Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen
einen persönlich haftenden GesellschafterForderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen, einen persönlich haftenden Gesellschafter
§ 57.Paragraph 57,
Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im Konkurs gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der Handelsgesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023298
Alte Dokumentnummer
N2191429496S