Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

19.03.1992

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 3 a,

Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:

  1. Ziffer eins
    wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (Paragraph eins,) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
  2. Ziffer 2
    wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
  3. Ziffer 3
    wer den Ausbau einer der in der Ziffer eins und der Ziffer 2, bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;
  4. Ziffer 4
    wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält.

Anmerkung

1. XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947
2. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003472

Alte Dokumentnummer

N1194516536S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A1P3a/NOR12003472

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