Bundesrecht konsolidiert

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Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen § 11

Kurztitel

Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 39/1915

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

23.02.1915

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 11,

Die von der politischen Bezirksbehörde auf Grund des Paragraph 21, des Gesetzes verfügte Bezeichnung von Häusern oder Wohnungen hat durch Tafeln zu erfolgen, die in schwarzen, gut lesbaren Schriftzeichen, womöglich auf gelbem Grunde, den Namen der betreffenden Infektionskrankheit tragen. Die Höhe der Schriftzeichen hat mindestens 12 Zentimeter, ihre Stärke im Grundstriche mindestens 2 Zentimeter zu betragen.

Diese Tafeln sind an augenfälligen Stellen anzubringen und bei Nacht entsprechend zu beleuchten.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10010177

Dokumentnummer

NOR12129145

Alte Dokumentnummer

N8191537396L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1915/39/P11/NOR12129145

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