Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Antrag eines Gläubigers, Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, daß er eine - wenngleich nicht fällige - Konkursforderung hat, und daß der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger braucht jedoch die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, wenn er die Konkurseröffnung während der Anhängigkeit oder innerhalb vierzehn Tagen nach der Einstellung eines nicht nach Paragraph 65, AO fortgesetzten Ausgleichsverfahrens beantragt.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist dem Schuldner zu eigenen Handen zuzustellen. Eine Belehrung über die Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über dessen Wesen ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (Paragraph 173, Absatz 5,) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar mißbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen erstreckt werden.
  3. Absatz 3,Ein vom Gläubiger zurückgezogener Antrag auf Konkurseröffnung kann unter Berufung auf dieselbe Forderung nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden.
  4. Absatz 4,Bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Konkursantrag zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Konkursantrag befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Konkursantrag dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.

Schlagworte

AO, BGBl. II Nr. 221/1934, Sperrfrist

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039484

Alte Dokumentnummer

N2199748303L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P70/NOR12039484

Navigation im Suchergebnis