Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Rechte der Konkursgläubiger nach Konkursaufhebung.

a) Klagerecht.

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners geltend machen.
  2. Absatz 2,Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023301

Alte Dokumentnummer

N2191429499S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P60/NOR12023301

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