Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist oder in dem gegen den Gemeinschuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus.
  2. Absatz 2,Es gilt als Ablehnung des Masseverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozeßgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.
  3. Absatz 3,Das Verfahren kann in diesem Falle vom Gemeinschuldner, von dessen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023249

Alte Dokumentnummer

N2191429447S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P8/NOR12023249

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