Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3b
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
19.03.1992
Abkürzung
VerbotsG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 3b.Paragraph 3 b,
Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach § 3a strafbar ist, wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren bestraft. Wer an einer Organisation oder Verbindung der in Paragraph 3 a, bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach Paragraph 3 a, strafbar ist, wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren bestraft.
Anmerkung
1. XXI. Hauptstück,
BGBl. Nr. 25/19472. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG,
BGBl. Nr. 422/1974.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12003473
Alte Dokumentnummer
N1194516537S