Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen, einen persönlich haftenden Gesellschafter

Paragraph 57,

Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im Konkurs gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der Handelsgesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023298

Alte Dokumentnummer

N2191429496S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P57/NOR12023298

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