sachverhalts ging, (fallbezogen) ausgeführt, "dass die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von ¿res judicata' im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein können. Ob die in diesem Sinn jeweils ¿zweite' Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen [...] zu klären sein." (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) Eine solche "doppelte" Änderung des Sachverhaltes kann hier vorliegen: Der mehrmalige Machtwechsel in Bangladesh seit den fluchtauslösenden Ereignissen kann in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, und zwar gerade deshalb, weil das Bundesasylamt im Bescheid vom 9.8.2004 von diesem Vorbringen ausgegangen ist. Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen, welches das Bundesasylamt dem Vorbescheid zugrundegelegt hat (vgl. - gleichfalls zu Bangladesh - AsylGH 2.6.2009, C5 246.898-2/2008/2E). Angesichts dieses mehrmaligen Machtwechsels ist die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage habe sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert, nicht nachvollziehbar; in diesem Zusammenhang hat sich das Bundesasylamt möglicherweise nicht bloß im Ausdruck vergriffen, wenn es von der Lage in Indien und nicht von jener in Bangladesh spricht (S 7 des angefochtenen Bescheides).2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat seinem Vorbescheid das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers zugrundegelegt. Die Behauptung im angefochtenen Bescheid (S 8), die Angaben zu seinem damaligen Antrag seien nicht glaubhaft gewesen, ist daher aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat nunmehr sinngemäß angegeben, er habe sich in der Zwischenzeit mehrmals nach Bangladesh begeben; nach dem überwältigenden Wahlsieg seiner Gegner, der Awami League, habe er aber neuerlich und verstärkt mit Verfolgung zu rechnen. In der Tat kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die seinerzeit von Angehörigen der Awami League verfolgt worden sind, denen aber - wie das Bundesasylamt im Vorbescheid angenommen hat - staatlicher Schutz zuteil geworden wäre, nunmehr, nach dem überwältigenden Wahlsieg der Awami League, stärkerer Verfolgung ausgesetzt sind; es ist denkbar, dass die Awami League, die damals nicht einmal die Mehrheit der Parlamentssitze innehatte, nunmehr den staatlichen Machtapparat stärker beeinflusst, und zwar zum Nachteil von Personen mit dem Verfolgungsprofil, das der Beschwerdeführer behauptet (und von dem im Vorbescheid ausgegangen worden ist). Insofern kann nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von Vornherein ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um eine mehrfache Änderung des relevanten Sachverhalts ging, (fallbezogen) ausgeführt, "dass die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von ¿res judicata' im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein können. Ob die in diesem Sinn jeweils ¿zweite' Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen [...] zu klären sein." (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) Eine solche "doppelte" Änderung des Sachverhaltes kann hier vorliegen: Der mehrmalige Machtwechsel in Bangladesh seit den fluchtauslösenden Ereignissen kann in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, und zwar gerade deshalb, weil das Bundesasylamt im Bescheid vom 9.8.2004 von diesem Vorbringen ausgegangen ist. Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen, welches das Bundesasylamt dem Vorbescheid zugrundegelegt hat vergleiche - gleichfalls zu Bangladesh - AsylGH 2.6.2009, C5 246.898-2/2008/2E). Angesichts dieses mehrmaligen Machtwechsels ist die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage habe sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert, nicht nachvollziehbar; in diesem Zusammenhang hat sich das Bundesasylamt möglicherweise nicht bloß im Ausdruck vergriffen, wenn es von der Lage in Indien und nicht von jener in Bangladesh spricht (S 7 des angefochtenen Bescheides).
Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen; die Frist dafür, die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen (§ 37 Abs. 1 AsylG), ist überdies noch nicht abgelaufen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen; die Frist dafür, die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG), ist überdies noch nicht abgelaufen.