(1)Absatz eins,Die Gesetze und alle sonstigen zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangenen Anordnungen, die am 13. März 1938 in Geltung standen, treten einschließlich der für die ehemaligen Österreichischen Bundesbahnen bestandenen Vorschriften soweit wieder in Kraft, als nicht durch Verordnung (Überleitungsverordnung) etwas anderes bestimmt wird.