E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer wurde in Österreich als Sohn seiner beiden am 03.04.2006 illegal eingereisten Eltern XXXXDer minderjährige Beschwerdeführer wurde in Österreich als Sohn seiner beiden am 03.04.2006 illegal eingereisten Eltern römisch 40
(protokolliert zur Zl. 404.348 des Asylgerichtshofes), und XXXX(protokolliert zur Zl. 404.348 des Asylgerichtshofes), und römisch 40
(protokolliert zur Zl. 404.345 des Asylgerichtshofes), ebenso wie der ebenfalls minderjährige, in Österreich nachgeborene XXXX (protokolliert zur Zl. 404.346 des Asylgerichtshofes) geboren und beantragte - ebenso wie die übrigen genannten Familienmitglieder - am 22.06.2007 gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 vertreten durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter in Österreich internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht, sondern dieselben wie jene der Mutter angegeben, durch welche der minderjährige Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vertreten wurde.(protokolliert zur Zl. 404.345 des Asylgerichtshofes), ebenso wie der ebenfalls minderjährige, in Österreich nachgeborene römisch 40 (protokolliert zur Zl. 404.346 des Asylgerichtshofes) geboren und beantragte - ebenso wie die übrigen genannten Familienmitglieder - am 22.06.2007 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 vertreten durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter in Österreich internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht, sondern dieselben wie jene der Mutter angegeben, durch welche der minderjährige Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vertreten wurde.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zl. 07 05.712-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zl. 07 05.712-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 05.02.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Mit den, die Eltern XXXX, und XXXX, sowie den Bruder OXXXX, betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahlen B8 404.348, B8 404.345 und B8 404.346, wurden die Asylanträge der Eltern und des minderjährigen Bruders gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und weiters die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit den, die Eltern römisch 40 , und römisch 40 , sowie den Bruder OXXXX, betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahlen B8 404.348, B8 404.345 und B8 404.346, wurden die Asylanträge der Eltern und des minderjährigen Bruders gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Da der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, sondern seinen Antrag lediglich auf die Bestimmung des § 34 AsylG stützte, war gemäß § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 AsylG 2005 auch ihn betreffend eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.Da der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, sondern seinen Antrag lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 34, AsylG stützte, war gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 auch ihn betreffend eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.