Es treffen sie ferner die Sühnefolgen nach § 18, lit. c und m, bis zum 30. April 1950; dasselbe gilt von dem Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes, sofern das Unternehmen nach dem Stand vom Jahre 1944 über Nächtigungsmöglichkeiten für mehr als 15 Gäste verfügt, und von dem Betrieb der Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen. Sie können ferner außer in den Fällen des Abs. (2) innerhalb dieser Zeit die Berufe eines Rechtsanwaltes (oder Rechtsanwaltsanwärters) – auch nicht als Angestellter in Rechtsanwaltskanzleien –, eines Verteidigers in Strafsachen (oder Anwärters in diesem Berufe) – auch nicht als Angestellter in der Kanzlei eines Verteidigers in Strafsachen –, eines Notars (Notariatskandidaten) – auch nicht als Angestellter in einer Notariatskanzlei –, eines Patentanwalts(Patentanwaltsanwärters) – auch nicht als Angestellter in einer Patentanwaltskanzlei –, eines Arztes, eines Zahnarztes, eines Pharmazeuten, eines Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines Gebäudeverwalters nicht ausüben und ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen oder ein Filmverleihunternehmen nicht betreiben.Es treffen sie ferner die Sühnefolgen nach Paragraph 18,, Litera c und m, bis zum 30. April 1950; dasselbe gilt von dem Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes, sofern das Unternehmen nach dem Stand vom Jahre 1944 über Nächtigungsmöglichkeiten für mehr als 15 Gäste verfügt, und von dem Betrieb der Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im Paragraph 21,, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen. Sie können ferner außer in den Fällen des Abs. (2) innerhalb dieser Zeit die Berufe eines Rechtsanwaltes (oder Rechtsanwaltsanwärters) – auch nicht als Angestellter in Rechtsanwaltskanzleien –, eines Verteidigers in Strafsachen (oder Anwärters in diesem Berufe) – auch nicht als Angestellter in der Kanzlei eines Verteidigers in Strafsachen –, eines Notars (Notariatskandidaten) – auch nicht als Angestellter in einer Notariatskanzlei –, eines Patentanwalts(Patentanwaltsanwärters) – auch nicht als Angestellter in einer Patentanwaltskanzlei –, eines Arztes, eines Zahnarztes, eines Pharmazeuten, eines Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines Gebäudeverwalters nicht ausüben und ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstaltungsunternehmen oder ein Filmverleihunternehmen nicht betreiben.