Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß § 5 EGV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten. Daraus folgt, daß das nationale Gericht (und auch die Verwaltungsbehörde: Hinweis Urteil EuGH 22.6.1989, EuGH Slg 1989, S 1861) bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenden Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlautes und des Zweckes der Richtlinie auszulegen hat, um das in Art 189 Abs 3 EGV genannte Ziel zu erreichen (Hinweis Urteil EuGH 10.4.1984, EuGH Slg 1984, S 1891; Ress, Die richtlinienkonforme "Interpretation" innerstaatlichen Rechts, DÖV 1994, 489; Jarass, Richtlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, 211 ff).Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 5, EGV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten. Daraus folgt, daß das nationale Gericht (und auch die Verwaltungsbehörde: Hinweis Urteil EuGH 22.6.1989, EuGH Slg 1989, S 1861) bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenden Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlautes und des Zweckes der Richtlinie auszulegen hat, um das in Artikel 189, Absatz 3, EGV genannte Ziel zu erreichen (Hinweis Urteil EuGH 10.4.1984, EuGH Slg 1984, S 1891; Ress, Die richtlinienkonforme "Interpretation" innerstaatlichen Rechts, DÖV 1994, 489; Jarass, Richtlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, 211 ff).