Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 72b
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Text
Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter
§ 72b.Paragraph 72 b,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird. Dies ist den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des Vorschusses ist sofort vollstreckbar.
(2)Absatz 2,Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor Gericht zu unterfertigen.
(3)Absatz 3,Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das Konkursverfahren der juristischen Person deckt, so hat der Masseverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach § 73 zu Lasten dieser Personen treffen.Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das Konkursverfahren der juristischen Person deckt, so hat der Masseverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach Paragraph 73, zu Lasten dieser Personen treffen.
(4)Absatz 4,Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten werden als er die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet.
(5)Absatz 5,Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Schlagworte
Rekurs, Anfechtbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12039490
Alte Dokumentnummer
N2199748311L