Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für S15 412209-1/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S15 412209-1/2010

Entscheidungsdatum

27.07.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass es in Ungarn keine Versorgung von "Rückkehrern" gebe. Aus den Feststellungen ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger eine besondere Betreuung und Versorgung zukommt. Dass Versorgungsleistungen und Betreuungsangebote für Minderjährige allenfalls zu Beginn des Verfahrens (in welchem sich der Beschwerdeführer ja jedenfalls noch befunden hatte) in einem Einzelfall noch nicht (vollständig) gewährleistet sein könnten (etwa am Tag der Antragstellung), steht dem nicht entgegen.

Schlagworte

Minderjährigkeit, real risk, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100727_S15_412_209_1_2010_01

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