Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3e

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

19.03.1992

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 3 e,
  1. Absatz eins,Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach Paragraphen 85, 87, oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach Paragraph 4, des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Absatz 2,Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.

Anmerkung

1. Statt § 4 Sprengstoffgesetz siehe nunmehr Brandstiftung (§§ 126, 173, 176 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Statt §§ 85, 87 oder 89 StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, siehe nunmehr §§ 125, 126, 169 ff StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
3. XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947
4. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003476

Alte Dokumentnummer

N1194516540S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A1P3e/NOR12003476

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