Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 4 § 23

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1946

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 23

Inkrafttretensdatum

24.01.1946

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 23,

Bezüge welcher Art immer, die aus Mitteln des Staates, der Länder (Stadt Wien), der Gemeinden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften wegen einer Betätigung für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) gewährt worden sind, beispielsweise die Bezüge der sogenannten Opfer der Bewegung und ihrer Hinterbliebenen, oder die sogenannten Wiedergutmachungsbeträge, werden sofort eingestellt; die erhaltenen Beträge sind von den Empfängern oder deren Rechtsnachfolgern sofort zu erstatten.

Der Nachlaß von Verbindlichkeiten, insbesondere von Steuer- und Abgabeschulden an den Staat, die Länder (Stadt Wien), die Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie der Österreichischen Anmerkung, richtig: Oesterreichischen) Nationalbank und Anstalten, der mit Rücksicht auf eine Tätigkeit für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) oder mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu ihnen gewährt worden ist, ist unwirksam. Auch diese Beträge sind sofort zu erstatten.

Schlagworte

Steuerschulden

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003499

Alte Dokumentnummer

N1194516563S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A4P23/NOR12003499

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