Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Zusatzakte Art. 4

Kurztitel

Pariser Zusatzakte

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 435/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

17.07.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 4.

Diese Zusatzakte soll dieselbe Gültigkeit und Dauer haben wie das Übereinkommen vom 9. September 1886.

Sie soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in der für dieses Übereinkommen angenommenen Form sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres in Paris ausgetauscht werden.

Sie soll zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, drei Monate nach diesem Austausch in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in einem einzigen Exemplare zu Paris, am 4. Mai 1896.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001750

Dokumentnummer

NOR12023544

Alte Dokumentnummer

N2192025695S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/435/A4/NOR12023544

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