Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Absonderungsansprüche.

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners haben (Absonderungsgläubiger), schließen, soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus.
  2. Absatz 2,Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibt, fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse.
  3. Absatz 3,Absonderungsgläubiger, denen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, können ihre Forderung gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend machen.
  4. Absatz 4,Das dem Bestandgeber nach Paragraph 1101, a. b. G. B. zustehende Pfandrecht kann in Ansehung des Bestandzinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden. Diese Bestimmung findet auf das Pfandrecht des Verpächters landwirtschaftlicher Liegenschaften keine Anwendung.

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023289

Alte Dokumentnummer

N2191429487S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P48/NOR12023289

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