(7)Absatz 7,Der Ausweis ist in der Regel für die Dauer von drei Jahren, und zwar stets bis zum Ende eines Kalenderjahres, auszustellen; wird er in der zweiten Hälfte des Jahres ausgestellt, so beginnt die Dreijahresfrist erst mit dem 1. Januar des nächsten Jahres. Die Gültigkeit des Ausweises kann auf Antrag nach erneuter Prüfung um drei weitere Jahre verlängert werden. Die Prüfung wird in der Regel auf Grund der Akten ohne Beiziehung eines neuen versorgungsärztlichen Zeugnisses erfolgen können. Die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung muß jedoch erneut versorgungsärztlich bescheinigt werden, wenn sie nicht bereits auf Lebenszeit anerkannt ist. Bei Beschädigungen, die eine ärztliche Nachprüfung nach kürzerer Zeit erfordern, ist die Gültigkeitsdauer oder deren Verlängerung auf ein oder zwei Kalenderjahre zu bemessen. Gegebenenfalls hat der Arzt der zuständigen Versorgungsbehörde in seinem Zeugnis den Zeitraum anzugeben. – Das Kalenderjahr, bis zu dessen Ende der Ausweis gelten oder weitergelten soll, ist an der auf dem Ausweis über dem Hoheitszeichen vorgesehenen Stelle einzutragen; bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist die frühere Jahreszahl zu durchstreichen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist außerdem in dem Vermerk unter der Unterschrift des Ausweisinhabers einzutragen und mit dem Dienststempel zu bescheinigen. Scheiden weiterverwendete Beschädigte (Abs. 3 Buchst. b) bis e)) aus, so gelten ihre Ausweise bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiter; sodann sind ihnen gegebenenfalls von der nunmehr zuständigen Behörde neue Ausweise auszustellen.Der Ausweis ist in der Regel für die Dauer von drei Jahren, und zwar stets bis zum Ende eines Kalenderjahres, auszustellen; wird er in der zweiten Hälfte des Jahres ausgestellt, so beginnt die Dreijahresfrist erst mit dem 1. Januar des nächsten Jahres. Die Gültigkeit des Ausweises kann auf Antrag nach erneuter Prüfung um drei weitere Jahre verlängert werden. Die Prüfung wird in der Regel auf Grund der Akten ohne Beiziehung eines neuen versorgungsärztlichen Zeugnisses erfolgen können. Die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung muß jedoch erneut versorgungsärztlich bescheinigt werden, wenn sie nicht bereits auf Lebenszeit anerkannt ist. Bei Beschädigungen, die eine ärztliche Nachprüfung nach kürzerer Zeit erfordern, ist die Gültigkeitsdauer oder deren Verlängerung auf ein oder zwei Kalenderjahre zu bemessen. Gegebenenfalls hat der Arzt der zuständigen Versorgungsbehörde in seinem Zeugnis den Zeitraum anzugeben. – Das Kalenderjahr, bis zu dessen Ende der Ausweis gelten oder weitergelten soll, ist an der auf dem Ausweis über dem Hoheitszeichen vorgesehenen Stelle einzutragen; bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist die frühere Jahreszahl zu durchstreichen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist außerdem in dem Vermerk unter der Unterschrift des Ausweisinhabers einzutragen und mit dem Dienststempel zu bescheinigen. Scheiden weiterverwendete Beschädigte (Absatz 3, Buchst. b) bis e)) aus, so gelten ihre Ausweise bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiter; sodann sind ihnen gegebenenfalls von der nunmehr zuständigen Behörde neue Ausweise auszustellen.