Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prokuraturgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufgaben der Finanzprokuratur.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die auf Grund des § 30 des Gesetzes vom 20. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 94, über die überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-überleitungsgesetz - BehördenüG.) wieder errichtete Finanzprokuratur in Wien - im folgenden kurz Prokuratur genannt - ist berufen, die im § 2 aufgezählten Rechtsträger in dem dort angeführten UmfangDie auf Grund des Paragraph 30, des Gesetzes vom 20. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 94, über die überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-überleitungsgesetz - BehördenüG.) wieder errichtete Finanzprokuratur in Wien - im folgenden kurz Prokuratur genannt - ist berufen, die im Paragraph 2, aufgezählten Rechtsträger in dem dort angeführten Umfang
als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten,
in Rechtsangelegenheiten zu beraten. Insbesondere hat sie Rechtsgutachten zu erstatten sowie beim Abschlusse von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Befugnis zur Vertretung nach Abs. (1), Z 1, vor den ordentlichen Gerichten und den Gewerbegerichten ist eine ausschließliche, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden findet nur auf Verlangen statt.Die Befugnis zur Vertretung nach Abs. (1), Ziffer eins,, vor den ordentlichen Gerichten und den Gewerbegerichten ist eine ausschließliche, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden findet nur auf Verlangen statt.
(3)Absatz 3,Die Prokuratur ist ferner berufen, zum Schutze öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert. Dies gilt insbesondere für die Sicherung und Einbringung von frommen (gemeinnützigen) Zuwendungen von Todes wegen.
(4)Absatz 4,Die Prokuratur ist weiters berufen, eine schriftliche Aufforderung zur Anerkennung von Ersatzansprüchen gegen den Bund (§ 8 AHG, § 7 StEG) entgegenzunehmen und den Geschädigten davon zu verständigen, ob der von ihm geltend gemachte Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird.Die Prokuratur ist weiters berufen, eine schriftliche Aufforderung zur Anerkennung von Ersatzansprüchen gegen den Bund (Paragraph 8, AHG, Paragraph 7, StEG) entgegenzunehmen und den Geschädigten davon zu verständigen, ob der von ihm geltend gemachte Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird.
Anmerkung
An Stelle der Gewerbegerichte gemäß § 33 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 170/1946, iVm § 100 ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985, nunmehr das
Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie die ordentlichen Gerichte als
Arbeits- und Sozialgericht. Patentgerichtshof mit PatentG-Novelle
BGBl. Nr. 225/1965 aufgelöst; nunmehr oberster Patent- und
Markensenat (Kollegialorgan gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930); die Vertretungsbefugnis vor letzterem ergibt sich aus
§ 1 Abs. 2 letzter Fall (Verwaltungsbehörden).
ÜR: Art. XL,
BGBl. Nr. 343/1989
Schlagworte
Gutachten, Beratung, Zuständigkeit, Vertretungsmonopol,
StGBl. Nr. 94/1945
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10000202
Dokumentnummer
NOR12012952
Alte Dokumentnummer
N1198912009F