Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 71c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71c

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Rechtsmittel

Paragraph 71 c,
  1. Absatz eins,Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
  2. Absatz 2,Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Schlagworte

Rekurs, Anfechtbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039486

Alte Dokumentnummer

N2199748307L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P71c/NOR12039486

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