Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3f
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
19.03.1992
Abkürzung
VerbotsG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 3f.Paragraph 3 f,
Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach Paragraphen 85, 87, oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach Paragraph 4, des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Anmerkung
1. Statt § 4 Sprengstoffgesetz siehe nunmehr Brandstiftung (§§ 126, 173, 176 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974).
2. Statt §§ 85, 87 oder 89 StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, siehe nunmehr §§ 125, 126, 169 ff StGB,
BGBl. Nr. 60/1974.
3. XXI. Hauptstück,
BGBl. Nr. 25/19474. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG,
BGBl. Nr. 422/1974.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12003477
Alte Dokumentnummer
N1194516541S