E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 07.09.2007 (AS I/11) gemeinsam mit seinem Vater und seinem minderjährigen BruderG.M. illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage vom 08.09.2007 brachte kein Ergebnis (AS I/25).
1.2. Das Bundesasylamt stellte ein Aufnahmeersuchen auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige slowakische Behörde. Am 20.09.2007 wurde dem Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlichen Vertreter gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist nicht gelte, da Konsultationen mit der Slowakei geführt werden würden (AS I/29). Am 04.10.2007 wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin-Konsultationen seit 27.09.2007 mit der Slowakei geführt werden (AS I/51). Mit Schreiben vom 21.11.2007 erklärte sich die Slowakei auf der Grundlage von Art. 14 Dublin II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers zuständig (AS I/1).1.2. Das Bundesasylamt stellte ein Aufnahmeersuchen auf der Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige slowakische Behörde. Am 20.09.2007 wurde dem Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist nicht gelte, da Konsultationen mit der Slowakei geführt werden würden (AS I/29). Am 04.10.2007 wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin-Konsultationen seit 27.09.2007 mit der Slowakei geführt werden (AS I/51). Mit Schreiben vom 21.11.2007 erklärte sich die Slowakei auf der Grundlage von Artikel 14, Dublin II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers zuständig (AS I/1).
1.3. Bei der Erstbefragung am 08.09.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizei Hainburg, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch und seines Vaters, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei mit seinen Eltern mitgekommen (AS I/1 ff.). Der Vater des Beschwerdeführers gab in der Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen an, er sei am 29.08.2007 gemeinsam mit seiner Familie mit dem Taxi nach Nazaran gefahren. Von dort aus habe er die Reise mit einem Kleinbus nach Weißrussland fortgesetzt; wohin genau wisse er nicht. Dort habe ihnen der Fahrer den Weg in die Europäische Union gezeigt. Sie seien sechs bis sieben Stunden gegangen, bis sie bemerkt hätten, dass sie sich in der Slowakei befinden würden. Mit einem Bus seien sie schließlich nach Bratislava gefahren. Sie hätten gewartet bis es dunkel gewesen sei. Sie seien von einem Taxi zum Stadtrand von Bratislava gebracht worden und anschließend zu Fuß in Richtung Österreich marschiert. Nach dem Überqueren einer Brücke habe er seine Frau und drei seiner Kinder aus den Augen verloren. Sein Neffe, zwei seiner Kinder und er seien vom österreichischen Militär aufgegriffen worden. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er mit seiner Familie ein normales Leben führen wolle. Sein ältester Sohn hätte in die russische Armee eingezogen werden sollen, was sicher dessen Tod bedeutet hätte. Am 14.11.2007 fand eine psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers statt, infolge derer die untersuchende Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin in einer gutachterlichen Stellungnahme feststellte, dass beim Beschwerdeführer eine belastungswertige psychische Störung ("Anpassungsstörung, F. 43.21, längere depressive Reaktion.") vorliege, die einer Überstellung jedoch nicht entgegenstehe. Als Begründung wird ausgeführt, "soferne die rechtliche sowie soziale Sicherheit gewährleistet werden [könne], [sei] keine Chronifizierung zu erwarten. [...] Nach Zusammenführung der Familie und Aufenthalt an einem ständigen Wohnsitz [sei] mit einer langsamen Rückbildung der Symptome zu rechnen." (AS I/61-69)
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.11.2007 in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch, des Rechtsberaters und seines Vaters als gesetzlichem Vertreter wiederholte der Beschwerdeführer, dass er wegen seiner Eltern nach Österreich gekommen sei. Zu dem Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme gab er an, diese sei richtig. (AS I/79 ff.)
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2008, FZ. 07 08.241 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (AS I/91 ff.).1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2008, FZ. 07 08.241 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (AS I/91 ff.).
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 17.03.2008, Zahl. 318.163-1/2E-XI/38/08, gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen wurde (AS I/211 ff.).1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 17.03.2008, Zahl. 318.163-1/2E-XI/38/08, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen wurde (AS I/211 ff.).
1.6. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie drei seiner Geschwister wurden am 08.04.2008 in die Slowakei überstellt. Auf Anfrage der slowakischen Behörden vom 09.04.2008 (AS I/17), warum der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seinen Eltern überstellt worden sei und wo sein Aufenthaltsort sei, teilte die österreichische Dublin-Abteilung mit Schreiben vom 11.04.2008 (AS 35) mit, der Beschwerdeführer sei am Tag vor der Überstellung untergetaucht und sei unbekannten Aufenthalts. Die slowakischen Behörden wurden im selben Schreiben von der Fristverlängerung auf 18 Monate gemäß Art. 19 Abs. 4 iVm Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO informiert.1.6. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie drei seiner Geschwister wurden am 08.04.2008 in die Slowakei überstellt. Auf Anfrage der slowakischen Behörden vom 09.04.2008 (AS I/17), warum der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seinen Eltern überstellt worden sei und wo sein Aufenthaltsort sei, teilte die österreichische Dublin-Abteilung mit Schreiben vom 11.04.2008 (AS 35) mit, der Beschwerdeführer sei am Tag vor der Überstellung untergetaucht und sei unbekannten Aufenthalts. Die slowakischen Behörden wurden im selben Schreiben von der Fristverlängerung auf 18 Monate gemäß Artikel 19, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO informiert.
1.7. Der gegen den Bescheid das UBAS eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2008, Zlen. AW 2008/19/0818 bis 0825-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS I/321).
1.8. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2008, Zlen. 2008/19/0930 bis 0937-4, abgelehnt (AS I/339).
2.1. Zwischenzeitlich war die Familie des Beschwerdeführers am 21.07.2008 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 02.10.2008 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Vater als seinen gesetzlichen Vertreter gemeinsam mit seiner Familie den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS II/13).
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 08.09.2007 in Österreich (Hainburg) einen ersten Asylantrag gestellt hatte .
Am 09.10.2008 wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache vorliege (AS II/43).Am 09.10.2008 wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da entschiedene Sache vorliege (AS II/43).
2.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung (AS II/13 ff.) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für Russisch gab der mj. Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Österreich seit seiner ersten Asylantragsstellung nicht verlassen. Nachdem seine Familie in die Slowakei überstellt worden war, habe er gemeinsam mit seinem Bruder bei verschiedenen tschetschenischen Familien gewohnt. Seine Reiseroute von Russland nach Österreich habe er bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgebracht. Er habe keine eigenen Fluchtgründe.
Der Vater des Beschwerdeführers gab in der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für Russisch an, er sei am 08.04.2008 in die Slowakei überstellt worden. Am 16.07.2008 habe er einen Brief seines Anwalts erhalten, wonach er in Österreich legal einreisen dürfe. Er sei sohin am 21.07.2008 legal mit seiner Familie in Österreich eingereist. Sie seien nach Traiskirchen und von dort aus nach Bad Kreuzen überstellt worden. Schließlich seien sie in ein Heim in Aflenz gebracht worden, wo sie von der Caritas bis heute betreut würden. Er sei in der Slowakei gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen, um eine Abschiebung nach Russland zu verhindern. Er fühle sich in der Slowakei nicht sicher. Es habe ihm nicht gefallen, dass er nach der Überstellung aus Österreich von den slowakischen Behörden gezwungen worden sei, einen Asylantrag zu stellen. Er glaube, dass die slowakische Polizei die Flüchtlinge nicht schütze.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2008 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch, des Rechtsberaters und seines Vaters als gesetzlichem Vertreter im Wesentlichen an, er habe sich der Überstellung in die Slowakei nicht entzogen, sondern sei an diesem Tag zufällig mit seinem Bruder in Wien unterwegs gewesen. Er wolle nicht in die Slowakei, weil es dort keine Möglichkeit gebe, Sport zu treiben und er außerdem psychisch krank sei (AS II/69 ff.).
2.3. Am 24.11.2008 [richtig: 24.10.2008] erfolgte eine Untersuchung des Vaters des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin. Diese ergab, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die einer Überstellung in die Slowakei entgegenstehe. Es bestehe eine mittel- bis hochgradige Anpassungsstörung gem. F.43.22. Laut dem Vater des Beschwerdeführers würden die Beschwerden seit Überstellung in die Slowakei bestehen. Eine Überstellung sei derzeit nicht zumutbar, da bei der geplanten Überstellung eine sehr deutliche Verschlechterung eintrete, weil subjektiv die Überzeugung der Ausweglosigkeit eingetreten sei. Eine Besserungsfähigkeit nach einer entsprechenden Therapie bestehe, doch könne der Zeitraum nicht angegeben werden.
Ebenfalls am 24.11.2008 [richtig: 24.10.2008] erfolgte eine Untersuchung der Stiefmutter des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die einer Überstellung in die Slowakei entgegenstehe. Aus der Beobachtung würden sich eindeutig Hinweise auf eine schwere strukturelle Dissoziation ableiten lassen. Es könne eine zunehmende Suizidalität festgestellt werden, weiters das Erreichthaben der subjektiven Belastungsfähigkeit und das Fehlen von Ressourcen, die mobilisiert werden können. Es ergebe sich auch der Kausalzusammenhang zwischen Kriterium A (welches auf Wunsch der Asylwerberin nicht weiter mitgeteilt werden könne) und den eindeutigen Symptomen einer klassischen dissoziativen Störung gem. F.44.8, nach Extrembelastung. Zwar sei eine suizidale Einengung aktuell noch nicht gegeben, doch bei Zunahme der Belastung sei ein Suizidversuch durchaus wahrscheinlich. Eine Besserungsfähigkeit nach entsprechender Therapie sei nicht möglich bzw. könne eine Besserung unter laufender Therapie nach frühestens ein bis zwei Jahren eintreten.
2.4. Am 12.02.2009 wurde der Vater des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei zunächst an, er fühle sich gut und sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Nach seiner Überstellung in die Slowakei sei er vier Monate im Lager Apatowka Nova Wes untergebracht gewesen. Sie seien nach Österreich zurückgekehrt, weil ihrer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Er wolle in Österreich bleiben. Auf die Frage, was er in der Slowakei gemacht habe, gab er an, er sei nicht in der Slowakei gewesen und ihm seien nicht die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe dort nicht um Asyl angesucht. Seine Frau sei in der Slowakei gewesen und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Deshalb seien sie gemeinsam in die Slowakei überstellt worden. Nach Wiederholung der Frage führte er aus, er sei gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Niemand könne seine Sicherheit in der Slowakei garantieren. In Österreich würden sein Bruder und seine Schwester leben. Er lebe nur mit seiner Familie zusammen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn in die Slowakei zu überstellen, brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, er könne nicht in die Slowakei zurückkehren. In der Slowakei gebe es keine Sicherheit; es sei wie in Russland. Es habe beispielsweise eine Rauferei zwischen einem Georgier und einem Afghanen gegeben. Sowohl die Polizei als auch der Sicherheitsdienst seien anwesend gewesen und hätten nichts unternommen, da könne er sich nicht sicher fühlen. Zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gab er an, wenn beabsichtigt sei, ihm einen negativen Bescheid zu geben, dann solle man dies gleich tun. Der Vater des Beschwerdeführers legte ein Schreiben in russischer Sprache eines Herrn A. vor, in welchem seine Verfolgung durch die russischen Behörden bestätigt werde.
Am 12.02.2009 wurde die Stiefmutter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie in die Slowakei zu überstellen, brachte die Stiefmutter des Beschwerdeführers vor, sie könne nicht in die Slowakei zurückkehren. Sie habe große Angst um ihren Mann. Sie befinde sich derzeit in psychologischer Behandlung. Dr. H. habe ihr ein Medikament verschrieben, aber das dürfe sie derzeit wegen ihrer Erkrankung (Verdacht auf Krebs) nicht einnehmen. Zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren führte sie aus, sie sei diesbezüglich bei der Caritas gewesen. Sie hätten ihr versprochen, sich darum zu kümmern. Sie habe am 05.11.2008 einen Termin bei der Landesregierung Graz bekommen und es sei ausgemacht gewesen, dass ein Mitarbeiter der Caritas hinkommen werde und sie am selben Tag einen Termin bei einem Psychologen bekomme. Sie hätten keinen Termin bekommen; der Psychologe sei nicht anwesend gewesen. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers legte einen Kurzarztbrief vom 26.01.2009 sowie eine Krankenhaus-Aufenthaltsbestätigung vor. Hieraus geht hervor, dass sie vom 22.01.2009 bis 26.01.2009 im Landeskrankenhaus X stationär behandelt wurde. Als Diagnose wurde eine zervikale intraepitheliale Neoplasie gestellt und es wurde eine Konisation durchgeführt; ferner wurde eine gynäkologische Kontrolle nach sechs Wochen empfohlen.Am 12.02.2009 wurde die Stiefmutter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie in die Slowakei zu überstellen, brachte die Stiefmutter des Beschwerdeführers vor, sie könne nicht in die Slowakei zurückkehren. Sie habe große Angst um ihren Mann. Sie befinde sich derzeit in psychologischer Behandlung. Dr. H. habe ihr ein Medikament verschrieben, aber das dürfe sie derzeit wegen ihrer Erkrankung (Verdacht auf Krebs) nicht einnehmen. Zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren führte sie aus, sie sei diesbezüglich bei der Caritas gewesen. Sie hätten ihr versprochen, sich darum zu kümmern. Sie habe am 05.11.2008 einen Termin bei der Landesregierung Graz bekommen und es sei ausgemacht gewesen, dass ein Mitarbeiter der Caritas hinkommen werde und sie am selben Tag einen Termin bei einem Psychologen bekomme. Sie hätten keinen Termin bekommen; der Psychologe sei nicht anwesend gewesen. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers legte einen Kurzarztbrief vom 26.01.2009 sowie eine Krankenhaus-Aufenthaltsbestätigung vor. Hieraus geht hervor, dass sie vom 22.01.2009 bis 26.01.2009 im Landeskrankenhaus römisch zehn stationär behandelt wurde. Als Diagnose wurde eine zervikale intraepitheliale Neoplasie gestellt und es wurde eine Konisation durchgeführt; ferner wurde eine gynäkologische Kontrolle nach sechs Wochen empfohlen.
2.5. Mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.381 EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers und mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.382 EAST-Ost, den Antrag der Stiefmutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die der Vater und die Stiefmutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge ihre die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2.5. Mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.381 EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers und mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.382 EAST-Ost, den Antrag der Stiefmutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die der Vater und die Stiefmutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge ihre die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
2.6. Mit Bescheid vom 20.10.2008, FZ. 08 09.389-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge: AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt II) (AS II/79 ff.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde beim Bundesasylamt (AS II/147 ff). Mit Bescheid vom 23.12.2008, FZ. 08 09.389-EAST Ost, wurde der Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben wurde und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen wurde (AS II/157 ff). Begründend wurde ausgeführt, dass nach wie vor die Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien jedoch nicht überstellungsfähig. Bis zur Abklärung des Sachverhaltes sei das Verfahren daher zugelassen.2.6. Mit Bescheid vom 20.10.2008, FZ. 08 09.389-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge: AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) (AS II/79 ff.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde beim Bundesasylamt (AS II/147 ff). Mit Bescheid vom 23.12.2008, FZ. 08 09.389-EAST Ost, wurde der Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben wurde und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen wurde (AS II/157 ff). Begründend wurde ausgeführt, dass nach wie vor die Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien jedoch nicht überstellungsfähig. Bis zur Abklärung des Sachverhaltes sei das Verfahren daher zugelassen.
3. Mit Bescheid vom 03.03.2009, FZ. 08 09.389-EAST Ost, (in der Folge: angefochtener Bescheid) hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt II) (AS II/269 ff.).3. Mit Bescheid vom 03.03.2009, FZ. 08 09.389-EAST Ost, (in der Folge: angefochtener Bescheid) hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) (AS II/269 ff.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustimmung der Slowakei nach wie vor aufrecht und daher die Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Es hätten sich auch sonst die für die Zuständigkeitsbegründung maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Lage in der Slowakei und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, nicht geändert. Nachdem auch die Asylanträge der Familie des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und diese in die Slowakei ausgewiesen würden, liege kein Eingriff in das Familienleben vor.Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustimmung der Slowakei nach wie vor aufrecht und daher die Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Es hätten sich auch sonst die für die Zuständigkeitsbegründung maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Lage in der Slowakei und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, nicht geändert. Nachdem auch die Asylanträge der Familie des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und diese in die Slowakei ausgewiesen würden, liege kein Eingriff in das Familienleben vor.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei abgelaufen, weshalb Österreich nunmehr zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei (AS II/355).
5. Die Beschwerde langte am 27.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.03.2009, GZ. S12 318.165-2/2009/2E wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.03.2009, GZ. S12 318.161-2/2009/2E, der Beschwerde der Stiefmutter des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.03.2009, GZ. S12 318.165-2/2009/2E wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.03.2009, GZ. S12 318.161-2/2009/2E, der Beschwerde der Stiefmutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist minderjährig und hat sein Heimatland gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, seinen drei minderjährigen Geschwistern und seinem volljährigen Bruder verlassen und reiste am 07.09.2007 über die Slowakei illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem der Antrag negativ beschieden worden war und der VwGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hatte, stellte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter am 02.10.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Den Beschwerden des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Die Eltern und die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers leben als Asylwerber in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer physischen oder psychischen Erkrankung, die einer Überstellung in die Slowakei entgegensteht.
Die Slowakei hat sich mit Schreiben vom 21.11.2007 gemäß Art. 14 Dublin II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers und Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt.Die Slowakei hat sich mit Schreiben vom 21.11.2007 gemäß Artikel 14, Dublin II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers und Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt.
1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtätige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil dem Vater des Beschwerdeführers am 20.09.2007 das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO in der Einvernahme am 20.09.2007 mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.1.2. Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG festgelegte zwanzigtätige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG gilt nicht, weil dem Vater des Beschwerdeführers am 20.09.2007 das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO in der Einvernahme am 20.09.2007 mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.
Die slowakischen Behörden wurden am 09.04.2008 von der Fristverlängerung auf 18 Monate gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO informiert.Die slowakischen Behörden wurden am 09.04.2008 von der Fristverlängerung auf 18 Monate gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO informiert.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters in den Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.09.2007 und am 02.10.2008, den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Vaters am 20.09.2007, 27.11.2007, 20.10.2008 und am 12.02.2009, dem Aufnahmeersuchen Österreichs, der Zuständigkeitserklärung der Slowakei vom 21.11.2007, der Information über die Fristverlängerung vom 11.04.2008 sowie den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 30.03.2009, GZ. S12 318.165-2/2009/2E und S12 318.161-2/2009/2E .
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich weiters auch aus der gutachtlichen Stellungnahme vom 14.11.2007.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009, zu führen.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Art. 24 Abs. 1 Dublin II-VO), ist gemäß Art. 29 Dublin II-VO auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrages - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 07.09.2007 gestellt wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Artikel 24, Absatz eins, Dublin II-VO), ist gemäß Artikel 29, Dublin II-VO auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrages - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 07.09.2007 gestellt wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
3.3. Gemäß Artikel 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann im Falle, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, dieser so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen.3.3. Gemäß Artikel 17 Absatz eins, Dublin II-VO kann im Falle, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, dieser so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen.
Gemäß Artikel Artikel 14 Dublin II-VO ist im Falle von Familien, deren Verfahren aufgrund der zeitlichen Nähe gemeinsam geführt werden können, derjenige Mitgliedsstaat zur Prüfung des Asylantrags der gesamten Familie zuständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist. Andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG ist § 10 AsylG idF BGBl I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG ist Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.
3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstmals in der Slowakei betreten hat und, dass die Slowakei einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 14 Dublin II-VO am 21.11.2007 zugestimmt hat, zu Recht von einer Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen. Dem Beschwerdeführer wurde das Führen von Konsultationen mitgeteilt, weshalb die 20-Tages-Frist nicht mehr gilt. Die Sechs-Monats-Frist zur Überstellung wurde am 11.04.2007 wegen Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers verlängert und dies den zuständigen slowakischen Behörden am selben Tag mitgeteilt; die Überstellungsfrist ist demnach noch nicht abgelaufen.3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstmals in der Slowakei betreten hat und, dass die Slowakei einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 14, Dublin II-VO am 21.11.2007 zugestimmt hat, zu Recht von einer Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen. Dem Beschwerdeführer wurde das Führen von Konsultationen mitgeteilt, weshalb die 20-Tages-Frist nicht mehr gilt. Die Sechs-Monats-Frist zur Überstellung wurde am 11.04.2007 wegen Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers verlängert und dies den zuständigen slowakischen Behörden am selben Tag mitgeteilt; die Überstellungsfrist ist demnach noch nicht abgelaufen.
3.5. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.5. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache: Neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache: Neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrags in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrags in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für den Asylgerichtshof ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).Für den Asylgerichtshof ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, festgehalten, dass es unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Dublin II-VO im Falle von Folgeanträgen nachträglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung kommen kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn "[...] 2) [...] sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert hätten, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin -Verordnung geboten wäre".Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, festgehalten, dass es unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Dublin II-VO im Falle von Folgeanträgen nachträglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung kommen kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn "[...] 2) [...] sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert hätten, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin -Verordnung geboten wäre".
Im vorliegenden Fall sind im Verfahren zum zweiten Asylantrag sowohl beim Vater des Beschwerdeführers als auch bei seiner Stiefmutter Hinweise auf Erkrankungen hervorgekommen, welche einer Überstellung dieser Personen in die Slowakei entgegenstehen könnten und möglicherweise eine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen drohender Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Wie der Asylgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 30.03.2009 ausgesprochen hat, hat das Bundesasylamt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers keine ausreichenden Erhebungen getätigt, weshalb deren Beschwerden stattgegeben und das Verfahren an das Bundesasylamt zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Aus den gutachterlichen Stellungnahmen Dris. H. geht nämlich hervor, dass eine Überstellung des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht (derzeit) nicht möglich sei. Die Hinweise, welche auf die mögliche Pflicht Österreichs zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers hindeuten, sind erst im Folgeverfahren hervorgekommen, wie sich insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers in dessen ersten Verfahren ergibt, in welchem keine die Überstellung hindernde Erkrankung festgestellt wurde, daher wurde daher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.03.2009, GZ. S12 318.165-2/2009/2E, der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes zur Abklärung der Frage der Überstellungsfähigkeit des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall wäre somit bei Durchführung des Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich wegen drohender Verletzung des Art. 8 EMRK Österreich zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts und Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich gehalten, da anderenfalls es zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater kommen würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 342; EGMR Fall Berrehab, 21 .06.1988, 10730/84). Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 34 K20; EGMR Fall Kroon, 27.10.1994, 18535/91). Es wird daher im Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern fast ausnahmslos von einem bestehenden Familienleben auszugehen sein (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 504), welches nur durch außergewöhnliche Umstände (vgl. EGMR Fall Gül 19.02.1996, 53/1995, 32: "family life, which subsequent events cannot break save in exceptional circumstances"; EGMR Fall Berrehab 21 .06.1988, 10730/84) beendet werden kann. Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise auf das Vorliegen derartiger, außergewöhnlicher Umstände hervorgekommen, die auf eine Beendigung der Beziehung des Vaters des Beschwerdeführers zu seinem Sohn hindeuten würden.Im vorliegenden Fall sind im Verfahren zum zweiten Asylantrag sowohl beim Vater des Beschwerdeführers als auch bei seiner Stiefmutter Hinweise auf Erkrankungen hervorgekommen, welche einer Überstellung dieser Personen in die Slowakei entgegenstehen könnten und möglicherweise eine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wegen drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK nach sich ziehen könnten. Wie der Asylgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 30.03.2009 ausgesprochen hat, hat das Bundesasylamt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers keine ausreichenden Erhebungen getätigt, weshalb deren Beschwerden stattgegeben und das Verfahren an das Bundesasylamt zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Aus den gutachterlichen Stellungnahmen Dris. H. geht nämlich hervor, dass eine Überstellung des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht (derzeit) nicht möglich sei. Die Hinweise, welche auf die mögliche Pflicht Österreichs zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers hindeuten, sind erst im Folgeverfahren hervorgekommen, wie sich insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers in dessen ersten Verfahren ergibt, in welchem keine die Überstellung hindernde Erkrankung festgestellt wurde, daher wurde daher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.03.2009, GZ. S12 318.165-2/2009/2E, der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes zur Abklärung der Frage der Überstellungsfähigkeit des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall wäre somit bei Durchführung des Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich wegen drohender Verletzung des Artikel 8, EMRK Österreich zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts und Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich gehalten, da anderenfalls es zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater kommen würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 342; EGMR Fall Berrehab, 21 .06.1988, 10730/84). Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Paragraph 34, K20; EGMR Fall Kroon, 27.10.1994, 18535/91). Es wird daher im Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern fast ausnahmslos von einem bestehenden Familienleben auszugehen sein vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 504), welches nur durch außergewöhnliche Umstände vergleiche EGMR Fall Gül 19.02.1996, 53 aus 1995,, 32: "family life, which subsequent events cannot break save in exceptional circumstances"; EGMR Fall Berrehab 21 .06.1988, 10730/84) beendet werden kann. Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise auf das Vorliegen derartiger, außergewöhnlicher Umstände hervorgekommen, die auf eine Beendigung der Beziehung des Vaters des Beschwerdeführers zu seinem Sohn hindeuten würden.
Es sind daher im gegenständlichen Verfahren Hinweise darauf neu hervorgekommen, dass nunmehr Österreich wegen drohender Verletzung des Art. 8 EMRK sein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO wahrnehmen muss, zumal das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers (wieder) vor dem Bundesasylamt anhängig ist.Es sind daher im gegenständlichen Verfahren Hinweise darauf neu hervorgekommen, dass nunmehr Österreich wegen drohender Verletzung des Artikel 8, EMRK sein Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO wahrnehmen muss, zumal das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers (wieder) vor dem Bundesasylamt anhängig ist.
Der Beschwerdeführer behauptet daher zusammengefasst im nunmehrigen Rechtsgang weitere Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden sind. Die Gründe, warum Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist sowie etwaige Gründe, die gegen eine Zuständigkeit der Slowakei oder für einen Selbsteintritt Österreich sprechen könnten, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung am 07.09.2007 verändert und liegt dem neuerlichen Asylantrag nunmehr ein anderer, die Zuständigkeit Österreichs begründender, Sachverhalt zugrunde als zum Zeitpunkt des Erstantrags.
Es liegt somit eine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Unrecht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des §68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als nicht rechtmäßig, sodass der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben war.Es liegt somit eine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Unrecht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des §68 Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als nicht rechtmäßig, sodass der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben war.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.