(1)Absatz eins,Das Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. In letzterem Falle ordnet es gleichzeitig die neue Hauptverhandlung an.Das Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im Paragraph eins, bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des Paragraph 3, auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. In letzterem Falle ordnet es gleichzeitig die neue Hauptverhandlung an.