Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71c
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Text
Rechtsmittel
§ 71c.Paragraph 71 c,
(1)Absatz eins,Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
(2)Absatz 2,Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Schlagworte
Rekurs, Anfechtbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12039486
Alte Dokumentnummer
N2199748307L