(3)Absatz 3,Wird der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet, so ist der Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 1) und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75 Abs. 3 Z 7) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.Wird der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet, so ist der Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen (Paragraph 79, Absatz eins,) und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 7,) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100, 101,). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Paragraph 70, Absatz 3, die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.