Bundesrecht konsolidiert

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Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren § 1

Kurztitel

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 48/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.07.1945

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Paragraph eins,

Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen, gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich, gelten als nicht erfolgt,

  1. Litera a
    wenn sie nach den Bestimmungen gegen Hoch- und Landesverrat (Paragraphen 80 bis 83, 85, 88, 90 a bis 90 i, 91, 91 a und b, 92, 92a bis f RStGB.) oder der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938, Deutsches RGBl. 1939, I S. 1455, ergangen sind und die Handlung gegen die nationalsozialistische Herrschaft oder auf die Wiederherstellung eines unabhängigen Staates Österreich gerichtet war,
  2. Litera b
    wenn sie nach Paragraph 5,, Abs. (1) bis (3), des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935, Deutsches RGBl. I S. 1146, nach dem Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform vom 20. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1269, oder nach der Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. I S.1683, ergangen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001885

Dokumentnummer

NOR40022511

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/48/P1/NOR40022511

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