(1)Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (§ 176 K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (§ 6) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (Paragraph 176, K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (Paragraph 6,) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.