E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der ossetischen Volksgruppe, reiste seinen Angaben zufolge am 6.7.2007 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag aus dem Stande der Schubhaft zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Am 6.7.2007 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 17.7.2007 sowie am 2.10.2007 fanden seine Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 22.12.2007, Zl. 07 06.129 - EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil III.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 22.12.2007 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, wodurch der Bescheid mit 7.1.2008 in Rechtskraft erwuchs.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der ossetischen Volksgruppe, reiste seinen Angaben zufolge am 6.7.2007 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag aus dem Stande der Schubhaft zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Am 6.7.2007 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 17.7.2007 sowie am 2.10.2007 fanden seine Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 22.12.2007, Zl. 07 06.129 - EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil römisch drei.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 22.12.2007 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, wodurch der Bescheid mit 7.1.2008 in Rechtskraft erwuchs.
Seinen ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Er sei väterlicherseits ein Ossete und mütterlicherseits ein Georgier. Am 18.3.2007 wären Leute von der südossetischen Regierung zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, als Staatsbürger von XXXX müsse er gegen Georgien kämpfen. Er habe dies nicht gewollt, da seine Mutter Georgierin sei. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt und ihm zwei Tage Zeit gegeben. Am 20.3.2007 wären die gleichen fünf Personen in einem Auto wieder gekommen und hätten ihn gezwungen mitzufahren. Er habe sich geweigert und hätten sie ihm gedroht, sollte er nicht mit ihnen zusammenarbeiten, dann würden sie sein Haus niederbrennen und ihn umbringen. Am 9.4.2007 wären wieder drei Personen gekommen, hätten ihn mit Waffen geschlagen und gezwungen mitzufahren. Sie hätten gesagt, er müsse georgische Kinder entführen und erschießen. Sie hätten ihn mit gebrochenen Flaschen attackiert und hätte er danach mit ihnen mitfahren müssen. Von 9.4. bis 12.4.2007 sei er bei der Polizei inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung habe er sich an einen befreundeten Polizisten gewendet, von dem er jedoch zwei Tage später erfahren habe, dass er mit den Leuten, die ihn entführt hätten, zusammen arbeite. Er sei dann von diesen Leuten erneut festgenommen, gefesselt und stark geschlagen worden. Da er sich nicht mehr an die Polizei wenden habe können, habe er eine Anzeige beim Innenministerium gemacht. Doch auch dort wäre die gleiche Situation gewesen. Sie hätten alle zusammengearbeitet. Auch dort habe man ihm gesagt, er müsse gegen Georgien kämpfen. Am 5.7.2007 in der Früh sei dann sein Haus beschossen worden. Nach dem Schusswechsel habe er alle wertvollen Sachen gepackt und sich bei einer Freundin seiner Mutter versteckt. Er habe dann erfahren, dass sein Haus niedergebrannt worden sei. Seine Mutter habe ihn dann gebeten, Georgien zu verlassen.Er sei väterlicherseits ein Ossete und mütterlicherseits ein Georgier. Am 18.3.2007 wären Leute von der südossetischen Regierung zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, als Staatsbürger von römisch 40 müsse er gegen Georgien kämpfen. Er habe dies nicht gewollt, da seine Mutter Georgierin sei. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt und ihm zwei Tage Zeit gegeben. Am 20.3.2007 wären die gleichen fünf Personen in einem Auto wieder gekommen und hätten ihn gezwungen mitzufahren. Er habe sich geweigert und hätten sie ihm gedroht, sollte er nicht mit ihnen zusammenarbeiten, dann würden sie sein Haus niederbrennen und ihn umbringen. Am 9.4.2007 wären wieder drei Personen gekommen, hätten ihn mit Waffen geschlagen und gezwungen mitzufahren. Sie hätten gesagt, er müsse georgische Kinder entführen und erschießen. Sie hätten ihn mit gebrochenen Flaschen attackiert und hätte er danach mit ihnen mitfahren müssen. Von 9.4. bis 12.4.2007 sei er bei der Polizei inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung habe er sich an einen befreundeten Polizisten gewendet, von dem er jedoch zwei Tage später erfahren habe, dass er mit den Leuten, die ihn entführt hätten, zusammen arbeite. Er sei dann von diesen Leuten erneut festgenommen, gefesselt und stark geschlagen worden. Da er sich nicht mehr an die Polizei wenden habe können, habe er eine Anzeige beim Innenministerium gemacht. Doch auch dort wäre die gleiche Situation gewesen. Sie hätten alle zusammengearbeitet. Auch dort habe man ihm gesagt, er müsse gegen Georgien kämpfen. Am 5.7.2007 in der Früh sei dann sein Haus beschossen worden. Nach dem Schusswechsel habe er alle wertvollen Sachen gepackt und sich bei einer Freundin seiner Mutter versteckt. Er habe dann erfahren, dass sein Haus niedergebrannt worden sei. Seine Mutter habe ihn dann gebeten, Georgien zu verlassen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 7.12.2007 Österreich verlassen hatte und am 11.12.2007 nach Georgien zurückgekehrt war, hatte er Georgien am 23.2.2009 Richtung Deutschland wieder verlassen, wo er am 1.3.2009 ankam. Von Deutschland aus war er in weiterer Folge am 7.5.2009 nach Österreich zurückgeschoben worden. Am 12.5.2009 stellte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Am 13.5.2009 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 19.5.2009 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 20.5.2009, Zl. 09 05.643 - EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.5.2009 fristgerecht eine Beschwerde.Nachdem der Beschwerdeführer am 7.12.2007 Österreich verlassen hatte und am 11.12.2007 nach Georgien zurückgekehrt war, hatte er Georgien am 23.2.2009 Richtung Deutschland wieder verlassen, wo er am 1.3.2009 ankam. Von Deutschland aus war er in weiterer Folge am 7.5.2009 nach Österreich zurückgeschoben worden. Am 12.5.2009 stellte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Am 13.5.2009 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 19.5.2009 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 20.5.2009, Zl. 09 05.643 - EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.5.2009 fristgerecht eine Beschwerde.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.5.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Nachdem er (im Dezember 2007) nach XXXX zurückgekehrt sei, habe er mit einem Freund ein Geschäft eröffnet. Das Geld für die Eröffnung in Höhe von US $ 45.000 hätte sein Freund zur Verfügung gestellt. In weiterer Folge wären sie von separatistischen Organisationen in Ossetien bedroht worden. Diese hätten US $ 50.000 binnen einer Woche von ihnen verlangt. Sollten sie nicht bezahlen, würden sie umgebracht oder das Geschäft angezündet werden. Da sie nicht zahlen hätten können, sei sein Freund entführt worden. Nach einer weiteren Woche sei dann auch er von dieser Organisation entführt und misshandelt worden. Gegen sein Versprechen, den geforderten Geldbetrag zu leisten, sei er wieder freigelassen worden. Einige Tage später sei sein Freund tot auf dem Lande aufgefunden worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er auch Probleme mit der Familie seines Freundes bekommen, da diese ihn für den Tod seines Freundes mitverantwortlich gemacht hätten. Daraufhin habe er beschlossen, Georgien wieder zu verlassen.Nachdem er (im Dezember 2007) nach römisch 40 zurückgekehrt sei, habe er mit einem Freund ein Geschäft eröffnet. Das Geld für die Eröffnung in Höhe von US $ 45.000 hätte sein Freund zur Verfügung gestellt. In weiterer Folge wären sie von separatistischen Organisationen in Ossetien bedroht worden. Diese hätten US $ 50.000 binnen einer Woche von ihnen verlangt. Sollten sie nicht bezahlen, würden sie umgebracht oder das Geschäft angezündet werden. Da sie nicht zahlen hätten können, sei sein Freund entführt worden. Nach einer weiteren Woche sei dann auch er von dieser Organisation entführt und misshandelt worden. Gegen sein Versprechen, den geforderten Geldbetrag zu leisten, sei er wieder freigelassen worden. Einige Tage später sei sein Freund tot auf dem Lande aufgefunden worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er auch Probleme mit der Familie seines Freundes bekommen, da diese ihn für den Tod seines Freundes mitverantwortlich gemacht hätten. Daraufhin habe er beschlossen, Georgien wieder zu verlassen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.5.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Nach seiner Rückkehr nach Georgien im Dezember 2007 habe er mit seinem Freund G. am 18.3.2008 ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Ein paar Tage später wären ossetische Soldaten gekommen und hätten sie unter Druck gesetzt. Diese hätten von ihnen US $ 50.000 verlangt, sie mit dem Umbringen und mit dem Abbrennen des Geschäftes bedroht. Er sei dann zum Polizeichef gegangen, doch habe dieser nicht reagiert. Am 20.5.2008 sei das Geschäft dann niedergebrannt worden. Ende Mai sei sein Freund entführt worden, woraufhin er Angst bekommen und sich bei der Freundin seiner Mutter versteckt habe. Eine Woche später wären vier Personen dorthin gekommen und hätten auch ihn entführt und in das Dorf gebracht, wo auch sein Freund gewesen sei. Er sei dort stark geschlagen worden. Nachdem er versprochen habe, die US $ 50.000 zu bezahlen, sei er freigelassen worden. Er sei dann zur Familie seines Freundes gegangen und hätte diesen die Situation geschildert. Am 21.7.2008 sei sein Freund tot aufgefunden worden. Danach habe er sich wieder versteckt gehalten, da die Familie seines Freundes ihn dafür verantwortlich gemacht habe, dass sein Freund getötet worden sei. Darüber hinaus hätten er und sein Freund zur Eröffnung ihres Geschäftes US $ 45.000 benötigt und hätte dieses Geld sein Freund aufgebracht. Nunmehr habe die Familie seines Freundes US $ 22.500 von ihm zurückverlangt. Darüber hinaus bestand immer noch die Forderung von US $ 50.000. Er sei in einer schwierigen Situation gewesen, die Familie seines Freundes habe ihn mit dem Umbringen bedroht und habe er das Land verlassen müssen.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 20.5.2009 zunächst fest:
Der Beschwerdeführer sei volljährig und voll handlungsfähig. Weiters fasste das Bundesasylamt den Verfahrensgang zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers richtig zusammen. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubhaften neuen Gründe vorgebracht, sodass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben hätte. Sein Privat- und Familienleben habe sich seit der am 7.1.2008 eingetretenen Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Er begründe seinen Aufenthalt in Österreich nur nach dem Asylgesetz. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die Überstellung eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Die den Beschwerdeführer betreffende maßgebliche Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert.Der Beschwerdeführer sei volljährig und voll handlungsfähig. Weiters fasste das Bundesasylamt den Verfahrensgang zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers richtig zusammen. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubhaften neuen Gründe vorgebracht, sodass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben hätte. Sein Privat- und Familienleben habe sich seit der am 7.1.2008 eingetretenen Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Er begründe seinen Aufenthalt in Österreich nur nach dem Asylgesetz. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die Überstellung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Die den Beschwerdeführer betreffende maßgebliche Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Erstverfahren ausführlich geprüft und für unglaubwürdig befunden worden. Auch sein neuerliches Vorbringen sei in keiner Weise von jener Substantiierung und Individualisierung geprägt, sodass dieses Grundlage einer Entscheidungsabänderung sein könne. Dem Beschwerdeführer sei selbst auf Nachfrage keine Detaillierung oder Präzisierung der neuerlichen Begründung möglich gewesen. Er habe auch keinerlei Beweismittel zu seinen nunmehr geschilderten Problemen vorlegen können. Insgesamt sei zur Glaubwürdigkeit seiner Person an sich festzustellen, dass seine Identität in keiner Weise durch Dokumente oder Beweismittel belegt sei, dies obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, eine behördliche Bewilligung seines Lebensmittelgeschäftes gehabt zu haben. Weiters würden keine Beweismittel zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Heimreise vorliegen und sei ihm auch die Präzisierung seines Reiseweges nicht möglich gewesen. Ihm sei nicht einmal die genaue Einreise in die EU bekannt gewesen. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen nunmehr zweiten Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf diesem Vorbringen beruhe bzw. mit diesem in Zusammenhang stehe, ebenfalls als negativ zu qualifizieren sei und auch die nunmehrige Begründung des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen sei, eine Entscheidungsabänderung zu bewirken. Ein neuer objektiver Sachverhalt liege daher nicht vor. Sein Privat- und Familienleben habe sich nicht geändert und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Erstverfahren ausführlich geprüft und für unglaubwürdig befunden worden. Auch sein neuerliches Vorbringen sei in keiner Weise von jener Substantiierung und Individualisierung geprägt, sodass dieses Grundlage einer Entscheidungsabänderung sein könne. Dem Beschwerdeführer sei selbst auf Nachfrage keine Detaillierung oder Präzisierung der neuerlichen Begründung möglich gewesen. Er habe auch keinerlei Beweismittel zu seinen nunmehr geschilderten Problemen vorlegen können. Insgesamt sei zur Glaubwürdigkeit seiner Person an sich festzustellen, dass seine Identität in keiner Weise durch Dokumente oder Beweismittel belegt sei, dies obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, eine behördliche Bewilligung seines Lebensmittelgeschäftes gehabt zu haben. Weiters würden keine Beweismittel zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Heimreise vorliegen und sei ihm auch die Präzisierung seines Reiseweges nicht möglich gewesen. Ihm sei nicht einmal die genaue Einreise in die EU bekannt gewesen. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen nunmehr zweiten Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf diesem Vorbringen beruhe bzw. mit diesem in Zusammenhang stehe, ebenfalls als negativ zu qualifizieren sei und auch die nunmehrige Begründung des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen sei, eine Entscheidungsabänderung zu bewirken. Ein neuer objektiver Sachverhalt liege daher nicht vor. Sein Privat- und Familienleben habe sich nicht geändert und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 68 Abs. 1 AVG (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 22.12.2007, Zl. 07 06.129 - EAST-WEST, dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:
Das Bestehen einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bei einer Überstellung nach Georgien sei bereits geprüft und verneint worden. Auch im ersten Asylverfahren sei bereits geprüft worden, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei, was bejaht worden sei. Sonstige Abschiebungshindernisse wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Krankheit, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und lägen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Das Asylverfahren sei, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liege kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei, vor. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne grundsätzlich ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Es liege somit kein Bezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt worden sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Bestehen einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung bei einer Überstellung nach Georgien sei bereits geprüft und verneint worden. Auch im ersten Asylverfahren sei bereits geprüft worden, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei, was bejaht worden sei. Sonstige Abschiebungshindernisse wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Krankheit, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und lägen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Das Asylverfahren sei, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liege kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei, vor. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne grundsätzlich ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Es liege somit kein Bezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würden, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt worden sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.5.2009 eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er könne in kurzer Zeit beweisen, dass er am 7.12.2007 Österreich verlassen habe und am 11.12.2007 in Georgien angekommen sei. Er habe Österreich verlassen, da er keine Unterkunft gehabt und auf der Straße gelebt habe. Nach seiner Rückkehr nach Georgien seien seine Probleme noch schlimmer geworden und man habe versucht, ihn umzubringen. Im Falle der Rückkehr nach Georgien drohe ihm der Tod.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 10.6.2009 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 unverzüglich mitgeteilt worden war.Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 10.6.2009 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 unverzüglich mitgeteilt worden war.
Mit Beschluss vom 15.6.2009, GZ. D5 407051-1/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 15.6.2009, GZ. D5 407051-1/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
1.1. Für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Frage, ob das Bundesasylamt als erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen.1.1. Für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Frage, ob das Bundesasylamt als erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen.
Hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 12.5.2009) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es dem Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.Hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 12.5.2009) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es dem Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.
1.2. Im Verfahren über den ersten Asylantrag war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:
Zugehörige der südossetischen Regierung hätten ihn als Einwohner von XXXX gezwungen, gegen Georgien zu kämpfen, was er aber aufgrund seiner georgischen Herkunft mütterlicherseits verweigert habe. In weiterer Folge sei er immer wieder von südossetischen, ihm unbekannten Personen aufgesucht und unter Druck gesetzt worden. Auch sei er drei Tage bei der Polizei in Südossetien inhaftiert gewesen. Nachdem am 5.7.2007 sein Haus beschossen worden wäre, habe er beschlossen, Georgien zu verlassen. Später habe er erfahren, dass sein Haus abgebrannt worden sei.Zugehörige der südossetischen Regierung hätten ihn als Einwohner von römisch 40 gezwungen, gegen Georgien zu kämpfen, was er aber aufgrund seiner georgischen Herkunft mütterlicherseits verweigert habe. In weiterer Folge sei er immer wieder von südossetischen, ihm unbekannten Personen aufgesucht und unter Druck gesetzt worden. Auch sei er drei Tage bei der Polizei in Südossetien inhaftiert gewesen. Nachdem am 5.7.2007 sein Haus beschossen worden wäre, habe er beschlossen, Georgien zu verlassen. Später habe er erfahren, dass sein Haus abgebrannt worden sei.
Im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer als Fluchtgründe vorgebracht: Er sei von 11.12.2007 bis 23.2.2009 nach Georgien zurückgekehrt. Dort habe er mit einem Freund ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Sie beide wären in weiterer Folge von südossetischen Kämpfern bedroht worden. Man habe von ihnen die Zahlung von US $ 50.000 verlangt, widrigenfalls ihr Geschäft angezündet und sie umgebracht würden. Am 20.5.2008 sei das gemeinsame Lebensmittelgeschäft niedergebrannt worden. Sein Freund und später auch er wären dann entführt worden, wobei er selbst nach Zusage der Zahlung der US $ 50.000 wieder freigelassen worden sei. Sein Freund sei am 21.7.2008 tot aufgefunden worden und hätte die Familie des Toten den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich gemacht, ihn mit dem Umbringen bedroht und von ihm US $ 22.500 aus der Investition für das Lebensmittelgeschäft verlangt. Auch seine Erpresser hätten weiterhin die US $ 50.000 verlangt. Aus diesen beiden Gründen habe er das Land verlassen müssen.
Im gegenständlichen Fall haben sich die nunmehr beim zweiten Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe gegenüber jenen, welche der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen ersten Asylantrag angegeben hatte, geändert und beziehen sich dieses auf neu - während seines neuerlichen Aufenthaltes in Georgien von über einem Jahr - entstandene Ereignisse bzw. Umstände.
Im angefochtenen Bescheid vom 20.5.2009 hat das Bundesasylamt jedoch festgestellt, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubhaften Gründe vorgebracht. Er verweise im nunmehrigen Asylverfahren auf die bereits bei der Erstantragstellung vom 6.7.2007 vorgebrachten Gründe, welche bereits ausführlich geprüft und als unglaubwürdig befunden worden seien. Da sich sein Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer asylrelevanter Sachverhalt vorliegen.
Dieser vom Bundesasylamt vorgenommenen Würdigung des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylantrag kann die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes aus folgenden Gründen nicht folgen:
Das Bundesasylamt geht in der Begründung des o.a. Bescheides offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylantrag dieselben Fluchtgründe wie in seinem ersten Asylantrag vorbringt. Diese Annahme des Bundesasylamtes erweist sich jedoch als falsch. Der Beschwerdeführer hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich ausgeführt, dass er von 11.12.2007 bis 23.2.2009 nach Georgien zurückgereist sei, dort von südossetischen Soldaten bzw. Kämpfern erpresst und mit dem Leben bedroht worden sei und dass sein Lebensmittelgeschäft am 20.5.2008 niedergebrannt worden sei. Diese vorgebrachten Fluchtgründe stellen insofern neue Fluchtgründe dar, als sie sich erst nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrages ereignet haben. Weiters hat der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht, sich aufgrund seiner gemischten Volksgruppenzugehörigkeit geweigert zu haben, auf der Seite der Südosseten gegen Georgien zu kämpfen und er deswegen unter Druck gesetzt worden sei. Seine im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe stehen mit diesem "alten" Vorbringen folglich in keinerlei Zusammenhang. Daher kann die zuständige Einzelrichterin nicht nachvollziehen, inwieweit sich das Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stützen soll und warum das Bundesasylamt in seiner Begründung zu dem Schluss kommt, der Beschwerdeführer verweise im nunmehrigen Asylverfahren auf die bereits bei der Erstantragstellung vom 6.7.2007 vorgebrachten Gründe, welche bereits ausführlich geprüft und als unglaubwürdig befunden worden seien. Die zitierten Erwägungen des Bundesasylamtes für die Zurückweisung des zweiten Asylantrages stellen keine schlüssige Beweiswürdigung dar, weil sie - wie soeben dargelegt - unter einer falschen Annahme des Bundesasylamtes getroffen wurde.
Zum "neuen" Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zuge seines neuerlichen Aufenthaltes in Georgien von Dezember 2007 bis Februar 2009 von südossetischen Kämpfern mit dem Leben bedroht und erpresst worden zu sein, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen sehr wohl eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen ist, die zu einem anderen Ergebnis als im Verfahren über den ersten Asylantrag führen könnte.
Lediglich bezüglich der "Bedrohung" durch die Familie seines tot aufgefundenen Freundes könnte sich wohl ausschließen lassen, dass dieser Fluchtgrund zu einem anderen Ergebnis als im Verfahren über den ersten Asylantrag geführt hätte. Insofern ist nämlich auszuführen, dass es sich aller Wahrscheinlichkei nach bloß um leere Drohungen gehandelt hat, die von der Familie seines Freundes wohl nie in die Tat umgesetzt worden wären, und dass derartige Drohungen, mögen sie auch in Trauer über den verlorenen Sohn oder Bruder ausgesprochen worden sein, sicherlich keine reale "Bedrohung" für den Beschwerdeführer dargestellt haben.
Weiters ist dem Bundesasylamt anzulasten, dass es seiner Ermittlungspflicht im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers insofern nicht nachgekommen ist, als es die für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Fragen nicht gestellt hat. So wäre es für die Beurteilung einer etwaigen Asylrelevanz nicht unwichtig gewesen, zu eruieren, weswegen die südossetischen Kämpfer den Beschwerdeführer erpresst haben, und zu diesem Zweck abzuklären: Hat die Erpressung mit seinem Lebensmittelgeschäft zu tun gehabt? Hat es sich dabei um eine einfache Schutzgelderpressung gehandelt? Wurde er erpresst, weil er mütterlicherseits zur Volksgruppe der Georgier zählt? Stehen seine "neuen" Fluchtgründe doch insofern in einem Zusammenhang mit seinen "alten" Fluchtgründen, als er schon vor seiner ersten Ausreise aus Georgien erpresst worden ist, weil er nicht auf südossetischer Seite gegen Georgien kämpfen hat wollen?
Auch ist das Bundesasylamt insofern nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, als der Beschwerdeführer vorgebracht hat, sich wegen der Erpressungen durch die südossetischen Kämpfer an den Polizeichef gewendet zu haben, welcher jedoch nicht reagiert habe. Das Bundesasylamt hätte bei der Prüfung der vorgebrachten Fluchtgründe auf deren Asylrelevanz auch hinterfragen müssen, ob es dem Beschwerdeführer (als Halbgeorgier und Halbossete) in Südossetien überhaupt möglich gewesen wäre, sich wegen einer solchen Gefahr unter staatlichen Schutz zu stellen. Eine solche Prüfung hätte aber wiederum nur auf Grundlage von zuvor getroffenen Feststellungen über die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erfolgen können.
In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass das Bundesasylamt zur Lage im Herkunftsstaat im o.a. Bescheid festgestellt hat, dass sich an der den Beschwerdeführer betreffenden maßgeblichen Lage in seinem Herkunftsstaat seit dem Bescheid vom 22.12.2007, Zl. 07 06.129 - EAST-WEST, nichts geändert habe. Mit anderen Worten legt das Bundesasylamt dem Bescheid vom 20.5.2009 Länderfeststellungen zugrunde, die von Dezember 2007 stammen, und lässt damit auch außer Acht, dass es im August 2008 in Südossetien massive kriegerische Auseinandersetzungen gegeben hat, sich Südossetien nunmehr noch mehr an die Russische Föderation angenähert hat und der Südossetienkonflikt auch massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung gehabt hat.
Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, nach Zulassung des gegenständlichen zweiten Asylantrages im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf den im Sommer 2008 neuerlich aufgeflammten Konflikt in Südossetien, zu überprüfen und die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat individuell erwartende Situation zu erforschen.
Insbesondere hätte sich das Bundesasylamt im Rahmen des materiellen Asylverfahrens damit auseinander zu setzen gehabt, ob dem - aus Südossetien stammenden - Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb des georgischen Staatsgebietes offen steht. Der Beschwerdeführer ist laut seinen Angaben väterlicherseits Ossete und mütterlicherseits Georgier und stammt aus XXXX (Südossetien). Das Bundesasylamt hätte in diesem Zusammenhang z.B. zu prüfen gehabt, ob es für einen Halbgeorgier möglich ist, nach wie vor in XXXX - XXXX - unbehelligt zu leben, ob der Südossetienkonflikt im August 2008 diesbezüglich irgendwelche Auswirkungen zeigt oder ob es einem Halbosseten möglich ist, in Zentralgeorgien unbehelligt zu leben. Darüber hinaus hätte vom Bundesasylamt berücksichtigt werden müssen, dass es dem Beschwerdeführer in Südossetien an jeglicher Existenzgrundlage fehlt, da er in seinem zweiten Asylverfahren angegeben hat: Sein Haus sei bereits vor seiner ersten Ausreise aus Georgien abgebrannt und sein Lebensmittelgeschäft sei am 20.5.2008 niedergebrannt worden; er habe Schulden bei der Familie seines toten Freundes, welche Investitionen für den Aufbau des Lebensmittelgeschäftes getätigt hätten; auch seine Mutter sei krank und müsse sich bei Freunden verstecken; weitere Verwandte habe er nicht. Im materiellen Asylverfahren wird daher zu ermitteln sein, inwieweit es dem Beschwerdeführer als Halbgeorgier in Südossetien und/oder als Halbossete in Zentralgeorgien möglich ist, das für das Überleben Notwendige zu erwirtschaften.Insbesondere hätte sich das Bundesasylamt im Rahmen des materiellen Asylverfahrens damit auseinander zu setzen gehabt, ob dem - aus Südossetien stammenden - Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb des georgischen Staatsgebietes offen steht. Der Beschwerdeführer ist laut seinen Angaben väterlicherseits Ossete und mütterlicherseits Georgier und stammt aus römisch 40 (Südossetien). Das Bundesasylamt hätte in diesem Zusammenhang z.B. zu prüfen gehabt, ob es für einen Halbgeorgier möglich ist, nach wie vor in römisch 40 - römisch 40 - unbehelligt zu leben, ob der Südossetienkonflikt im August 2008 diesbezüglich irgendwelche Auswirkungen zeigt oder ob es einem Halbosseten möglich ist, in Zentralgeorgien unbehelligt zu leben. Darüber hinaus hätte vom Bundesasylamt berücksichtigt werden müssen, dass es dem Beschwerdeführer in Südossetien an jeglicher Existenzgrundlage fehlt, da er in seinem zweiten Asylverfahren angegeben hat: Sein Haus sei bereits vor seiner ersten Ausreise aus Georgien abgebrannt und sein Lebensmittelgeschäft sei am 20.5.2008 niedergebrannt worden; er habe Schulden bei der Familie seines toten Freundes, welche Investitionen für den Aufbau des Lebensmittelgeschäftes getätigt hätten; auch seine Mutter sei krank und müsse sich bei Freunden verstecken; weitere Verwandte habe er nicht. Im materiellen Asylverfahren wird daher zu ermitteln sein, inwieweit es dem Beschwerdeführer als Halbgeorgier in Südossetien und/oder als Halbossete in Zentralgeorgien möglich ist, das für das Überleben Notwendige zu erwirtschaften.
Als maßgebender Sachverhalt ist festzustellen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nun aufgrund seines neuerlichen Aufenthaltes in Georgien - vom Dezember 2007 bis Februar 2009 - von südossetischen Kämpfern erpresst und mit dem Leben bedroht worden zu sein, sehr wohl eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung iSd § 68 Abs. 1 AVG zu entnehmen ist.Als maßgebender Sachverhalt ist festzustellen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nun aufgrund seines neuerlichen Aufenthaltes in Georgien - vom Dezember 2007 bis Februar 2009 - von südossetischen Kämpfern erpresst und mit dem Leben bedroht worden zu sein, sehr wohl eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu entnehmen ist.
2. Daraus ergibt sich für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Da der vorliegende zweite Asylantrag am 12.5.2009 gestellt wurde, ist das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
2.3. Zu Spruchteil I. des o.a. Bescheides:2.3. Zu Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides:
2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235)."Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235).
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid "entschiedene Sache" wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und wenn sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Darüber hinaus muss die Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, damit eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/ 0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/ 0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/ 0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/ 0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, Zl. 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, Zl. 93/08/0207).
2.3.2. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen2.3.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1) zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG; undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG; und
2) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 41 Abs. 2 AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.3.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Asylantrag, im Zuge seines neuerlichen Aufenthaltes in Georgien von südossetischen Kämpfern erpresst, entführt und mit dem Leben bedroht worden zu sein, gegenüber dem Vorbringen zum ersten Asylantrag geändert worden ist.
Der gegenständliche zweite Asylantrag stützt sich auch auf - möglicherweise asylrelevante - neu entstandene Ereignisse und liegt somit nach den oben dargelegten Maßstäben eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein nicht als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Aus alledem folgt, dass in der maßgebenden Sachlage eine Änderung eingetreten ist und dass das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 12.5.2009 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, weswegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben ist.Aus alledem folgt, dass in der maßgebenden Sachlage eine Änderung eingetreten ist und dass das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 12.5.2009 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, weswegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben ist.
2.4. Zu Spruchteil II. des o.a. Bescheides:2.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist in Verfahren, die nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist in Verfahren, die nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.
Da der Beschwerdeführer am 12.5.2009 seinen gegenständlichen zweiten Asylantrag gestellt hat und damit das Verfahren erst nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig wurde, ist auf dieses Verfahren § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.Da der Beschwerdeführer am 12.5.2009 seinen gegenständlichen zweiten Asylantrag gestellt hat und damit das Verfahren erst nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig wurde, ist auf dieses Verfahren Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wennGemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn
im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt undim Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 erfolgt und
das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war.das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden war.
Gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird.Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 ist ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird.
Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil das Bundesasylamt zu Unrecht den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.5.2009 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, weswegen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch Spruchteil II. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben ist.Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil das Bundesasylamt zu Unrecht den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.5.2009 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, weswegen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben ist.
Aufgrund der Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde ist gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 weiters festzustellen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.5.2009 zugelassen ist.Aufgrund der Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 weiters festzustellen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.5.2009 zugelassen ist.
Schließlich bleibt festzustellen, dass durch die Zulassung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.5.2009 das im gegenständlichen Fall ex lege eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 hiermit eingestellt ist.Schließlich bleibt festzustellen, dass durch die Zulassung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.5.2009 das im gegenständlichen Fall ex lege eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 hiermit eingestellt ist.
2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.