(1)Absatz eins,Der Masseverwalter hat sich über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen und unverzüglich zu prüfen, ob ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Der Masseverwalter kann ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortführen. Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.Der Masseverwalter hat sich über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen und unverzüglich zu prüfen, ob ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Der Masseverwalter kann ein Unternehmen des Gemeinschuldners fortführen. Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.