Bundesrecht konsolidiert

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Prokuraturgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prokuraturgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl.Nr. 172/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben der Finanzprokuratur.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die auf Grund des Paragraph 30, des Gesetzes vom 20. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 94, über die überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-überleitungsgesetz - BehördenüG.) wieder errichtete Finanzprokuratur in Wien - im folgenden kurz Prokuratur genannt - ist berufen, die im Paragraph 2, aufgezählten Rechtsträger in dem dort angeführten Umfang
    1. Ziffer eins
      als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten,
    2. Ziffer 2
      in Rechtsangelegenheiten zu beraten. Insbesondere hat sie Rechtsgutachten zu erstatten sowie beim Abschlusse von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Befugnis zur Vertretung nach Abs. (1), Ziffer eins,, vor den ordentlichen Gerichten und den Gewerbegerichten ist eine ausschließliche, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden findet nur auf Verlangen statt.
  3. Absatz 3,Die Prokuratur ist ferner berufen, zum Schutze öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert. Dies gilt insbesondere für die Sicherung und Einbringung von frommen (gemeinnützigen) Zuwendungen von Todes wegen.
  4. Absatz 4,Die Prokuratur ist weiters berufen, eine schriftliche Aufforderung zur Anerkennung von Ersatzansprüchen gegen den Bund (Paragraph 8, AHG, Paragraph 7, StEG) entgegenzunehmen und den Geschädigten davon zu verständigen, ob der von ihm geltend gemachte Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird.

Anmerkung

An Stelle der Gewerbegerichte gemäß § 33 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 170/1946, iVm § 100 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, nunmehr das
Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie die ordentlichen Gerichte als
Arbeits- und Sozialgericht. Patentgerichtshof mit PatentG-Novelle
BGBl. Nr. 225/1965 aufgelöst; nunmehr oberster Patent- und
Markensenat (Kollegialorgan gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930); die Vertretungsbefugnis vor letzterem ergibt sich aus
§ 1 Abs. 2 letzter Fall (Verwaltungsbehörden).
ÜR: Art. XL, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Gutachten, Beratung, Zuständigkeit, Vertretungsmonopol,
StGBl. Nr. 94/1945

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR12012952

Alte Dokumentnummer

N1198912009F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/172/P1/NOR12012952

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