Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 7, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 7

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 7.
  1. Absatz einsAlle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
  3. Absatz 3Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
  4. Absatz 4Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40152496

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A7/NOR40152496