E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 27.09.2006 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 27.09.2006 im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2006 fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und ist der minderjährige, unverheiratete Sohn des XXXX auch XXXX und der XXXX geb. XXXX.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist der minderjährige, unverheiratete Sohn des römisch 40 auch römisch 40 und der römisch 40 geb. römisch 40 .
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2005, FZ 04 07.985-BAG, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II) und er nach § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen werde (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2005, FZ 04 07.985-BAG, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und er nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006, FZ 05 07.732-BAG, wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. § 8 Abs. 1 zulässig ist (Spruchpunkt II) und sie nach § 8 Abs. 2 AsylG in die Ukraine ausgewiesen werde (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006, FZ 05 07.732-BAG, wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. Paragraph 8, Absatz eins, zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und sie nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in die Ukraine ausgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 15.12.2008, Zahlen D13 257649-0/2008/6E und D13 268850-0/2008/7E, wurden die hiergegen erhobenen Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers in die Ukraine nicht zulässig ist. Gemäß § 8 iVm § 15 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 wurde ihnen in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2009 erteilt.Mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 15.12.2008, Zahlen D13 257649-0/2008/6E und D13 268850-0/2008/7E, wurden die hiergegen erhobenen Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers in die Ukraine nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, wurde ihnen in Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2009 erteilt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG eingebracht.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG eingebracht.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Eltern, insbesondere auch aus seiner Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Eltern, insbesondere auch aus seiner Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Der Beschwerdeführer ist der in Österreich nachgeborene minderjährige unverheiratete Sohn des STRKLJA auch XXXX und der XXXX geb. XXXX. Diesen wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.12.2008, Zahlen D13 257649-0/2008/6E und D13 268850-0/2008/7E, subsidiärer Schutz gewährt. Da im gegenständlichen Fall dem Vater sowie auch der Mutter des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Eltern des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer ist der in Österreich nachgeborene minderjährige unverheiratete Sohn des STRKLJA auch römisch 40 und der römisch 40 geb. römisch 40 . Diesen wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.12.2008, Zahlen D13 257649-0/2008/6E und D13 268850-0/2008/7E, subsidiärer Schutz gewährt. Da im gegenständlichen Fall dem Vater sowie auch der Mutter des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Eltern des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da den Eltern des Beschwerdeführers kein Asyl gewährt wurde.
Im Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG war dem Beschwerdeführer in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung (für ein Jahr) zu erteilen.Im Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG war dem Beschwerdeführer in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung (für ein Jahr) zu erteilen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.