Asylgerichtshof (AsylGH)

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Rechtssatz für S5 406490-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S5 406490-1/2009

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Ausgehend davon, dass sohin nicht einmal sicher ist, ob im Falle der Überstellung der 3.-Beschwerdeführerin nach Polen überhaupt eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eintritt, kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Rechtsschutzstandard, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090520_S5_406_490_1_2009_03

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