Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S5 309376-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S5 309376-2/2009

Entscheidungsdatum

26.06.2009

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S5 309.376-2/2009/3E

S5 309.374-2/2009/3E

S5 309.372-2/2009/3E

S5 309.373-2/2009/3E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der römisch 40 , 2. des römisch 40 , 3. der römisch 40 , 4. der römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation, vertreten durch RAe KOCHER & BUCHER, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 02.06.2009, Zahl: 09 05.734-EAST West (ad 1.), Zahl: 09 05.735-EAST West (ad 2.), Zahl:

09 05.736-EAST West (ad 3.), Zahl: 09 05.737-EAST West (ad 4.), gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG, 10 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der obgenannten Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und reiste sie am 07.12.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein bzw. beantragte sie am selben Tag internationalen Schutz für sich und die weiteren Beschwerdeführer.

Im Zulassungsverfahren relevierte die Erstbeschwerdeführerin auf Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei im Wesentlichen, nicht in dieses Mitgliedsland zurückkehren zu wollen, "weil ich mich fürchte (Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang)." Zwar habe sie selbst in diesem Land keinerlei Probleme gehabt, jedoch befänden sich in Polen "russische Agenten", die dort Namen sammeln und Informationen an die Regierung in Grozny weitergeben (Seite 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang). Dies wisse die Berufungswerberin, weil die Leute das sagen (Seite 105 ebenda). "Mit ihrem seit Mai 2005 in Österreich lebenden Schwager habe sie bislang noch nie zusammen in einer Familiengemeinschaft gelebt, jedoch sei sie selbst schwer traumatisiert, weshalb sie einen Psychologen wegen Traumatisierung aufsuchen wolle. Die von ihr getätigten Angaben würden im selben Umfang für die von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder gelten und hätten diese darüber hinaus keine eigenen Asylgründe. Weiters sagte sie aus: "...Sie habe in Polen im Flüchtlingslager ....... und im Flüchtlingslager Ciolka etwa zwei Wochen gelebt und sodann anschließend zwei Wochen in einer Privatwohnung in Warschau. Insgesamt habe sie sich gemeinsam mit ihren Kindern von 02.11.2006 bis 06.12.2006 in Polen aufgehalten."

Auf konkrete Nachfrage gab die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin unter anderem zu Protokoll, dass es auch in Polen Fälle gebe, wonach Leute verschwinden würden; Beweise habe sie jedoch dafür nicht.

Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Zulassungsverfahren des ersten Rechtsganges zentral auf Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei vor, nicht in dieses Mitgliedsland zurückkehren zu wollen, da "dort Kadyrov-Leute herumgehen (Seite 87 des erstinstanzlichen Aktes des Zweitbeschwerdeführers im ersten Rechtsgang)." Konkret hätten ihm andere Burschen erzählt, dass in Polen von eben genannter Personengruppe Ausschau nach Tschetschenen gehalten werde; und fürchte sich die Familie (Aktenseite 87 des Aktes des Zweitbeschwerdeführers im ersten Rechtsgang). Im Übrigen liege Polen zu Nahe an Russland. Eine Familiengemeinschaft oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft teile der Beschwerdeführer "nur mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers im ersten Rechtsgang).

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.01.2007, Zahl: 06 13.267-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 06 13.278-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 06 13.280-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 06 13.279-EAST Ost (ad 4.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 07.12.2006 ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen sowie darauf, dass hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin eine sogenannte posttraumatische Belastungsstörung vorliege, wofür in Polen keine adäquate psychiatrische, psychologische oder psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit existiere und würde in diesem Mitgliedsstaat der Europäischen Union der großen Mehrheit der tschetschenischen Asylwerber anstatt des Flüchtlingsstatus lediglich eine Duldung zuerkannt, wodurch deren Lebensunterhalt nur unzureichend gesichert wäre.

Mit Bescheiden vom 05.02.2007, Zahlen: 309.376-C1/3E-XV/54/07, 309.374-C1/3E-XV/54/07, 309.372-C1/3E-XV/54/07, 309.373-C1/3E-XV/54/07, des unabhängigen Bundesasylsenates (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997) wurden die Beschwerden gem. Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen. Einerseits wurde in den genannten Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates festgestellt, dass es sich hinsichtlich der Republik Polen um einen Rechtsstaat mit funktionierender Staatsgewalt handle, weshalb im Falle eventueller Bedrohungen adäquat vorgesorgt sei; andererseits könne aus der Rechtsprechung des EGMR nicht auf eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen geschlossen werden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass gemäß dem vorliegenden Gutachten einer Fachärztin für psychotherapeutische Medizin für den Fall der Verbringung nach Polen jedenfalls keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des Artikel 3, EMRK hervorgerufen werden würde; überdies in Polen jedenfalls - unter Verweis auf die erstinstanzlichen Feststellungen im bekämpften Bescheid - adäquate psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten in Polen existieren würden.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2009 wurde die Behandlung der gegen die letztgenannten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerden abgelehnt.

Am 14.05.2009 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer erneut die Gewährung internationalen Schutzes. Mit Schriftsatz vom 14.05.2009 wurde ausgeführt, dass die Entführung bzw. das Verschwinden des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin "auch in einigen Herkunftsländerberichten namhafter Organisationen erwähnt" worden sei und habe sich die Erstbeschwerdeführerin am 17.09.2006 an ein Büro der "XXXX", die in Holland ihren Sitz hat und über Büros in Moskau und Inguschetien verfüge, gewandt. Die Organisation vertrete mehr als 800 Personen wegen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Tschetschenien-Konflikt in deren Beschwerdeverfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Nur ca. einen Monat später, Ende Oktober 2006, seien Mitarbeiter des Russischen Geheimdienstes FSB zur Erstbeschwerdeführerin gekommen und hätten ihr gedroht, dass sie veranlassen müsse, dass die römisch 40 ihr ihre Dokumente zurücksende, andernfalls ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, in großer Gefahr sei. Dies sei der Anlass für die Erstbeschwerdeführerin gewesen aus der Russischen Föderation gemeinsam mit ihren Kindern zu fliehen. Man habe sich zunächst in Polen aufgehalten. Dort sei sie abermals in einem Flüchtlingslager bedroht worden und aufgefordert, sie möge ihr Engagement über die römisch 40 aufgeben, widrigenfalls ihr Sohn in Gefahr sei. Da sie sich aus diesem Grund in Polen nicht sicher gefühlt habe, sei die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich geflohen, wo sie am 07.12.2006 (erstmalig) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Am 20.12.2006 sei von der römisch 40 namens der Erstbeschwerdeführerin Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben worden (unter angegebener Zahl AS 7 des Aktes der Erstbeschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang). Die ersten Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz seien wegen Zuständigkeit Polens zurückgewiesen worden und seien diese Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates bestätigt worden. In diesem ersten Verfahren habe auch die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin XXXXeinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei auch dieser zurückgewiesen worden. Die Genannte habe mittlerweile den Informationen der Rechtsvertreter zufolge bereits einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der EAST-West des Bundesaslamtes eingebracht und sei sie mittlerweile mit einem in Österreich als anerkannten Flüchtling lebenden Mann tschetschenischer Herkunft verheiratet und erwarte sie ein Kind von ihm.

Die nunmehrigen Antragsteller würden sich nunmehr seit knapp zweieinhalb Jahren in Österreich aufhalten und ergebe sich aus den beiliegenden Befunden betreffend die Erstbeschwerdeführerin, dass diese noch immer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Ereignisse in ihrem Herkunftsland leide (AS 8 des Aktes der Erstbeschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang). Die Erstbeschwerdeführerin sei an ihrem Wohnort in Österreich auch niemals von anderen tschetschenischen Personen bedroht worden. Angesichts der schlimmen Ereignisse, welche die Familienangehörigen erlebt hätten, wäre es - auch aus medizinisch-psychiatrischer Sicht - wünschenswert, wenn in die Familiensituation Stabilität einkehren würde. In Polen müssten die Antragsteller wieder ein neues Leben beginnen und trete nunmehr hinzu, dass die älteste Tochter der Antragstellerin verheiratet sei und angesichts dessen (sowie der eingetretenen Schwangerschaft) mit großer Wahrscheinlichkeit ihr Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zugelassen werden würde. Seit der Flucht - und auch im Herkunftsstaat - habe die gesamte Familie immer gemeinsam in einem Haushalt gelebt. Durch das schreckliche Verschwinden des Vaters und Ehemannes würden die Familienangehörigen zur gegenseitigen Unterstützung noch enger zusammenrücken.

Rein formal betrachtet würde sich aufgrund des Aufenthaltes der Antragsteller in Polen nach den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-VO voraussichtlich die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens ergeben. Die Anragsteller würden jedoch ersuchen, von einem Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

... Eine Abschiebung der Antragsteller nach Polen würde sich insbesondere angesichts der schlechten psychischen Verfassung der Erstbeschwerdeführerin mit großer Wahrscheinlichkeit derart negativ auswirken, dass die Gefahr einer Persönlichkeitsveränderung bestehe, wodurch jedenfalls die Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK erreicht werden würde.

Vorgelegt wurden ein klinischer Befundbericht der römisch 40 vom römisch 40 (AS 15 f) sowie ein psychiatrischer Befund seitens XXXXvom römisch 40 (AS 17 des Erstaktes der Erstbeschwerdeführerin).

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor dem Bundesasylamt am 20.05.2009 führte die Erstbeschwerdeführerin auf konkretes Befragen aus, psychologische Probleme zu haben und nannte sie mehrere Medikamente, welche sie ständig einnehmen müsse; sie könne auch nicht schlafen bzw. leide sie unter Albträumen und würde sie dabei Soldaten sehen. Des Weiteren habe ihre Sehkraft nachgelassen und befinde sie sich in einem depressiven Zustand. Seit man das "letzte Schriftstück" bekommen habe, einen Bescheid des Obersten Gerichtshofes (wohl gemeint Verwaltungsgerichtshof) würde die Erstbeschwerdeführerin wieder vor einem Zusammenbruch stehen.

Hinsichtlich ihres minderjährigen Kindes römisch 40 , führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass diese hier sei, weil auch sie selbst hier sei und verwies sie auf eine bestehende Verletzung sowie darauf, dass man ihrem Kind die Invalidität in Russland zugesprochen habe (unter Verweis auf ärztliche Befunde) sowie verwies sie darauf, dass ihre Tochter unter Stress leide.

Befragt nach bestehenden Verwandtschaftsverhältnissen und engen Bindungen zu solchen Personen in Österreich gab die Antragstellerin wörtlich an: "Nein. Ich habe zwar viele Cousinen und Cousins hier in Österreich. Mit diesen stehe ich aber nur in telefonischem Kontakt. Abhängig bin ich aber von ihnen nicht. Zur oberwähnten Tochter römisch 40 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass diese geheiratet habe, ihr Mann einen positiven Bescheid erhalten hätte und diese in Linz leben würde.

Auf weiteres Befragen nach bestehendem Kontakt gab die Erstbeschwerdeführerin an, mit ihrer genannten Tochter öfters am Tag zu telefonieren... Ihre Tochter würde jedoch keine Möglichkeit haben sie und ihre minderjährigen Kinder zu unterstützen.

Auf Befragen nach der Richtigkeit der von der Erstbeschwerdeführerin im ersten Rechtsgang getätigten Angaben bzw. ob sie diese nach wie vor aufrecht halte, gab die Erstbeschwerdeführerin wörtlich an: "Ja. Mittlerweile kann ich aber auch Deutsch. Ich wurde damals gefragt, ob ich in Polen Probleme hatte. Im Protokoll steht "Nein". Dies habe ich aber nie gesagt. Jetzt kann ich mit einem Wörterbuch mir selbst die Wörter übersetzen. Damals kannte ich mich auch nicht aus. Die Einvernahme dauerte damals auch nur zehn Minuten. Damals ging es nur um Polen. Ich wollte etwas sagen, aber mir wurde sofort das Wort abgeschnitten. Ich hatte auch keine Ahnung davon, dass ich dann keine Gelegenheit mehr bekommen würde, etwas zu sagen. Wenn ich dies gewusst hätte, dann hätte ich sie damals gezwungen, mich anzuhören."

Auf Befragen nach weiteren Gründen, welche sie nunmehr geltend machen möchte, gab die Antragstellerin wörtlich zu Protokoll: "Wir haben Neues. Nachdem wir Polen verlassen haben, blieben einige Bekannte, mit denen wir dort im Lager waren, dort zurück. Wir telefonieren auch regelmäßig. Ich machte mir Sorgen, ob ich nach wie vor gesucht werde. Ich habe meine Bekannten gefragt. Jedes Mal bekam ich zur Antwort, dass es für uns in Polen gefährlich sei. Wir würden dort gesucht werden. Das letzte Mal wurde mein Sohn angerufen, dass nach ihm gefragt wurde. Nach seinem Namen, Vornamen und seine Telefonnummer und in welches Land er gefahren ist. Gesucht haben ihn Personen in Zivil, welche tschetschenischer Nationalität waren. Dieser Bekannte hat uns dies gleich mitgeteilt. Wenn sie Beweise brauchen, so bin ich auch bereit, die Telefonnummer dieses jungen Mannes aus Polen anzuführen. Im ersten Verfahren wurde auch nicht aufgeschrieben, dass drei Wochen nach unserer Einreise nach Polen dort mein Sohn zusammengeschlagen wurde. Die Täter sagten, wenn ich die Dokumente aus Straßburg nicht zurückhole, dann wird mit ihm dort auch das passieren, was mit meinem Mann in Tschetschenien passiert ist. Ich habe große Angst. Für mich ist Tschetschenien und Polen gleich. Ich gehe nicht in diese Länder zurück. Ich würde lieber hier getötet werden, als qualvoll in einem dieser beiden Länder umzukommen. Nicht alle Menschen lügen. Es gibt auch Menschen, die tatsächlich Probleme haben und diesen sollte man auch glauben. Ich bin alleine und habe keinen Ehemann und habe es daher sehr schwer. Weder zu Hause noch in Polen kann mich wer beschützen. Wenn ich nicht in Österreich bleiben darf, dann werde ich zu Fuß in ein anderes Land gehen. Ich brauche kein Essen oder sonst etwas. Ich brauche nur Sicherheit. Wenn die Leute den Asylantrag zurückziehen, dann haben sie die Möglichkeit, zurückzufahren. Ich habe dazu keine Möglichkeit. Ich kann weder nach Polen noch nach Tschetschenien zurückkehren. Ich habe meinen Mann bereits verloren und ich kann auch nicht meinen Sohn verlieren. Ich konnte dort nicht warten und ich musste daher auch von dort flüchten. Ich bin von Russland nach Polen eingereist. Dort wurde mir klar, dass ich dort auch nicht in Sicherheit bin und musste daher weiterflüchten."

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen zu veranlassen gab die Antragstellerin wörtlich an: "Ich verstehe, was Sie mir gerade gesagt haben. Ich würde auch in Polen ein Asylverfahren durchlaufen lassen. In Polen bin ich nicht in Sicherheit. Ich könnte dort getötet werden. Ich fahre auf keinen Fall nach Polen. Wenn einem dort gedroht wird, wie kann man dann dorthin wieder zurückfahren. Ich war in Polen. Was kann man machen, wenn dann drei Wochen später Leute kommen und einen schlagen. Sie machen keinen Spaß. Ich kann dies mit meinen Kindern nicht riskieren. Ich zittere am ganzen Körper, wenn überhaupt das Wort Polen fällt."

Befragt nach konkreten Vorfällen in Polen gab die Erstbeschwerdeführerin wörtlich zu Protokoll: "Drei Wochen nach der Einreise kamen zwei Personen, welche in Zivil gekleidet waren. Einer war etwas älter. Der andere war groß und jung. Sie fingen an, meinem Sohn zu drohen. Sie sagten, falls er und ich die Papiere aus Straßburg nicht zurückfordern, dann würde mit uns das Gleiche passieren, wie es meinem Vater passiert ist. Da ich den Namen römisch 40 trage, kennen mich alle in Polen. Polen ist ein Durchreiseland. In dieses Land kann jeder einreisen und sofort am gleichen Tag wieder ausreisen. Nicht mit einem Reisepass, sondern lediglich mit einem Bürgerpass. Ich kann auch Namen von Leuten nennen, die Dokumente nach Straßburg geschickt haben und dann in Polen entführt wurden. Anmerkung Ast. legt ein englischsprachiges Schreiben vor; dieses wird mit dem Einverständnis der ASt. kopiert und die Kopie zum Akt genommen; das Original wird der ASt. sofort wieder ausgefolgt). Ich selbst habe bei einer Menschenrechtsorganisation gearbeitet und hier ist meine ganze Situation beschrieben Anmerkung ASt. legt ein russischsprachiges Schreiben vor; dieses wird mit dem Einverständnis der ASt. kopiert und die Kopie zum Akt genommen; das Original wird der ASt. sofort wieder ausgefolgt)."

Letztlich bekräftigte die Erstbeschwerdeführerin, dass es "nur diesen einen Vorfall" gegeben habe und sei ihr Sohn dabei bedroht und zusammengeschlagen worden.

Sie persönlich sei unbehelligt geblieben. Nach diesem Vorfall habe man das Lager verlassen und in einer privaten Unterkunft gelebt sowie in der Folge eine Möglichkeit zur Weiterreise nach Österreich gefunden.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens im zweiten Rechtsgang wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Examinierung durch eine bestellte Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin (AS 157 f des Aktes der Erstbeschwerdeführerin) zugeführt und wurde einerseits durch die Sachverständige bejaht, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Erkrankung leide sowie wurde die weitere Fragestellung, ob im Falle einer Überstellung die reale Gefahr bestehe, dass die Antragstellerin aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere, verneint.

Mit umfassender Expertise vom römisch 40 wurde eine gegenwärtige mittelschwere Anpassungsstörung sowie chronische Depression diagnostiziert sowie wurde zusammenfassend festgehalten, dass aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt gegebenen medikamentösen Einstellung eine Überstellung nach Polen im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich sei (AS 219 des Aktes der Erstbeschwerdeführerin).

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt vom 27.05.2009 gab diese auf Vorhalt der obgenannten medizinischen Expertise an, dass sie damit nicht einverstanden sei und habe sie selbst große Probleme mit der Gesundheit und seien auch ihre Kinder sehr stark traumatisiert. Wörtlich gab die Erstbeschwerdeführerin hiezu zu Protokoll: "Ich bin damit nicht einverstanden. Ich habe selbst große Probleme mit der Gesundheit und meine Kinder sind sehr stark traumatisiert. Die Ärztin hat dies gestern auch alles gesehen. Mein 10-jähriges Kind hat der Psychologin erzählt, dass sie sich bereits schon einmal das Leben hätte nehmen wollen. Ich habe selbst nicht gewusst, dass mein Kind so stark traumatisiert ist. Sie hat die Psychologin als eine richtige Ärztin angesehen und begonnen ihr alles zu erzählen. Als mein Sohn verprügelt wurde, hat mein Kind alles gesehen und sie weiß, wie gefährlich es für uns ist, nach Polen zu fahren. Meine sechzehnjährige Tochter hat auch erzählt, dass sie versucht hätte, sich mit einer Leine zu erdrosseln. Ich wusste dies nicht. Ich dachte immer nur, dass ich so große Probleme hätte. Ich wusste nicht, dass auch meine Kinder bereits versucht haben, sich das Leben zu nehmen. Mein Sohn ist sehr zurückgezogen und er kann nicht weinen, da bei uns die Männer nicht weinen. Wenn Sie ihn genau ansehen, dann werden Sie sehen, dass er rote Augen hat. Er schläft nicht in der Nacht und er ist sehr nervös. Alle meine Kinder wissen auch was passiert, wenn wir nach Polen zurückgeschickt werden. Deswegen bin ich mit diesem Gutachten nicht einverstanden. Die Kinder sind sehr traumatisiert. Sie hat gestern auch meinen Zustand gesehen. Mein Körper war rot und hat gejuckt. Ich war sehr nervös. Um ein positives Gutachten zu bekommen, hätten wir wahrscheinlich dort auch sterben sollen."

Zur beabsichtigten Ausweisung nach Polen sagte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass man schon gesagt habe, dass die Familie die ganze Zeit von Polen aus angerufen worden sei und würde man dort bedroht werden. Ihr Sohn habe dort einen Bekannten, mit welchem er telefoniere und würde dieser erzählen, dass er von Leuten dort namentlich genannt worden sei. Es sei auch nach seiner Telefonnummer gefragt worden und in welches Land er gereist sei. Des Weiteren wäre die Erstbeschwerdeführerin gewillt, bei ihrer ältesten Tochter und ihrem Enkelkind in Österreich zu verbleiben.

Mit Schreiben vom 28.05.2009 nahm die Erstbeschwerdeführerin neuerlich auf ihre inhaltlichen Fluchtgründe für das Verlassen Tschetscheniens Bezug sowie darauf, dass der Freund des Sohnes mitgeteilt habe, dass es für die Familie in Polen sehr gefährlich sei, da nach ihnen gefragt werde.

Des Weiteren verwies sie auf ihre schlechte psychische Verfassung sowie auf den bei ihrer Tochter römisch 40 herrschenden nervlichen Stress, welcher Auswirkung auf die Sehkraft habe und würde diese eine Operation benötigen (AS 195 ff des Aktes der Erstbeschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang).

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom jeweils vom 02.06.2009, Zahl:

09 05.734-EAST West (ad 1.), Zahl: 09 05.735-EAST West (ad 2.),

Zahl: 09 05.736-EAST West (ad 3.), Zahl: 09 05.737-EAST West (ad 4.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.05.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Nach Darstellung des genauen Verfahrensganges und wortgetreuer Darlegung des Vorbringens der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde seitens der Erstbehörde einerseits festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Antragsteller Polen aufgrund von konkret gegen sie gerichteten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen wieder verlassen hätten bzw. auch nicht festgestellt werden könne, dass sie aufgrund von ebensolchen Risiken gehindert werden nach Polen zurückzukehren sowie seien die Antragsteller in Polen jedenfalls nicht von der dortigen Grundversorgung ausgeschlossen sowie könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Überstellung nach Polen einem Risiko der Verletzung des Artikel 3, EMRK bzw. einer ebensolchen widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

Im Einzelnen wurde in den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden die genaue rechtliche und faktische Asylsituation in Polen unter besonderem Verweis auf die bestehenden Versorgungsleistungen, einem bestehenden Non-Refoulement-Schutz sowie insbesondere die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Polen dargelegt. Ausdrücklich wurde in den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden des Bundesasylamtes auf die aktuelle Sicherheitslage in Polen Bezug genommen (dies unter Notifizierung einschlägiger Informationsquellen).

Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und auf jenes Vorbringen des schriftlichen Asylantrages vom 11.05.2009 Bezug genommen. Ausdrücklich wurde hervorgehoben, dass die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 mit einem in Österreich als anerkannten Flüchtling lebenden Mann tschetschenischer Herkunft verheiratet sei und sich aus dieser Beziehung ein Kind ableite.

Im Hinblick auf die rechtliche Einordnung des vorliegenden Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz wurde ausgeführt, dass die Heirat der obgenannten ältesten Tochter der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen sei.

Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass es "wünschenswert" sei, dass nach zweieinhalb Jahren Aufenthaltes der Familie in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz beginne, wo die Familie nunmehr eine neue Heimat gefunden habe. Des Weiteren wurde auf das bestehende vorliegende "emotionale" Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer obgenannten verheirateten Tochter verwiesen.

Die genannten Beschwerden wurden mit Schriftsatz der Erstbeschwerdeführerin vom 16.05.2009 ergänzt und wurde hierin zentral ausgeführt, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Polen in der Nähe des Lagers Personen aufgetaucht seien, die über die Familie Fragen gestellt hätten und verlangt hätten, dass der Gerichtsakt aus Straßburg (siehe obige Sachverhaltsdarstellung) zurückgezogen werde und sei der Erstbeschwerdeführerin dadurch klar geworden, dass man sie auch dort (gemeint: in Polen) nicht in Ruhe lassen würde. Der Sohn der Erstbeschwerdeführerin (ie. Zweitbeschwerdeführer) sei geschlagen worden und seien Drohungen geäußert worden und sei die Familie gezwungen gewesen nach Österreich zu fahren.

Im Weiteren wurde darauf Bezug genommen, dass ein Bekannter des Sohnes "bestätigen" könne, dass die Familie der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Polen bedroht würde und deren Leben nicht sicher sei.

Sachverhalt:

Festgestellt wird, dass das im nunmehrigen Rechtsgang erhobene Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach in Polen eine sich bereits konkretisiert habende Gefährdungssituation besteht als nicht glaubhaft qualifiziert wird.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines

Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Auf die Entscheidung des VwGH vom 7.5.2008, Zahl: 2007/19/0466, ist weiters zu verweisen. Zusammengefasst ergibt sich aus obigem Erkenntnis des VwGH, dass die Asylbehörden im Anwendungsbereich des Paragraph 5, AsylG 2005 berechtigt sind, Entscheidungen gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu treffen, sofern keine maßgebliche Änderung der Umstände, die zur Verneinung der Zuständigkeit Österreichs geführt haben, eingetreten ist.

Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Weder die Erstbeschwerdeführerin noch deren Nachkommen leiden unter einer lebensbedrohlichen medizinischen Beeinträchtigung.

Zum nunmehr erhobenen Bedrohungsszenario in Polen ist auszuführen, dass der Einschätzung der Behörde erster Instanz hinsichtlich des mangelnden Wahrheitsgehaltes nicht entgegengetreten werden kann: So ist hervorzuheben, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch deren Sohn der Zweitbeschwerdeführer im ersten Rechtsgang auch nur ansatzweise ein bestehendes oder sich bereits konkretisiert habendes Gefährdungs- oder Bedrohungspotential während des Aufenthaltes in Polen dargetan haben.

Hiezu ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin ein solches Bedrohungspotential ausdrücklich verneint hat bzw. ausdrücklich verneinte, dass es konkrete Vorfälle gegeben hätte. Hiezu wird ausgeführt, dass die niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers im ersten Rechtsgang in russischer Sprache abgeführt wurden und sind beide Beschwerdeführer des Russischen jedenfalls hinreichend mächtig bzw. wurde auch diesbezüglich im ersten Rechtsgang in keinster Weise gerügt, dass eine niederschriftliche Einvernahme in russischer Sprache erfolgte bzw. sind dem Duktus der aufgenommenen Einvernahmeprotokolle vor der Erstbehörde im ersten Rechtsgang - wie auch der aufgenommenen Protokolle im zweiten Rechtsgang - keinerlei Verständigungsschwierigkeiten auffällig ersichtlich.

Ausdrücklich führte die Erstbeschwerdeführerin (AS 105 des Aktes des ersten Rechtsganges) aus, dass sie sich zwar fürchte in Polen zu sein, jedoch hätte es keinerlei Probleme gegeben. Lediglich führte die Erstbeschwerdeführerin im ersten Rechtsgang diesbezüglich aus, dass es in Polen Fälle gebe, dass Leute verschwinden würden. Auf konkrete Nachfrage nach konkreten Beispielen oder vielleicht Namen von Verschwundenen verneinte die Erstbeschwerdeführerin die Frage.

Hätten die nunmehr im zweiten Rechtsgang ins Treffen geführten Beeinträchtigungen bzw. das erhobene bezeichnete Bedrohungsszenario, insbesondere hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers tatsächlich stattgefunden, hätten entweder die Erstbeschwerdeführerin oder deren Sohn der Zweitbeschwerdeführer dies im ersten Rechtsgang zumindest ansatzweise erwähnt und wird diesbezüglich hervorgehoben, dass die jeweiligen Einvernahmeprotokolle den nunmehrigen Beschwerdeführern in russischer Sprache vorgehalten wurden und ihnen somit letztlich nach Einvernahmeschluss Gelegenheit geboten gewesen wäre, allfällige Unrichtigkeiten im Protokoll klarzustellen bzw. ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

Das Vorbringen einer Belästigung oder gar körperlichen Beeinträchtigung des Zweitbeschwerdeführers oder ein sonstiges Bedrohungsszenario ist sohin nicht glaubhaft bzw. ist zu erkennen, dass diesem Vorbringen kein wahrer Kern innewohnt.

Des Weiteren ist der Behörde erster Instanz in deren Begründung insofern zu folgen, wonach in Polen ein hinreichend effizientes System an Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganen existiert, weshalb davon auszugehen ist, dass Polen die dem Staat auferlegte Garantenstellung zum Schutz der Bürger sowie auch der Asylwerber auf dem Niveau anderer Staaten der Europäischen Union respektiert.

Ein diesbezüglich vorliegendes "real risk" nicht erkannt werden bzw. damit einhergehend auch keine Sachverhaltsänderung.

Soweit die Beschwerdeführer auf deren psychische bzw. medizinische Situation verweisen ist auszuführen, dass bereits im ersten Rechtsgang auf die medizinische Komponente Bezug genommen wurde bzw. aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht darauf zu schließen ist, dass hinsichtlich insbesondere der Erstbeschwerdeführerin aber auch ihrer Nachkommen (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer), für den Fall der Überstellung ein lebensbedrohliches Risiko realisiert werden würde.

Des Weiteren ist auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen der bekämpften Entscheidungen zu verweisen, wobei in Polen jedenfalls eine hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeit für die Beschwerdeführer gegeben ist.

Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich des medizinischen Status der vier Beschwerdeführer eine dergestalt dramatische Veränderung zum Schlechten hin seit letztmaliger Entscheidung im ersten Rechtsgang eingetreten ist, wodurch eine nachhaltige Veränderung der Sachlage bzw. des zugrundeliegenden Sachverhaltes eintreten würde.

Die volljährige älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist laut Aussage der Erstbeschwerdeführerin am 12.07.2008 zu deren nunmehrigen Ehemann gezogen bzw. bestand seit diesem Zeitpunkt in Österreich kein gemeinsamer Wohnsitz bzw. führte die Erstbeschwerdeführerin auch aus, dass es keine finanzielle Verquickung oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis gibt. Ungeachtet der zweifellos bestehenden emotionalen Bindungen zur erwachsenen Tochter sowie zum nunmehr geborenen Enkelkind besteht zur volljährigen Tochter kein aufrechtes schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Unter einem ist auszuführen, dass auch die nunmehr in Rede stehende Bezugsperson bis dato nicht über ein in Österreich gültiges Aufenthaltsrecht verfügt, sondern diese vielmehr ebenfalls bereits rechtskräftig nach der Republik Polen ausgewiesen ist. Andere enge familiäre Bindungen zu Kernfamilienangehörigen wurden im Verfahren nicht dargetan bzw. wurde gegenüber dem ersten Rechtsgang keine diesbezüglich drastische Veränderung dargestellt.

Lediglich zur Verdeutlichung wird nochmals betont, dass die Beschwerdeführer sohin nicht dargetan haben, inwieweit sich der den Erstbescheiden zu Grunde liegende maßgebliche Sachverhalt nunmehr geändert hätte und liegt auch keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor, sodass das Bundesasylamt die neuerlichen Asylanträge letztlich zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090626_S5_309_376_2_2009_00

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