Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 2

Text

Zweiter Teil
Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren

Zuständigkeit.

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.
  3. Absatz 3,Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40193972

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P63/NOR40193972

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