Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 4 § 20

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 20

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Beachte

Gemäß Art. III § 12 Abs. 1 Z 3 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 20 Abs. 5 Verbotsgesetz 1947 nicht einzuleiten. Gemäß Art. III § 12 Abs. 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gemäß Art. III § 14 Abs. 1 Z 3 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) sind verhängte Strafen gem. § 20 Abs. 5 Verbotsgesetz 1947, soweit sie nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gemäß Art. III § 15 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) gelten Verurteilungen wegen des Verbrechens nach § 20 Abs. 5 Verbotsgesetz 1947 als getilgt.

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Personen, die die laufende oder einmalige Sühneabgabe zu entrichten haben, dürfen bis zur vollständigen Erfüllung dieser Abgabepflicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen (Rechtshandlungen oder Unterlassungen) ihr unbewegliches Vermögen weder veräußern noch belasten. Das gleiche gilt für Veräußerungen oder Belastungen ihres beweglichen Vermögens oder für die Übernahme von Verpflichtungen, sofern diese Verfügungen über den Rahmen der laufenden Verwaltung oder der Fortführung des Haushaltes hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach dem 31. März 1945 getroffen worden sind. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung gleich.
  2. Absatz 2,Eintragungen in die öffentlichen Bücher dürfen von Gerichten nur bewilligt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn derjenige, dessen bücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt versichert, daß er nicht zu den im Paragraph 17,, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört, oder
    2. Ziffer 2
      wenn durch Vorlage einer Bestätigung der zur Einhebung der Sühneabgabe zuständigen Behörde nachgewiesen wird, daß er die Verpflichtung zur Leistung der laufenden und einmaligen Sühneabgabe vollständig erfüllt hat oder daß er von dieser Verbindlichkeit gemäß Paragraph 17,, Abs. (4), befreit ist. Die Unterschrift der Erklärung nach Ziffer eins, muß gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Amtes der Landesregierung (Wiener Magistrat) oder des Bundesministeriums für Inneres vorliegt, daß derjenige, der sonst die Erklärung nach Ziffer eins, abzugeben hätte, nicht zu den im Paragraph 17,, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört.
  3. Absatz 3,Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf unbewegliche Sachen. Schon bewilligte Zwangsvollstreckungen sind aufzuschieben, bis die Voraussetzungen für die Fortsetzung gegeben sind. Liegt ein urkundlicher Nachweis im Sinne des Abs. (2) nicht vor, so hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers eine Tagsatzung anzuordnen und dem Verpflichteten den Eid darüber abzunehmen, ob er zu den im Paragraph 17,, Abs. (2) und (3), genannten Personen gehört (Paragraphen 48, ff. EO.). Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Fortsetzung eines bereits anhängigen oder neu anfallenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, das nicht auf unbewegliche Sachen gerichtet ist, wenn sich begründeter Verdacht ergibt, daß die Voraussetzungen des Abs. (1) vorliegen.
  4. Absatz 4,Von der Anwendung der Bestimmungen des Abs. (1) können Ausnahmen bewilligt werden. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
  5. Absatz 5,Wer unter Eid oder in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt [Abs. (2)] unwahre Angaben darüber macht, daß er nicht zu den im Paragraph 17,, Abs. (2) oder (3), aufgezählten Personen gehört, ist wegen Verbrechens nach Paragraph 8, zu bestrafen.

Anmerkung

1. XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947
2. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003496

Alte Dokumentnummer

N1194516560S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A4P20/NOR12003496

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