Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E2 403536-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E2 403536-1/2008

Entscheidungsdatum

16.01.2009

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E2 403.536-1/2008-5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde der mj. G.H., geb. 00.00.2008, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2008, FZ. 08 09.376-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 34 Absatz 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, wurde am 00.00.2008 in Wien geboren und brachte am 02.10.2008 durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, G.A., geb. 00.00.1979, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei der am 04.12.2008 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, sie stelle für ihre Tochter einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, da diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Für die Beschwerdeführerin würden die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe gelten.

3. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin brachte in ihrem Asylverfahren im Wesentlichen vor, sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie von ihren Eltern und dem Vater ihres Kindes bedroht worden sei. Sie habe 1997 eine religiöse Ehe (Imam-Ehe) mit dem Vater ihres Kindes geschlossen habe, was ihren Eltern aber missfallen habe. Als ihr Sohn sechs Monate alt gewesen sei, habe sie sich vom Vater ihres Kindes getrennt, da er viel getrunken, sie geschlagen und gefoltert habe. Ein Jahr später habe der Vater ihres Sohnes zurückkommen wollen. Es habe aber nicht geklappt, worauf er ihr in der Folge immer wieder gedroht habe, ihr das Kind wegzunehmen. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten hätten ihre Eltern versucht, sie mit einem anderen Mann zu verheiraten, damit ihr Sohn einen Vater habe. Weil sie nicht zugestimmt habe, hätten sie ihr mit dem Umbringen gedroht. Von 1998 bis 2006 habe sie bei ihrer Großmutter gelebt, welche sie vor ihrer Familie und ihrem ehemaligen Lebensgefährten beschützt habe. Diese sei jedoch im Juni 2006 verstorben, sodass sie der Gefahr voll ausgeliefert gewesen sei. Weiters sei sie als allein stehende Frau mit Kind ständig von fremden Männern belästigt worden.

4. Mit Bescheiden vom 13.02.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der gesetzlichen Vertreterin sowie des Bruders der Beschwerdeführerin (G.E., geb. 00.00.1998) auf internationalen Schutz vom 25.08.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte diesen den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Glaubhaftmachung zu versagen und ihr die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.

5. Gegen diese Bescheide erhob die gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 16.02.2008 rechtzeitig Berufung.

6. In Erledigung dieser Berufungen behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 29.05.2008, GZ. 317.931-1/3E-XVI/48/08 und 317.932-1/3E-XVI/48/08, die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.

7. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt die Anträge der gesetzlichen Vertreterin und des Bruders der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.09.2006 mit Bescheiden vom 30.09.2008, FZ. 06 08.863-BAW und FZ. 06 08.865-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesen den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei.).

8. Gegen diese Bescheide brachte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.10.2008 rechtzeitig Beschwerde ein.

9. Mit Bescheid vom 04.12.2008, FZ. 08 09.376-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass sich das gegenständliche Asylverfahren im Asylverfahren der gesetzlichen Vertreterin begründe, zumal diese keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe. Das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin sei in ihrem Asylverfahren mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen worden. Es sei keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass auch für die Beschwerdeführerin keine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht komme.

Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 10.12.2008 zugestellt.

10. Der Vater der Beschwerdeführerin, O.H., geb. 00.00.1974, stellte am 05.07.1999 und 16.11.1999 Asylanträge, welche abgewiesen wurden. Mit Bescheid der Fremdenbehörde vom 22.05.2001, GZ IV-924271/FrB/01, wurde über diesen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Ausweisung verhängt, welche am 30.06.2013 außer Kraft tritt. Am 26.01.2006 stellte er einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel, welcher am 11.12.2007 abgelehnt wurde.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheide aus, dass sich das gegenständliche Asylverfahren im Asylverfahren der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin begründe, zumal diese keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe. Das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin sei in ihrem Asylverfahren mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen worden. Es sei keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass auch für die Beschwerdeführerin keine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht komme. Subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei nicht zu gewähren, da sich aus der allgemeinen Lage in der Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergäbe. Ein die Ausweisung unzulässig machender Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK liege nicht vor, zumal die Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Das Privatleben beschränke sich momentan noch ausschließlich auf das Zusammenleben mit ihrer Mutter bzw. auf das Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern. Von einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben könne daher nicht gesprochen werden.

2.2. Den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach im gegenständlichen Fall eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Familienverfahren nicht in Betracht komme, zumal keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, ist seitens des erkennenden Senates nicht entgegenzutreten und schließt sich der Asylgerichtshof diesen vollinhaltlich an.

Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgeht und dieses der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, kommt keine Gewährung des Status der Asylberechtigten in Betracht (siehe hiezu Pkt. römisch zwei.2.2. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin).

3.1. Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl römisch eins 2008/4 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2.1. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

4. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

4.2. Da weder der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin noch ihrem Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, war mangels eigener Fluchtgründe der Beschwerdeführerin auch deren Antrag auf Gewährung desselben Schutzes abzuweisen.

4.3. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

5. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

5.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

5.2. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

5.3. Insbesondere ist zu erwarten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt der mj. Beschwerdeführerin zu bestreiten, zumal ihr Vater in der Türkei eine eigene Bäckerei betrieben hat und selbst angegeben hat, "immer genug Geld [in der Türkei] gehabt zu haben", und auch ihre Mutter über Berufserfahrung insbesondere im Pistazienanbau verfügt, sodass der Lebensunterhalt durch das Nachgehen einer beruflichen Tätigkeit durch die Eltern der Beschwerdeführerin gesichert scheint.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Laut den getroffenen Länderfeststellungen besteht auch bei Rückkehr in die Türkei nach erfolgloser Asylantragstellung keine Gefahr.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

5.4. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

5.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

6. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

(...)

Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

(...)

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

6.2. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Die Beschwerdeführerin hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

6.3. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

6.4. Zumal weder die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin noch ihr Vater noch ihr Bruder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind und gegen diese durchsetzbare Ausweisungen bestehen, ist durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu befürchten.

Sonstige Familienangehörige, zu denen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Da die gesamte in Österreich aufhältige Familie (Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihr Bruder) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, ist seitens der Fremdenbehörden darauf zu achten, dass eine allenfalls erfolgende Außerlandesschaffung nur gemeinsam erfolgen kann.

6.5. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin - sie wurde am 00.00.2008 geboren und ist somit zum Entscheidungszeitpunkt erst rund dreieinhalb Monate alt - und des somit bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren Eltern kann sich bei der Beschwerdeführerin naturgemäß noch kein berücksichtigungswürdiges Privatleben entwickelt haben. Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch eine Ausweisung in die Türkei ist daher zu verneinen.

Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass kein relevantes Privatleben des Beschwerdeführers gegeben ist.

6.6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da der Asylgerichtshof ohnedies vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Lebensgrundlage, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090116_E2_403_536_1_2008_00

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