wenn durch Vorlage einer Bestätigung der zur Einhebung der Sühneabgabe zuständigen Behörde nachgewiesen wird, daß er die Verpflichtung zur Leistung der laufenden und einmaligen Sühneabgabe vollständig erfüllt hat oder daß er von dieser Verbindlichkeit gemäß § 17, Abs. (4), befreit ist. Die Unterschrift der Erklärung nach Z 1 muß gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Amtes der Landesregierung (Wiener Magistrat) oder des Bundesministeriums für Inneres vorliegt, daß derjenige, der sonst die Erklärung nach Z 1 abzugeben hätte, nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört.wenn durch Vorlage einer Bestätigung der zur Einhebung der Sühneabgabe zuständigen Behörde nachgewiesen wird, daß er die Verpflichtung zur Leistung der laufenden und einmaligen Sühneabgabe vollständig erfüllt hat oder daß er von dieser Verbindlichkeit gemäß Paragraph 17,, Abs. (4), befreit ist. Die Unterschrift der Erklärung nach Ziffer eins, muß gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Amtes der Landesregierung (Wiener Magistrat) oder des Bundesministeriums für Inneres vorliegt, daß derjenige, der sonst die Erklärung nach Ziffer eins, abzugeben hätte, nicht zu den im Paragraph 17,, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört.