bis zum Betrag von 150 Schilling im Monat für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts von Personen, die kein anderes zum Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen besitzen und infolge Alters, Invalidität, Krankheit oder Haushaltsverpflichtungen nicht befähigt sind, ein solches Einkommen durch Arbeit zu erwerben. Die Kreditunternehmungen können verlangen, daß dies durch eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamts, nachgewiesen wird. Das Staatsamt für Finanzen kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen gestatten, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konto(Sparbuch)inhabers zwingend erfordern, und zwar auch dann, wenn es sich um lebenswichtige Zwecke handelt, die der Bestreitung des Lebensunterhalts gleichzuhalten sind,