wenn sie nach den Bestimmungen gegen Hoch- und Landesverrat (§§ 80 bis 83, 85, 88, 90a bis 90i, 91, 91a und b, 92, 92a bis f RStGB.) oder der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938, Deutsches RGBl. 1939, I S. 1455, ergangen sind und die Handlung gegen die nationalsozialistische Herrschaft oder auf die Wiederherstellung eines unabhängigen Staates Österreich gerichtet war,wenn sie nach den Bestimmungen gegen Hoch- und Landesverrat (Paragraphen 80 bis 83, 85, 88, 90 a bis 90 i, 91, 91 a und b, 92, 92a bis f RStGB.) oder der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938, Deutsches RGBl. 1939, I S. 1455, ergangen sind und die Handlung gegen die nationalsozialistische Herrschaft oder auf die Wiederherstellung eines unabhängigen Staates Österreich gerichtet war,