(1)Absatz eins,Bedienstete, die im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind – gleichviel ob sie vor oder nach dem 13. März 1938 aufgenommen wurden – sind, wenn sie nicht nach § 7 in den Dienststand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden.Bedienstete, die im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind – gleichviel ob sie vor oder nach dem 13. März 1938 aufgenommen wurden – sind, wenn sie nicht nach Paragraph 7, in den Dienststand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden.