Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Gläubigerausschuß

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat unverzüglich dem Masseverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung (Paragraph 91, Absatz eins,) einen Gläubigerausschuß von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners dies geboten erscheinen läßt. Im Fall einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung nach Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat das Gericht dem Masseverwalter stets einen Gläubigerausschuss beizuordnen. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten. Die Beiordnung des Gläubigerausschusses und die Namen der Mitglieder sind öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerausschusses von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung (Paragraph 91, Absatz eins,) aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
  4. Absatz 4,Lehnt ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben oder fällt es sonst weg, so hat das Gericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses zu bestellen.

Schlagworte

Bestellung, Enthebung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P88/NOR40030170

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