Bundesrecht konsolidiert

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Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen § 1

Kurztitel

Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 39/1915 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 206/1927

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.07.1927

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (Paragraph eins, des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel römisch eins des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10010177

Dokumentnummer

NOR12129135

Alte Dokumentnummer

N8191537386L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1915/39/P1/NOR12129135

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