Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext E12 318551-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E12 318551-2/2009

Entscheidungsdatum

23.02.2009

Spruch

E12 318.551-2/2008-4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des A.I., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, FZ. 08 13.054-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, (nachfolgend: BF) ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 18.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 19.06.2006 erstbefragt und am 23.06.2006 und am 31.05.2007 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zahl: 06 06.387-BAW, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Vorbringen des Berufungswerbers wurde in diesem Bescheid vollständig und richtig wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiedergabe verzichtet und auf den Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen wird.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 20.03.2008 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2008 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 16.10.2008 zugestellt und erwuchs daher in Rechtskraft.

5. Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2008 einen weiteren Asylantrag. Dazu wurde er am 23.12.2008 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und ihm am 02.01.2009 die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 AsylG 2005 - wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen - ausgehändigt. Am 05.01.2009 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf der Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben.

Im Wesentlichen brachte der BF dabei die gleichen Fluchtgründe, wie er sie schon im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang vorgebracht hatte, vor. Darüber hinaus legte er ein Schreiben vom 10.12.2008 in türkischer Sprache vor, das er an die türkische Botschaft in Wien geschickt hatte und behauptete, wegen dieses Schreibens erwarte ihn eine achtjährige Haftstrafe.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, Zahl: 08 13.054-EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.02.2009 - per Telefax übermittelt am 09.02.2009 - innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Berufungsinhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beschwerde samt Akt langte am 18.02.2009 beim Asylgerichtshof, Abt. E12, ein.

Im Beschwerdeschreiben führte der BF im Wesentlichen aus, dass es unrichtig sei, es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Diesbezüglich verweise er auf einen Befundbericht vom 28.01.2009 des Facharztes für Psychiatrie, Dr. O.; dieser wurde in Kopie angeschlossen. Weiters verweise er auf ein handschriftliches Schreiben des Facharztes für Urologie, Herrn Dr. S., die ihm eine chronische, urologische Erkrankung bestätige; dieses Schreiben findet sich im Anhang zum Beschwerdeschriftsatz nicht. Er leide auch an konkreten Selbstmordgedanken und wolle sich in Spitalsbehandlung begeben.

In der Beweiswürdigung habe die belangte Behörde den von ihm gesendeten Brief an die Türkische Botschaft völlig unberücksichtigt lassen. Gemäß den geltenden türkischen Gesetzen werde dieser mindestens als Verunglimpfung der Türkei angesehen, falle aber vermutlich auch unter wesentlich schwerere Delikte nach dem türkischen Strafgesetz. Durch einen Gutachter ließe sich feststellen, dass dieser Brief ein Strafdelikt darstelle.

8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendende Rechtslage:

Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AsylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin.

Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der Asylgerichtshof ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z. B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045, VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278, sowie VwGH 23.11.2006, 2005/20/0547-6, 2005/20/0579-8, 2005/20/0586-6), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

Gem. Paragraph 73, (1) des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgestz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Absatz 2,). Paragraph 42, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Absatz 3, Verfassungsbestimmung).

Gem. Paragraph 75, (1) des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF zu führen ist.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die (zurückweisende) Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 AsylG ist das Verfahren zuzulassen wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG gilt sohin, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Die Frist gilt keinesfalls, wenn der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt (Paragraph 15,), das Verfahren gegenstandlos wird (Paragraph 25,) oder sich dem Verfahren entzieht (Paragraph 24,). Paragraph 28, Absatz 3 letzter Satz normiert eine Fortlaufhemmung für jene Fälle, in denen der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage war, mitzuwirken. Doch auch hier gilt, dass eine Zulassung einer Zurückweisung nicht entgegensteht.

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 23.12.2008. Die Frist des Paragraph 28, Absatz 2 AsylG endete daher am 12.01.2009. Das Verfahren galt daher ab dem 13.01.2009 ex lege als zugelassen. Der Bescheid vom 30.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag beim BAA ausgefolgt (offensichtlich gleichzeitig mit der Bescheidausfolgung erfolgte die - undatierte - Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG, weil dieses Schriftstück unmittelbar vor dem Bescheid, der den Ausfolgevermerk trägt, im Akt eingeordnet ist - vergleiche AS 109). Die Zustellung erfolgte jedoch erst am 06.02.2009 (durch Hinterlegung) an den Vertreter des BF. Dass der Zurückweisungstatbestand erst nach Zulassung des Verfahrens neu hervorgetreten ist, sodass eine Rechtfertigung dahingehend bestünde, eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen, kann nicht festgestellt werden.

Ebenso wenig ist festzustellen, dass der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, sich dem Verfahren entzogen hat oder das Verfahren gegenstandslos geworden ist.

Vorerst ist auszuführen, dass Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG keine schrankenlose Ermächtigung vorsieht, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen. Die Norm soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 28, AsylG ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist.

Im gegenständlichen Fall - wie auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den überwiegenden Fällen von Entscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG - kann nun nicht festgestellt werden, dass erst nach Zulassung des Verfahrens der Zurückweisungstatbestand neu hervorgetreten ist, sodass eine Rechtfertigung dahingehend bestünde eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Erstbehörde betreffend dieser Vorgehensweise keinerlei Ausführungen - weder im Bescheid noch mittels Aktenvermerk - vorgenommen hat und ohne nachvollziehbare Begründung dieses Vorgehen auch im Asylgesetz grundsätzlich keine Deckung finden kann. Die Erstbehörde wäre jedenfalls dazu gehalten gewesen, die Zurückweisungsentscheidung binnen 20 Tagen ab Stellung es Antrages auf internationalen Schutz zu treffen, dies unter dem Gesichtspunkt, dass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach den Intentionen des Gesetzgebers prioritäre Bedeutung im Verfahrensabschluss zukommen sollte.

Eine Begründung der Erstbehörde zur gewählten Vorgehensweise lässt sich weder dem erstinstanzliche Akt noch dem angefochtene Bescheid entnehmen.

Das Bundesasylamt hat somit die 20 - Tagesfrist überschritten und einen bereits zugelassenen Antrag auf internationalen Schutz - ohne Angabe von Gründen für diese Vorgehensweise - gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen, weshalb schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden war.

2.2. Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer im Zuge seiner neuerlichen Antragstellung am 23.12.2008 aus, dass er ein Schreiben in türkischer Sprache an die Türkische Botschaft gesendet habe und er wegen des Inhalts dieses Schreibens in der Türkei eine schwere Strafe zu befürchten habe. Die Übersetzung des Schreibens zeigt üble Beschimpfung des türkischen Staates, von Polizei und Militär.

Die Erstbehörde ist diesem Vorbringensteil in der Weise begegnet, als sie feststellte, dass insofern (lediglich) auszuführen sei, dass auch dieses kein neues Tatsachenvorbringen beinhalte, welches im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG die erkennende Behörde zur Änderung der Sachentscheidung berechtigen bzw. verpflichten würde. Abschließend dürfe erwähnt werden, dass sich der BF bereits seit dem Jahre 2006 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und er es bis zur neuerlichen Antragstellung im Dezember 2008 unterlassen habe, Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen. Dass er jetzt vorbringe, dass ihm aufgrund seines Schreibens an die türkische Botschaft eine achtjährige Haftstrafe drohen würde, könne nur als Versuch gewertet werden, eine Zulassung und inhaltliche Prüfung seines Verfahrens zu erzwingen bzw. seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, zumal das erwähnte Schreiben mit 10. Dezember 2008, also kurz vor seiner erneuten Antragstellung, datiert sei vergleiche AS 127).

Dazu ist anzuführen dass das bezeichnete Schreiben mit 10.12.2008 datiert ist, was jedenfalls nach dem Zeitpunkt der Zustellung des die Beschwerde des ursprünglichen Asylantrages abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 07.10.2008 (die Zustellung erfolgte dem Akteninhalt nach am 16.10.2008) gelegen ist. Somit handelte es sich diesbezüglich jedenfalls nicht um Tatsachen bzw. Geschehnisse, die bereits vor der Rechtskraft des Verfahrens vor dem Bundesasylamt zu 06 06.318-BAW bestanden haben, und war folglich eine inhaltliche Auseinandersetzung damit erforderlich, sofern diesem Vorbringen zumindest ein glaubhafter Kern zuzubilligen war.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Mutter, einem Bruder und einer Schwester des BF in Österreich Asyl gewährt wurde, den notorischen Erkenntnissen zum türkischen Strafrecht und dem in Kopie vorgelegten Schreiben an die Türkische Botschaft hätte sich die belangte Behörde zumindest mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF auseinandersetzen müssen.

Vorweg zu klären wäre gewesen, ob dieses Schreiben geeignet ist, einen subjektiven Nachfluchtgrund zu bilden - wozu beispielsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens geeignet erscheint - und ob glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat deswegen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention drohen könnte.

Im Hinblick auf die in Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 normierten Tatbestandselemente war auch eine Auseinandersetzung mit den sich daraus ergebenden Fragen, insbesondere, ob dieses Schreiben Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung des Beschwerdeführers - oder aber Ausdruck einer bestehenden Überzeugung des beschwerdeverfassenden Vertreters ist.

Im Hinblick auf diese Ausführungen war der Ansicht der belangten Behörde, im gg. Fall liege eine res iudicata bzw. kein zulässiges neues Vorbringen, das eine neue Sachentscheidung bedingen würde, vor, unabhängig von der Überschreitung der 20-Tage-Frist nicht beizutreten. Vielmehr lag aus Sicht des Asylgerichtshofs ein neues Vorbringen vor, welchem aus den angeführten Gründen (im Anhang zum Beschwerdeschriftsatz findet sich auch eine Sendebestätigung des bezeichneten Telefaxes an die Türkische Botschaft Wien) zumindest ein glaubwürdiger Kern zuzubilligen war. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren erweist sich aus diesen Gründen sohin als qualifiziert mangelhaft - weil der Sachverhalt, um ihn unter die angeführten Bestimmungen subsumieren zu können, zu unergiebig ermittelt wurde - und war der Beschwerde gegen die Zurückweisung des neuerlichen Antrages durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache folgerichtig auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass vom Bundesasylamt auch Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 nicht eingehalten wurde, weil der BF nicht persönlich vom entscheidenden Organ des Bundesasylamtes einvernommen wurde. Dass dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich gewesen wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterblieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090223_E12_318_551_2_2009_00

Navigation im Suchergebnis