Beschädigte, die nach den Vorschriften der Personenschädenverordnung versorgt werden, wenn sie ein Versehrtengeld mindestens der Stufe III und dazu eine Versehrtengeldzulage nach dem Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz erhalten.Beschädigte, die nach den Vorschriften der Personenschädenverordnung versorgt werden, wenn sie ein Versehrtengeld mindestens der Stufe römisch drei und dazu eine Versehrtengeldzulage nach dem Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz erhalten.
Diese Gruppe umfaßt unter den genannten Voraussetzungen hauptsächlich Personen, die durch Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Kampfhandlungen beschädigt worden sind. Es kommen u. a. in Betracht: die zum Luftschutzdienst herangezogenen Luftschutzdienstpflichtigen, die auf Grund der Notdienstverordnung herangezogenen Angehörigen der Polizeireserve, des verstärkten Zollgrenzschutzes, des Wasserstraßenschutzes und des Bahnschutzes, die um Runderlaß des ... (Anm.: gegenstandslos) des Inneren vom 21. August 1940 – I Ra 5047/40-240 (MBliV. S. 1702) Nr. 1 genannten Personen (Arbeitskräfte der Organisation Todt u. a., die im ... (Anm.: gegenstandslos) und im Feldzug in Polen beschädigten ... (Anm.: gegenstandslos) (Runderlaß des ... (Anm.: gegenstandslos) des Inneren vom 6. Februar 1941 – I Ra 5342/41- 240-MBliV. S. 232), die nach dem Runderlaß des ... (Anm.: gegenstandslos) des Inneren vom 11. November 1940 – I Ra 5861/40-240-(MBliV. S. 2113) versorgten, bei Kampfhandlungen beschädigten Zivilpersonen, insbesondere Bombenbeschädigte, und die bei Kampfhandlungen beschädigten Zivilpersonen im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg (Runderlaß des ... (Anm.: gegenstandslos) des Inneren vom 4. Juli 1941 – I Ra 7244/41-240- MBliV. S. 1238), ferner die im ... (Anm.: gegenstandslos) im Westen (Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet) beschädigten deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen (Runderlaß des ... (Anm.: gegenstandslos) des Inneren vom 4. Mai 1948 – I Ra 16068/43- 240c-MBliV. S. 778).Diese Gruppe umfaßt unter den genannten Voraussetzungen hauptsächlich Personen, die durch Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Kampfhandlungen beschädigt worden sind. Es kommen u. a. in Betracht: die zum Luftschutzdienst herangezogenen Luftschutzdienstpflichtigen, die auf Grund der Notdienstverordnung herangezogenen Angehörigen der Polizeireserve, des verstärkten Zollgrenzschutzes, des Wasserstraßenschutzes und des Bahnschutzes, die um Runderlaß des ... Anmerkung, , gegenstandslos) des Inneren vom 21. August 1940 – I Ra 5047/40-240 (MBliV. S. 1702) Nr. 1 genannten Personen (Arbeitskräfte der Organisation Todt u. a., die im ... Anmerkung, , gegenstandslos) und im Feldzug in Polen beschädigten ... Anmerkung, , gegenstandslos) (Runderlaß des ... Anmerkung, , gegenstandslos) des Inneren vom 6. Februar 1941 – I Ra 5342/41- 240-MBliV. S. 232), die nach dem Runderlaß des ... Anmerkung, , gegenstandslos) des Inneren vom 11. November 1940 – I Ra 5861/40-240-(MBliV. S. 2113) versorgten, bei Kampfhandlungen beschädigten Zivilpersonen, insbesondere Bombenbeschädigte, und die bei Kampfhandlungen beschädigten Zivilpersonen im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg (Runderlaß des ... Anmerkung, , gegenstandslos) des Inneren vom 4. Juli 1941 – I Ra 7244/41-240- MBliV. S. 1238), ferner die im ... Anmerkung, , gegenstandslos) im Westen (Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet) beschädigten deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen (Runderlaß des ... Anmerkung, , gegenstandslos) des Inneren vom 4. Mai 1948 – I Ra 16068/43- 240c-MBliV. S. 778).