(2)Absatz 2,Der Amtsarzt entscheidet nach vorgenommener Untersuchung, ob der Kranke in der Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in Österreich berechtigten Arztes verbleiben kann, in ambulatorische Behandlung eines Krankenhauses einzuweisen oder in ein Krankenhaus (Abteilung für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten) aufzunehmen ist.