Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Genossenschaftsinsolvenzgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105/1918

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1918

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

GenIG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (Paragraph 176, K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (Paragraph 6,) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen vom Anschlage des Genehmigungsbeschlusses bei Gericht an einzubringen.
  3. Absatz 3,Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR12023449

Alte Dokumentnummer

N2191811731R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1918/105/P9/NOR12023449

Navigation im Suchergebnis