Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Konkurshindernisse.

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Ist nur ein persönlicher Gläubiger vorhanden, reicht aber das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hin, so ist dem Antrage auf Konkurseröffnung dennoch stattzugeben, wenn der Antragsteller den Bestand eines Anfechtungsanspruches glaubhaft macht. Vor Abweisung des Antrages ist der Antragsteller einzuvernehmen.
  2. Absatz 2,Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch glaubhaft macht oder auf Anordnung des Gerichtes innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn ein Anfechtungsanspruch glaubhaft gemacht wird. Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag sofort abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Erlegt der Antragsteller den Kostenvorschuß rechtzeitig, so kann er dessen Ersatz nur als Masseforderung geltend machen.
  3. Absatz 3,Wird der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet, so ist der Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen (Paragraph 79, Absatz eins,) und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 7,) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100, 101,). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Paragraph 70, Absatz 3, die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 11 BGBl. Nr. 628/1991
ÜR: § 219 idF BGBl. Nr. 314/1994

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037591

Alte Dokumentnummer

N2199436855J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P72/NOR12037591

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