Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A1 304449-3/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A1 304449-3/2009

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Spruch

A1 304.449-3/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2009, FZ. 09 04.245, zu Recht erkannt

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte erstmals am 15.11.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2006, Zl. 05 19.619-BAT abgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 15.05.2007 wurde die Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 304.449 vom 25.05.2007 in allen Punkten abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss, Zl. 2007/01/0927-3 vom 06.09.2007 ablehnte.

Am 17.12.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.01.2009, Zahl 08 12.765 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.01.2009 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben (U 906/09-2).

Am 09.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde mit Erkenntnis vom 02.05.2009, Zl. 09 04.246 EAST-Ost gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde:

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheidesbegehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuverweisen.

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das erstinstanzlich festgestellte Bescheidergebnis vermag durch das Verfahren nicht getragen zu werden:

Der Beschwerdeführer brachte als neuerlichen Grund für die Asylantragstellung folgenden Sachverhalt vor:

Er hätte im Auftrag der österreichischen Regierung von einer gambischen Delegation Besuch im Gefängnis erhalten. Die österreichische Regierung hätte den Personen dieser Delegation seinen Asylakt gezeigt, diese hätten den Asylakt überprüft und hineingeschaut. Die Delegation des Heimatlandes, welche den Beschwerdeführer besucht hätte, würde mit dem Präsidenten zusammenarbeiten und wisse nunmehr dieser alles über den Beschwerdeführer.

Die Mitglieder der Delegation hätten mit dem Beschwerdeführer in Mandinga gesprochen und ihm mitgeteilt, dass sie mit ihm abrechnen würden, wenn er nach Gambia zurückkäme. Er habe gehofft, dass die beiden anderen Männer der Delegation vom Bundesministerium für Inneres seien und hätte dann nicht mehr weiter auf Mandingo gesprochen, sondern auf Deutsch und mitgeteilt, dass er Angst habe und nicht mehr weitersprechen werde. Er hätte ein Papier gesehen, auf dem die Abkürzung BAA gestanden habe. Die gambische Delegation hätte erfahren, dass er politisches Asyl hier in Österreich beantragt habe, dass er schlecht über das Land gesprochen habe und die Behörden des Heimatstaates in Misskredit gebracht habe und dem Ansehen des Landes geschadet habe. Er hätte nunmehr große Angst.

Das Bundesasylamt ging im gegenständlich erstinstanzlichen Bescheid von entschiedener Sache aus und begründete diese Entscheidung damit, dass die Gründe, dass sich der Beschwerdeführer immer noch auf die bereits im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren beziehe, welches bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde.

Dem Vorbringen in Bezug auf den Besuch der gambischen Regierung wurde gleichfalls im gegenständlichen Verfahren kein Glauben geschenkt und würden die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen.

Das Bundesasylamt stützte sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den Besuch der gambischen Delegation im Polizeianhaltezentrum auf einen Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 01.08.2001, Zahl:

31490/193-III/16/01 welcher beinhalte, dass die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat unzulässig sei und dass überhaupt den ausländischen Berufsvertretungsbehörden keine Daten bekannt zu geben seien, die Rückschlüsse auf ein in Österreich durchgeführtes Asylverfahren zuließen.

Im gegenständlichen Verfahren würde kein Anhaltspunkt vorliegen, dass die zitierten Bestimmungen des Erlasses in der Praxis nicht befolgt würden. Das Bundesasylamt stützte sich dabei auf eine mit dem diensthabenden Beamten telefonisch geführte Rücksprache und hätte dieser Beamte versichert, dass keine Akteneinsicht erfolgt sei und die Akten auch nicht zur Verfügung gestanden haben. Bei dem Besuch der gambischen Delegation hätte es sich um ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der gambischen Delegation gehandelt und hätte lediglich der Feststellung gedient, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Gambia stamme. Es sei daher auszuschließen, dass die gambische Delegation vom Inhalt der bisher in Österreich gestellten Asylanträge Kenntnis erhalten hätte und würde das Vorbringen insofern als reine Schutzbehauptung gewertet. Das Bundesasylamt führte dabei einen Aktenvermerk vom 27.04.2009 (AS. 127) ins Treffen.

Diese Bescheidbegründung findet aber in der Aktenlage keine Stütze:

Das Bundesasylamt bezieht sich bei seiner Glaubwürdigkeitsprüfung auf ein Telefonat mit dem diensthabenden Beamten und bezog sich auf einen Aktenvermerk vom 27.04.2009.

Allein dieser Aktenvermerk ist dem gesamten Akt nicht zu entnehmen.

Am 27.5.2009 wurde diesbezüglich mit dem Bundesasylamt Kontakt aufgenommen und nachgefragt, ob ein derartiger Aktenvermerk beim Bundesasylamt aufliege. Das Bundesasylamt gab zur Auskunft, dass kein entsprechender Aktenvermerk zu finden sei und auch in den Computerdateien keiner gefunden werden könne.

Auch im Fremdenakt, den Beschwerdeführer betreffend, finden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entsprechenden Aktenvermerkes, wie eine Anfrage des Asylgerichtshofes vom 26.05.2009 ergab.

Über das zwischen der gambischen Delegation und den Beschwerdeführer in der Schubhaft geführte Gespräch liegen gleichfalls keinerlei Aufzeichnungen laut telefonischer Auskunft der Fremdenpolizei römisch 40 vom 26.05.2009 vor.

Aber auch der Inhalt des den Beschwerdeführer am 30.04.2009 im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung vorgehaltenen Telefonates mit dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 , den Besuch der gambischen Delegation vomXXXX betreffend, erweist sich als nicht nachvollziehbar:

Demzufolge sei der Delegation über die vorgebrachten Fluchtgründe nichts mitgeteilt worden. Dies jedoch setzt voraus, dass ein der Sprache Mandinga kundiger Dolmetscher dem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Delegation beigewohnt hat bzw. der diensthabende Beamte selbst der Landessprache des Beschwerdeführers kundig wäre, gab doch der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Befragung vom 22.04.2009 (AS. 67) an, dass mit ihm in Mandinga gesprochen wurde. Für beides gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte im Akt.

Sollte also kein Dolmetscher anwesend gewesen sein, bleibt fraglich, wie der diensthabende Beamte zum Ergebnis gelangen konnte, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die gambische Delegation hätte ihn bedroht, nicht zutreffe.

Es kann daher der Inhalt des gesamten Telefongespräches zwischen dem Bundesasylamt und dem am fraglichen Tag des Besuches der gambischen Delegation diensthabenden Beamten im Polizeianhaltezentrum nicht nachvollzogen werden.

Dem erstinstanzlichen Verfahren kann daher nicht entnommen werden, wie der Besuch der gambischen Delegation im Polizeianhaltezentrum tatsächlich ablief.

Es ist also nicht ersichtlich, ob der diensthabende Beamte am fraglichen Tag die gambische Delegation begleitete, bzw. welche Personen auf österreichischer Seite im Beisein der gambischen Delegation den Beschwerdeführer aufsuchten. Er gab an, dass noch andere Personen zugegen waren. Der Beschwerdeführer sprach auch von einem mit BAA gekennzeichneten Blatt und fehlen hier im erstinstanzlichen Bescheid Angaben, welche Unterlagen die gambische Delegation am fraglichen Tag während des Besuches des Beschwerdeführers zur Abklärung der persönlichen Daten desselben verwendete.

Die erstinstanzliche Bescheidbegründung in Bezug auf die Vorkommnisse vom XXXXerweist sich also als derart mangelhaft, sodass den wesentlichen Behauptungselementen des Beschwerdeführers:

Kenntnis der gambischen Delegation vom Asylverfahren in Österreich;

damit verbunden

Kenntnis von einer möglichen Negativdarstellung der gambischen Regierung - auch wenn diese auf einem unglaubwürdigen Vorbringen (siehe rechtskräftig abgeschlossene Verfahren) basiert

nicht ohne weiteres entgegengetreten werden kann.

Durch die Ereignisse vomXXXX kann sohin nicht mehr von entschiedener Sache ausgegangen werden:

Im fortgesetzten Verfahren sind also eingehends die Vorkommnisse vomXXXXnachvollziehbar für den Asylgerichtshof - im Falle eines Beschwerdeverfahrens - einer Überprüfung zu unterziehen, durch

Durchführung einer Verhandlung, in welcher der diensthabende Beamte des römisch 40 zeugenschaftlich zu befragen ist und

zu dieser zeugenschaftlichen Befragung dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter Parteiengehör einzuräumen.

Sollte die gambische Delegation in Begleitung weiterer Personen (Polizeibeamte, etc.) den Beschwerdeführer aufgesucht haben, wären auch diese zeugenschaftlich über den Inhalt des Gespräches mit dem Beschwerdeführer zu befragen.

Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung erlaubt sich der Asylgerichtshof noch auf eine dem niederschriftlichen Protokoll vom 30.04.2009, dessen Richtigkeit vom Leiter der Amtshandlung, dem Rechtsberater, dem Dolmetscher, dem Asylwerber und dem Rechtsvertreter sowie einer Vertrauensperson unterfertigt wurde, zu entnehmende Eigentümlichkeit hinzuweisen:

"Die rechtsfreundliche Vertreterin beantragt zu protokollieren, dass die einvernehmende Beamtin die Bitte der Rechtsvertreterin vehement verneinte, damit aufzuhören, den Antragsteller zu duzen."

Sollte dies tatsächlich geschehen sein, möge die kommende Verhandlung unter dem Aspekt der Verpflichtung der Führung eines fairen Verfahrens geführt werden.

Sollten sich die gegenständlichen Beschwerdebehauptungen als haltlos darstellen, wäre der auf den Vorkommnissen des römisch 40 gestützte Antrag auf internationalen Schutz wegen Unglaubwürdigkeit auf der Grundlage der materiellen Norm des Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Sollten die Beschwerdebehauptungen jedoch zutreffen, so wäre völlig unabhängig von den bisherigen Angaben im Rahmen zweier vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren zu prüfen, ob bzw. inwiefern

1. die Asylantragstellung im Ausland in Gambia Konsequenzen nach sich zieht;

2. die Negativdarstellung des Präsidenten bzw. gambischen Regimes an sich - auch wenn auf inhaltlich falscher Grundlage - für sich alleine zu asylrechtlich relevanten Konsequenzen führt.

In diesem Sinne war der erstinstanzliche Bescheid sowohl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als auch wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf der Grundlage des Paragraph 41, AsylG einer Behebung zuzuführen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090528_A1_304_449_3_2009_00

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