Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Durch das BG
BGBl. Nr. 30/1947 wurden die §§ 70 bis 75 NO,
RGBl. Nr. 75/1871, mit Wirkung vom 8.3.1947 wieder in Kraft gesetzt; außerdem können danach seit diesem Zeitpunkt auch wieder letztwillige Verfügungen durch Notariatsakt errichtet werden; das G
dRGBl. I S 973/1938 wurde aufgehoben.
2. Zu Abs. 2: Die in lit. c genannte Verordnung steht noch in Geltung. Die in lit. b und d genannten Verordnungen haben gemäß Art. IV § 7 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes, mit dem die Notariatsordnung geändert wird,
BGBl. Nr. 162/1977, mit 1. Mai 1977 ihre Wirksamkeit verloren, die in lit. a genannte Verordnung ist gemäß § 1 des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 1. BRBG,
BGBl. I Nr. 191/1999, mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten.
3. Zu Abs. 3: Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe s. § 63 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895; aufgrund des Abs. 3 gelten diese Voraussetzungen also auch sinngemäß für die Befreiung von den Notariatsgebühren in notariatspflichtigen Rechtsgeschäften nach dem G
RGBl. Nr. 76/1871.
4. Zu Abs. 4: Das Notarversicherungsgesetz 1938 wurde durch das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1947, mit Ausnahme der Kranken- und Arbeitslosenversicherung wieder in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025